Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden* (Gebäudeenergiegesetz)
§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Ich bitte um kurze Aufmerksamkeit für einen Paragraphen im erst letztlich beschlossenen Heizungsgesetz. Dieser Paragraph wird noch eine große Rolle für viele spielen. Es wird für die Gemeinden lukrativ sein, insbesondere die hoch verdichteten Neubausiedlungen per Zwang an Fernwärmenetze anzuschließen. Dann heißt es Rückbau für die Wärmepumpe.
Die Preise für Fernwärme sind schon drastisch gestiegen.
So habe man in Baden-Württemberg festgestellt, wo das Klimaschutzgesetz schon Wärmepläne vorschreibt, "dass verschiedene Kommunen bzw. die verbundenen Stadtwerke das Instrument des Anschluss- und Benutzungszwangs aus rein wirtschaftlichem Interesse" anwenden.
Laut Ebisch könnte es auch passieren, dass, wer jetzt eine Wärmepumpe einbaue, später in einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme gerate, vor allem wenn über kommunale Pläne länger Unsicherheit bestehe.
Bei Fernwärme-Anbietern fehle es an Wettbewerb und Verbraucherschutz. Ihre Wärme-Erzeugung, Netzbetrieb, Vertrieb und Verkauf lägen zumeist in einer Hand; und die – anders als bei Gas und Strom – hier vollkommen fehlende Liberalisierung führe zu intransparenter Preisbildung.
Dazu kommt ein weiteres Risiko für Verbraucher: Dass Kommunen ihre Wärme-Versorger gegen deren ökonomisches Risiko absichern und möglichen Kunden einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. Das ermöglicht das Wärmeplanungsgesetz.