Baukosten gehen aktuell durch die Decke

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F

Fuchur

Meine Güte, du willst es wirklich nicht verstehen, oder?

Versuchen wir es mal mit Logik: Der BFH-Beschluss ist aus 2018 und bestätigt seine seit 2011 bestehende, ständige Rechtsprechung. Und die Finanzbehörden verzichten seit 11 Jahren wahrscheinlich aus reiner Großzügigkeit auf diese Einnahmen aus der USt?

Das ist ein Nichtzulassungbeschluss zu einem Fall, der keine gleichzeitige Anschaffung zum Gegenstand hat. Von daher ist es völlig irrelevant, was das Gericht in diesem Fall entschieden hat. Es hat nämlich insbesondere dehalb abgelehnt, weil die Frage, ob ein nachträglich beschaffter Speicher trotzdem einheitliches Zuordnungsobjekt sein kann, keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Weiterentwicklung der Rechtsanwendung als nicht erforderlich angesehen wird.

Und auch dein Urteil des FG B-W behandelt... oh Wunder... einen Fall, in dem der Speicher zeitlich versetzt mit neuem Kaufvertrag von einem gänzlich anderen Anbieter erworben wurde.

Les doch erstmal die Texte, bevor du hier blind zitierst und Behauptungen aufstellst! Da hilft es auch nichts, irgendwelche Halbsätze aus dem Zusammenhang herausgerissen zu zitieren.
 
B

Buschreiter

Ich verweise nur auf RZ 48 des Urteils aus BaWü. Einfach mal alles lesen! Hier lagen im Übrigen nur 4 Monate zwischen Installation der Photovoltaik und des Speichers. Die Verzögerung lag nicht im „Machtbereich“ des Bestellers…nichtsdestotrotz folgte das FG nicht dem Vortrag des Steuerpflichtigen. Im Übrigen werden hier die Verfügung von der OFD Karlsruhe und auch die Hinweise aus Bayern aus den Angeln gehoben. Ich verstehe schon, was ich lese…
 
B

Buschreiter

Ach je…dann Randziffer 48 im Zitat (das reicht, zumindest mir, dann auch zu dem Thema): „Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen, vermag der Senat nicht zu erkennen.“ Hiernach ist es also völlig uninteressant, wann hier was bestellt und in Betrieb genommen wurde.
Und noch RZ 49 weil es gerade passt: „Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein langgestreckter Bauabschnitt vorliegt oder eine zeitlich gestaffelte Lieferung bzw. Inbetriebnahme vorliegt, kann daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin die zeitlichen Abläufe zu vertreten hat.“ Viel eindeutiger geht’s mE (leider) nicht.
 
F

Fuchur

Ja, ein erstinstanzliches Gericht äußert für eine Herleitung der Entscheidungsrelevanz von Klägervorbringen seine eigene Meinung zu Umständen, die mit dem zu entscheidenen Fall nichts zu tun haben. Nicht relevant, keinerlei Bindungswirkung. Interessanter Ansatz, wird aber offensichtlich bundenweit von allen Finanzbehörden ignoriert, sonst gäbe es längst dutzenweise Klageverfahren, in denen wirklich mal ein solcher Fall entschieden wird.
 
B

Buschreiter

Jeder darf sich selbst ein Bild machen und ins Risiko gehen. Mein Ziel war lediglich, auf die Problematik hinzuweisen und nicht jedem Werbespruch eines Solarteurs auf den Leim zu gehen. Im Übrigen kann man das Urteil nicht lapidar als erstinstanzlich abtun. Es gibt nach dem Finanzgericht grundsätzlich nur noch den BFH (Europarecht und Verfassungsrecht mal außen vor gelassen) und im vorliegenden Fall wurde eine Revision genau mit dem Hinweis auf das BFH NV abgelehnt.
„Die Revision nach § 115 Abs. 1 FGO war nicht zuzulassen. Insbesondere liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten gehört (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2018 V B 105/17, BFH/NV 2018, 536).“ Nun aber genug des Steuerrechts. Ist schließlich Wochenende
 
Zuletzt bearbeitet:
Zuletzt aktualisiert 04.10.2025
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