Setze nicht all zu viel Hoffnung auf das Finanzamt, denn das darf dir nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft, welche natürlich kostenpflichtig ist, mitteilen, wie es gedenkt den Fall zu handhaben.Wir werden wohl einfach mal einen Brief an das Finanzamt schreiben und fragen, wie die das im Erbfall zu behandeln gedenken. Vielleicht sehen die das so wie wir, dass das Haus steuerlich mir zuzurechnen ist, und daher für das Haus keine Erbschaftssteuer anfällt. Das wäre das einzige Problem, was ich sehe.
Setze nicht all zu viel Hoffnung auf das Finanzamt, denn das darf dir nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft, welche natürlich kostenpflichtig ist, mitteilen, wie es gedenkt den Fall zu handhaben.
Dem Finanzamt ist es nämlich nach Steuerberatungsgesetz untersagt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Wenn du also eine Beratung in Steuerfragen möchtest hilft dir nur der Weg zum Steuerberater.
Vorgaben für Auskunftsantrag
Das bekommt Otto-Normal ohne Steuerberater vermutlich nicht selber hin.Ein Antrag auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 1 StAuskV muss demnach die folgenden Angaben enthalten:
- die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),
- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
- die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
- eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
- die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
- die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie
- die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
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