Baukosten gehen aktuell durch die Decke

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B

BackSteinGotik

Die Fälle gibt es, aber man sollte da realistisch sein. Gesichert sind nur die 99 Jahre und man sollte sich nicht auf Erbbaurecht einlassen nur weil man die vage Hoffnung hat, nach der halben Laufzeit das Grundstück kaufen zu können.
Es kommt auch ganz darauf an, wer der Erbpachtgeber ist. In schlechten kommunalen Haushaltszeiten gab es immer mal Verkäufe, aber bei kirchlichen Stiftungen oder ähnlichem gibt es oft keine Chance.
 
Tolentino

Tolentino

„Nach Ablauf der Laufzeit von in der Regel xy Jahren haben Erbbauberechtigte bei cyz generell ein Vorrecht auf Vertragserneuerung. Lassen die Hauseigentümer den Vertrag auslaufen, erhalten sie dafür von cyz eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Dritteln des Verkehrswertes. Wird das Haus weiterverkauft, erhalten die ehemaligen Erbbaurechtsnehmenden den vollen Verkehrswert. Somit geht cyz über das gesetzlich geforderte Mindestmaß hinaus. Seit dem Jahr blabla ist es möglich, Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von fünf bis 40 Jahren je nach persönlichen Wünschen auch vorzeitig zu verlängern.“

„Aus diesen Interessen resultiert die Unkündbarkeit des Vertrages. Erbbaurechte können beliehen, verkauft, verschenkt oder vererbt werden. Eine Kündigung hingegen ist ausgeschlossen. E. sind somit in ihren vertraglichen Rechten stärker abgesichert als beispielsweise Mieter oder Pächter.“
genau, Da steht, das cyz über das gesetzliche Minimum hinaus geht.

Aber läuft der Vertrag ab und wird nicht erneuert,
Hier hat der Erbbauberechtigte ein Vorrecht darauf.

Insbesondere bei nicht mehr so langen Restlaufzeiten.
Kann hier vorzeitig verlängert werden

Du schreibst so, als ob das gesetzliche Minimum gesetzt (höhö) sei. Aber es bleibt ja ein Vertrag. Also kann man auch andere Mindestlaufzeiten (z.B. 140 Jahre - schon gesehen), andere Entschädigungssummen (90%?) und andere Vorrechte für den Erbbauberechtigten vereinbaren...

Ich bin ja normaler Eigentümer, aber ich meine auch, dass in Sachen Erbpacht sehr viele Vorurteile und Missverständnisse bestehen. Klar führt das zu einem durchschnittlich geringeren Verkaufspreis, aber ich finde, wenn man unbedingt bauen will und sonst nichts kriegt ist es mit Sicherheit eine gute Option.

In diesen Zeiten kann es auch sein, dass man den Vertrag zu seinen Gunsten anpassen lassen kann.
 
WilderSueden

WilderSueden

genau, Da steht, das cyz über das gesetzliche Minimum hinaus geht.
Ich bin kein Anwalt, aber bei Spezifikationen kleinlich sein kann ich auch ;)

Eindeutig abgedeckt ist folgender Fall:
Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer verkauft das Haus mit Grundstück -> Entschädigung zum tatsächlichen Verkaufspreis.

Nicht abgedeckt da kein Verkauf:
- Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer nutzt das selbst
- Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer lässt seinen Enkel für umsonst drin wohnen
- Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer vermietet das Haus
- Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer verpachtet Haus und Grund (=kein Verkauf) an jemand anders auf 99 Jahre

2 Anwälte, 3 Meinungen:
- Heimfall, Umbau in Zweifamilienhaus, Teilungserklärung, Verkauf von Wohnungen
- Heimfall, Nutzung die kein Verkauf ist, dann Verkauf nach X Jahren

Es steht auch irgendwo in dem Ausschnitt, dass man einen Anspruch auf Verlängerung hat. Lediglich, dass eine vorzeitige Verlängerung möglich ist. Will der Verpächter das nicht...siehe oben.
Und was Vereinbarungen besser als das gesetzliche Minimum anbelangt...kann man natürlich machen. Der Grundeigentümer hat nur null Anreiz solange er das Grundstück trotzdem losbekommt. Bis vor einem Jahr waren Grundstücke extrem knapp und Neubaugebiete fast überall massiv überbucht. Da gibt es keinen Anreiz 90% Entschädigung zu vereinbaren wenn man nicht muss
 
S

Stephan—

Glaube da wurde was falsch verstanden.
Der Estrich ist längst aufgeheizt mittels Hotboy.

Es ging nun um den „normalen/Regel“ Heizbetrieb über den internen Heizstab und nicht über die Soleleitungen. (Wie es eigentlich laufen sollte). Blöder Zeitpunkt mit Weihnachten, Urlaub etc.
 
Tolentino

Tolentino

Nicht abgedeckt da kein Verkauf:
- Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer nutzt das selbst
- Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer lässt seinen Enkel für umsonst drin wohnen
- Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer vermietet das Haus
- Heimfall zu 2/3, Grundstückseigentümer verpachtet Haus und Grund (=kein Verkauf) an jemand anders auf 99 Jahre
Nö, da steht eine Kündigung ist ausgeschlossen. Ob da jeder Fall mit gemeint ist, k.A. ist halt ein Auszug. Ist aber auch nicht wichtig - was ich sagen will, es gibt nicht nur eine Möglichkeit den Vertrag zu gestalten.
Ja, Anreize gab es in der jüngeren Vergangenheit wenige. Es gab aber in der nur etwas älteren Vergangenheit (2000er) sicher andere Bedingungen, wo Erbbaurechtsnehmer mehr Durchsetzungsmöglichkeiten hatten und evtl. kommt bald wieder so eine Phase.
 
S

SolarHaus_08

Wir werden dann ja sehen, wie viel im nächsten Jahr gebaut wird. Ich glaube dann kommt der große Einbruch. Von den 400.000 Wohnungen, die die Ampel als Ziel hatte sind wir dann sehr weit entfernt. Vielleicht sind wird aufgrund der bestehen Aufträge 2022 immer noch bei 300.000 Wohnungen, aber 2023 kommt dann der große Knall. Da landet man dann vielleicht bei 200.000 fertiggestellten Wohnungen oder noch weniger. Denn wer will bei diesen Bedingungen (hohe Zinsen, hohe Inflation, hohe Baukosten) noch bauen. Die Folge werden Insolvenzen im Baubereich sein und zumindest eine Stabilisierung des hohen Preisniveau (Nennt sich Angebot und Nachfrage). Und die Bestandsimmos, die noch keine hundert Jahre auf dem Buckel haben werden im Preis steigen. Denn der Neubau wird trotzdem nur noch was für die oberen 10% sein und damit tummeln sich die anderen bei den jungen gepflegten gebrauchten Immobilien mit 40 Jahren auf dem Buckel.
Das Problem dabei ist, das die Preise trotzdem nicht mehr sinken, dann wird nächstes Jahr auf die Preiserhöhung verzichtet und 1 Jahr später wird dann doch wieder gebaut und das Spiel geht von vorne los
 
Zuletzt aktualisiert 05.10.2025
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