In § 3 BImSchV steht: Nr. 4: naturbelassenes stückiges Holz (das kann selbstverständlich auch in Form eines Brettes sein, und nichts anderes sind Einwegpaletten), Nr. 6: gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz (mit mehreren Ausschlüssen, die nicht für Einwegpaletten zutreffen), Nr. 7: Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz (mit mehreren Ausschlüssen, die nicht für Einwegpaletten zutreffen). Wenn du also sogar lackierte und verklebte Bretter verbrennen darfst, darfst du unbehandelte Bretter auf jeden Fall verbrennen. Zumal sie in Nr. 4 fallen, naturbelassen heißt in dem Zusammenhang unbehandelt, nicht in der natürlichen Form.
Ob sie mit irgendwelchen Mitteln in Kontakt kamen, sieht man.