kaho674
Ich finde das sehr rigoros. Kennst Du die Statik des Hauses so genau?Und ich gebe ihnen Recht. Punkt.
Wir sind doch noch in der Rohbauphase, richtig? Neuen Sturz rein ist doch kein Ding der Unmöglichkeit, oder doch?
Ich finde das sehr rigoros. Kennst Du die Statik des Hauses so genau?Und ich gebe ihnen Recht. Punkt.
Wir sind in der Phase "Dachstuhl ist schon aufgesetzt", und es ging nicht um objektive Unmöglichkeit, sondern um mangelnde wirtschaftliche Darstellbarkeit. Das kostet definitiv übermäßig, diesen Aufwand zu treiben. Für was überhaupt: für 25 statt 12 cm mögliche Mehrbreite ?Wir sind doch noch in der Rohbauphase, richtig? Neuen Sturz rein ist doch kein Ding der Unmöglichkeit, oder doch?
Ich kann dir sagen, wie man Kirschen verkauft, Pfifferlinge oder andere Köstlichkeiten. Aber bauliche Dinge sind einfach nicht meine Welt. Sorry aber ich kam nicht auf die Idee, zu fragen, ob man in einer KS Wand was montieren darf und in einer Trockenbauwand nicht oder halt umgekehrt..... stattdessen hätte man doch den Bauherren auch fragen können, ob er sich darüber im Klaren ist, dass eine KS Wand nicht für Einbauten genutzt wird und wie man sich denn vorstellt, seine Möblierung und Ablagen zu lösen. Vielleicht nicht rechtlich einforderbar aber kundenorientiert wäre es gewesen. Aber wollen wir das Thema nicht vertiefen; hier nehme ich ja die Mehrkosten ohne zu Murren in Kauf auch wenn ich mich ärgere.An manchen Stellen habe ich das Gefühl, daß man es mit der Laiennaivität auch übertreiben kann.
Die Planungsqualität, die der Kunde erwarten kann, ist bei beiden vom Rechtlichen her gesehen die gleiche. Also müssen sie sich danach auch messen lassen und für Fehlplanungen ggf. gerade stehen. Ich finde es inkonsequent, auf der einen Seite darzustellen, der GU Architekt ist pauschal schlechter, ihn dann aber wiederum auch pauschal in Schutz zu nehmen, es handele sich um keinen Planungs- / Ausführungsfehler.Dieses Fenster wird wohl auch für immer in den Geschichtsbüchern dieses Forums stehen, falls mal jemand ein konkretes Beispiel für den Qualitätsunterschied zwischen einem eigenen und einem GU-Architekten haben will.
Da darf man sich nicht täuschen. Es geht nicht darum, einen Richter zu überzeugen, was üblicherweise in Ausführungsplänen steht und was nicht. Es geht doch vielmehr darum, was der Anbieter hätte tun müssen, um dies dem Kunden zu erläutern. Wenn man es schon einem Richter in der dritten Instanz erst durch einen Fachmann erläutern müssten, warum soll es dann vom bauenden Laien bei Vertragsschluss einfach so erwartet werden können?Spätestens in der dritten Instanz gerät er an einen Richter, der selbst oder über Gutachter genügend Sachkunde einbringt, um ihm entgegenzuhalten, daß in Ausführungsplänen wo nicht explizit anders angegeben immer Rohbaumaße stehen.
Vertragsbestandteil waren lediglich die Grundrisse, nicht der Ausführungsplan.Bei der Bauleistungsbeschreibung waren die Zeichnungen Bestandteil des Vertragswerkes, und die Rechtsauffassung des Anwaltes läßt sich nur aus dem Textteil herleiten.