
kaho674
Warst Du schon beim Klinkernachbarn drin? Wie sieht sein Grundriss denn so aus?Na klar doch - sind wir ständig.
Warst Du schon beim Klinkernachbarn drin? Wie sieht sein Grundriss denn so aus?Na klar doch - sind wir ständig.
Nein noch nicht. Aber zu gegebener Zeit ganz bestimmt.Warst Du schon beim Klinkernachbarn drin? Wie sieht sein Grundriss denn so aus?
Dann gibt fünf Jahre nach Bezug die erste Straßensanierung mit saftigem Baukostenzuschuss der Anwohner.Das Straßen-Pflaster ist doch durch, wenn da alle Bauunternehmen drüber sind. Alleine wie in den Baugebieten hier die Tragschicht nach 2 Jahren Bautätigkeit aussieht...
Ärgerlich, aber isso. Bei einer Anliegerstraße ist der Anliegeranteil generell am höchsten. Aber der Entscheid des Gemeinderates zur Straßendeckenherstellung in diesem Stadium dürfte in öffentlicher Sitzung gefallen sein, öffentlich bekannt gemacht worden sein, und dann war den Anliegern die Beteiligung möglich, d.h. hätte die Anregung (dies später zu tun) oder der Einwand (dies jetzt zu unterlassen) eingebracht werden können. Gerade wo sich die Bauherren in einer Community organisieren, kann auch mal wenigstens einer ins Gemeindekäseblatt hereinschauen.Dann gibt fünf Jahre nach Bezug die erste Straßensanierung mit saftigem Baukostenzuschuss der Anwohner.
Ganz so leicht auch wieder nicht. Generell sind nur erstmalige Herstellung, nachmalige Herstellung/grundhafte Erneuerung und Verbesserung beitragsfähig. Pflicht zur Bezahlung einer grundhaftigen Erneuerung besteht in der Regel nur, wenn seit Neuerstellung/letzter grundhafter Erneuerung ein gewisser Zeitraum (idr 25 Jahre) vergangen ist.Ärgerlich, aber isso.
Das sehe ich hier nicht so lange dauern, da der vorzeitige Bedarf durch das Nichtabwarten, d.h. die Fertigstellung noch während des Gebrauches als Baustraße entstehen wird. Dann werden die Anwohner den Bescheiden widersprechen und man wird ihnen vorhalten, sie hätten den Unfug "damals" (also heute) im Zuge der Betroffenenbeteiligung verhindern gesollt.wenn seit Neuerstellung/letzter grundhafter Erneuerung ein gewisser Zeitraum (idr 25 Jahre) vergangen ist