Baukosten gehen aktuell durch die Decke

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Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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F

Fuchur

Leider nein, es gibt Finanzgerichtsurteile zu genau dieser Thematik und ein sehr lehrreiches Video eines Steuerberaters genau zu diesem Thema. Photovoltaik und Speicher sind strikt zu trennen und de facto als einzelne Wirtschaftsgüter zu sehen. Photovoltaik ist unternehmerisch, Speicher ist nichtunternehmerisch, außer ich verkaufe mindestens 10% des Speicherstroms. Das Video ist übrigens vom Steuerberater Mücke: „keine Vorsteuer für Batteriespeicher". Und ein Steuerberater ist ja eher kreativ unterwegs…allerdings nicht so kreativ wie die Solarteure.
Das ist einfach Quatsch. Blöd, wenn man blind einem YT-Video vertraut, in dem das herangezogene Urteil noch nichtmal exakt zitiert wird.

Hättest du dir das Urteil mal selbst durchgelesen, dann wärst du schnell drauf gekommen, dass es einfach reißerisch falsch dargestellt wird. Denn in dem dort strittigen Fall gab es nämlich gar keine gemeinsame Anschaffung von Photovoltaik und Speicher. Es wurden 2 getrennte Kaufverträge im Abstand von 4 Monaten geschlossen. Lediglich die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, dass der Grund für die getrennte Anschaffung in Lieferschwierigkeiten des Herstellers lag, man aber eine gemeinschaftliche Anschaffung GEPLANT habe. Aufgrund dieser Planung wollten sie eine Gleichbehandlung erreichen. Und die hat das Gericht - vollkommen zurecht - versagt.
 
B

Buschreiter

Dann bitte mal das BFH NV vom 7.2.2018 lesen. Dem BFH ist es hier völlig Wurscht, ob der Speicher nachträglich oder wann auch immer angebracht wurde. Denn „der Stromspeicher, für dessen nachträgliche Anschaffung ein Vorsteuerabzug begehrt wird, gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten.“ Das ist Fakt. Die Entscheidung wäre in vorliegendem Fall auch bei gleichzeitiger Anschaffung nicht anders ausgegangen. Und reißerisch finde ich das Video übrigens auch nicht, auch wenn der Tenor nicht jedem passen wird. Aber jeder wie er mag…ich für meinen Teil sehe es wie der BFH, ob der Speicher in der gleichen Rechnung steht, gleichzeitig oder später verbaut wird…aber jeder ist seines Glückes Schmied. Ach so, das FG BaWü sieht es ebenso: FG Baden-Württemberg Urteil v. 19.02.2020 - 12 K 418/18 (übrigens entgegen (!) der Verwaltungsauffassung).
 
F

Fuchur

Meine Güte, du willst es wirklich nicht verstehen, oder?

Versuchen wir es mal mit Logik: Der BFH-Beschluss ist aus 2018 und bestätigt seine seit 2011 bestehende, ständige Rechtsprechung. Und die Finanzbehörden verzichten seit 11 Jahren wahrscheinlich aus reiner Großzügigkeit auf diese Einnahmen aus der USt?

Das ist ein Nichtzulassungbeschluss zu einem Fall, der keine gleichzeitige Anschaffung zum Gegenstand hat. Von daher ist es völlig irrelevant, was das Gericht in diesem Fall entschieden hat. Es hat nämlich insbesondere dehalb abgelehnt, weil die Frage, ob ein nachträglich beschaffter Speicher trotzdem einheitliches Zuordnungsobjekt sein kann, keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Weiterentwicklung der Rechtsanwendung als nicht erforderlich angesehen wird.

Und auch dein Urteil des FG B-W behandelt... oh Wunder... einen Fall, in dem der Speicher zeitlich versetzt mit neuem Kaufvertrag von einem gänzlich anderen Anbieter erworben wurde.

Les doch erstmal die Texte, bevor du hier blind zitierst und Behauptungen aufstellst! Da hilft es auch nichts, irgendwelche Halbsätze aus dem Zusammenhang herausgerissen zu zitieren.
 
B

Buschreiter

Ich verweise nur auf RZ 48 des Urteils aus BaWü. Einfach mal alles lesen! Hier lagen im Übrigen nur 4 Monate zwischen Installation der Photovoltaik und des Speichers. Die Verzögerung lag nicht im „Machtbereich“ des Bestellers…nichtsdestotrotz folgte das FG nicht dem Vortrag des Steuerpflichtigen. Im Übrigen werden hier die Verfügung von der OFD Karlsruhe und auch die Hinweise aus Bayern aus den Angeln gehoben. Ich verstehe schon, was ich lese…
 
B

Buschreiter

Ach je…dann Randziffer 48 im Zitat (das reicht, zumindest mir, dann auch zu dem Thema): „Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen, vermag der Senat nicht zu erkennen.“ Hiernach ist es also völlig uninteressant, wann hier was bestellt und in Betrieb genommen wurde.
Und noch RZ 49 weil es gerade passt: „Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein langgestreckter Bauabschnitt vorliegt oder eine zeitlich gestaffelte Lieferung bzw. Inbetriebnahme vorliegt, kann daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin die zeitlichen Abläufe zu vertreten hat.“ Viel eindeutiger geht’s mE (leider) nicht.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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