Baukosten gehen aktuell durch die Decke

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WilderSueden

WilderSueden

erhalten sie dafür von cyz eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Dritteln des Verkehrswertes.
Steht doch da. Natürlich kannst du das in der Laufzeit verkaufen oder vererben. Aber läuft der Vertrag ab und wird nicht erneuert, bekommst du zwei Drittel. Der Verpächter wird sicher den Teufel tun und dir mehr als das Minimum zahlen. Und damit hat dich der Verpächter in der Hand. Stimmst du als Eigentümer dem neuen Preis nicht zu, verlierst du eben ein Drittel des Wertes. Da sind wir dann schnell mal im Bereich von 100-150k. Und wenn man jetzt das Haus verkauft, wird jeder vernünftige Käufer das eben auch bei seiner Preisfindung berücksichtigen. Insbesondere bei nicht mehr so langen Restlaufzeiten. Damit verliert dein Haus an Wert gegenüber einem Haus das zum Grundstück gehört.
 
G

Gelbwoschdd

Also mein Großvater hatte 1966 auf ein Erbpachtgrundstück der Kirche gebaut mit 99 Jahren Laufzeit, weil er sich es damals auch gar nicht anders hätte leisten können. Vor einigen Jahren (weiß nicht mehr genau wann) hat er dann das Grundstück gekauft.
Ich will damit nur sagen, dass die Erbpacht nichts endgültiges sein muss und man eventuell später doch mal die Möglichkeit bekommen könnte das Grundstück zu erwerben. So konnte er es dann doch als familieneigenes Gesamtpaket weitervererben.
 
WilderSueden

WilderSueden

Die Fälle gibt es, aber man sollte da realistisch sein. Gesichert sind nur die 99 Jahre und man sollte sich nicht auf Erbbaurecht einlassen nur weil man die vage Hoffnung hat, nach der halben Laufzeit das Grundstück kaufen zu können.
 
B

BackSteinGotik

Die Fälle gibt es, aber man sollte da realistisch sein. Gesichert sind nur die 99 Jahre und man sollte sich nicht auf Erbbaurecht einlassen nur weil man die vage Hoffnung hat, nach der halben Laufzeit das Grundstück kaufen zu können.
Es kommt auch ganz darauf an, wer der Erbpachtgeber ist. In schlechten kommunalen Haushaltszeiten gab es immer mal Verkäufe, aber bei kirchlichen Stiftungen oder ähnlichem gibt es oft keine Chance.
 
Tolentino

Tolentino

„Nach Ablauf der Laufzeit von in der Regel xy Jahren haben Erbbauberechtigte bei cyz generell ein Vorrecht auf Vertragserneuerung. Lassen die Hauseigentümer den Vertrag auslaufen, erhalten sie dafür von cyz eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Dritteln des Verkehrswertes. Wird das Haus weiterverkauft, erhalten die ehemaligen Erbbaurechtsnehmenden den vollen Verkehrswert. Somit geht cyz über das gesetzlich geforderte Mindestmaß hinaus. Seit dem Jahr blabla ist es möglich, Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von fünf bis 40 Jahren je nach persönlichen Wünschen auch vorzeitig zu verlängern.“

„Aus diesen Interessen resultiert die Unkündbarkeit des Vertrages. Erbbaurechte können beliehen, verkauft, verschenkt oder vererbt werden. Eine Kündigung hingegen ist ausgeschlossen. E. sind somit in ihren vertraglichen Rechten stärker abgesichert als beispielsweise Mieter oder Pächter.“
genau, Da steht, das cyz über das gesetzliche Minimum hinaus geht.

Aber läuft der Vertrag ab und wird nicht erneuert,
Hier hat der Erbbauberechtigte ein Vorrecht darauf.

Insbesondere bei nicht mehr so langen Restlaufzeiten.
Kann hier vorzeitig verlängert werden

Du schreibst so, als ob das gesetzliche Minimum gesetzt (höhö) sei. Aber es bleibt ja ein Vertrag. Also kann man auch andere Mindestlaufzeiten (z.B. 140 Jahre - schon gesehen), andere Entschädigungssummen (90%?) und andere Vorrechte für den Erbbauberechtigten vereinbaren...

Ich bin ja normaler Eigentümer, aber ich meine auch, dass in Sachen Erbpacht sehr viele Vorurteile und Missverständnisse bestehen. Klar führt das zu einem durchschnittlich geringeren Verkaufspreis, aber ich finde, wenn man unbedingt bauen will und sonst nichts kriegt ist es mit Sicherheit eine gute Option.

In diesen Zeiten kann es auch sein, dass man den Vertrag zu seinen Gunsten anpassen lassen kann.
 
WilderSueden

WilderSueden

genau, Da steht, das cyz über das gesetzliche Minimum hinaus geht.
Ich bin kein Anwalt, aber bei Spezifikationen kleinlich sein kann ich auch ;)

Eindeutig abgedeckt ist folgender Fall:
Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer verkauft das Haus mit Grundstück -> Entschädigung zum tatsächlichen Verkaufspreis.

Nicht abgedeckt da kein Verkauf:
- Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer nutzt das selbst
- Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer lässt seinen Enkel für umsonst drin wohnen
- Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer vermietet das Haus
- Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer verpachtet Haus und Grund (=kein Verkauf) an jemand anders auf 99 Jahre

2 Anwälte, 3 Meinungen:
- Heimfall, Umbau in Zweifamilienhaus, Teilungserklärung, Verkauf von Wohnungen
- Heimfall, Nutzung die kein Verkauf ist, dann Verkauf nach X Jahren

Es steht auch irgendwo in dem Ausschnitt, dass man einen Anspruch auf Verlängerung hat. Lediglich, dass eine vorzeitige Verlängerung möglich ist. Will der Verpächter das nicht...siehe oben.
Und was Vereinbarungen besser als das gesetzliche Minimum anbelangt...kann man natürlich machen. Der Grundeigentümer hat nur null Anreiz solange er das Grundstück trotzdem losbekommt. Bis vor einem Jahr waren Grundstücke extrem knapp und Neubaugebiete fast überall massiv überbucht. Da gibt es keinen Anreiz 90% Entschädigung zu vereinbaren wenn man nicht muss
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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