Bei uns ist das nicht so. hier mal ein Auszug aus unserem LRA
Sofern keine abweichende Definition im Bebauungsplan besteht, ist die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes übliche Definition des Kniestockes:
Maß zwischen der Oberkante Rohfussboden des Dachgeschosses und der Unterkante des Sparrens in der Ebene der unverputzten Außenwand.