Bevorstehender Hauskauf mit oder ohne Erbbaurecht kaufen?

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Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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Y

ypg

Ja, lt. Verkäufer (privat) ist es vertraglich so geregelt, dass es möglich ist das Grundstück zu kaufen.
Nein noch nicht... Sollte aber nicht der Gegenstand meiner Frage sein. Ich nehme mal an, dass es stimmt, was der Verkäufer sagt.
Doch! Der Vertrag ist definitiv Gegenstand Deiner Frage.
Erst schreibst Du, dass das Grundstück dem Land NRW gehört, hier wiederum schreibst Du, dass der Verkäufer privat ist. Damit meinst Du den Eigentümer des Hauses?

Normal (auch wir haben ein Erbpachtgrundstück) muss der Eigentümer des Erbpachtgrundstückes mit in den Verkauf involviert werden. Die haben ggf. Mitspracherecht.
Es kommt auch auf das Kleingedruckte im Vertrag an. Den würde ich mir an Deiner Stelle - bevor Du Dir diese Gedanken machst - unbedingt mal anschauen.
Wie sieht es nach Ablauf des Vertrages aus? Ist tatsächlich ein Kauf optioniert? Bei einem Grundstück vom Land oder Kirche nicht üblich...
Der Eigentümer des Hauses weiss um den schlechten Umstand des Erbpachtgrundstückes, welches ja "bald" ausläuft. Also könnte er Dich als Interessent emotional an das Haus binden, Dir Falschinfos zum Grundstück geben, die dann später - ups... - am Notartisch oder Tisch vom Bänker aufgedeckt werden.

Wenn nicht, habe ich nach 13 Jahren das Haus abbezahlt, aber das Grundstück ist nicht meins....
Das sollte erst mal kein Problem darstellen, da Du ja Pächter bist. Pächter haben auch Rechte

Auf der anderen Seite zahle ich die nächsten 13 Jahre das Haus ab und bin danach schuldenfrei.... und könnte dann 300€ monatlich zum Sparen für den Kauf des Grundstücks bei Seite legen
Fragt sich, in welchem "Schuß" das Haus dann sein wird. Auch dieses frisst ab einem gewissen Alter mehr Renovierungs- und Modernisierungskosten. Steckst Du dann tatsächlich eine gewisse Summe in den Spartopf, um das Grundstück "auszulösen" oder fliesst es in die Werterhaltung des Gebäudes?

Und dann? Dann hast du kein Haus mehr. Das läuft nicht automatisch weiter; außer du hast du mit dem Erbachtgeber bei Zeiten geeinigt. Meist wird dann die Erbpacht deutlich erhöht.
Natürlich hat man dann noch das Haus. Das wird Dir nicht enteignet, nur weil der Pachtvertrag ausläuft.
 
C

Caspar2020

Natürlich hat man dann noch das Haus. Das wird Dir nicht enteignet, nur weil der Pachtvertrag ausläuft.
Doch; ist klar geregelt. Der Erbpachtgeber muss dir nur üblicherweise 2/3 des Verkehrswerts zahlen wenn sich nicht anderweitig darüber vorher geeinigt wurde, wie es weitergeht, oder es im Erbpachtvertrag explizit vereinbart worden ist.
 
C

Caspar2020

Üblicherweise wird dir meist eine Verlängerung angeboten. Aber dann zu "saftigen" Preisen im Vergleich zu dem bis dann laufenden Vertrag.

Auch gerne genommen, das dann anstatt einer festen jährlichen Pacht auf eine diese sich am Verbraucherindex richtet, oder ähnliches.

Egal wie. Mann sollte sich frühzeitig mit dem Erbpachtgeber auseinander setzen wie es weiter geht. denn, wenn es dumm läuft steht man ohne Hütte da.
 
C

Caspar2020

Wo hast Du das denn her???
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
§ 27

(1) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden.
(2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so muß die Entschädigung mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert; lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das Erbbaurecht kann zur Abwendung der Entschädigungspflicht wiederholt verlängert werden.
(4) Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten werden.

---
Üblich sind 2/3 des Verkehrswerts. Und oft auch vertraglich geregelt wie es weiter geht; aber nicht immer.
 
D

Daniel-Sp

Das hatte ich nie so ganz verstanden!
Abschnitt 1: Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden.
Abschnitt 2: Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so muß die Entschädigung mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes betragen...

Wer entscheidet ob man minderbemittelt ist, und wenn nicht, kann dann doch eine Entschädigung vertraglich ausgeschlossen werden?
Deswegen prüfen was genau vertraglich geregelt ist!
Daniel
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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