D
DasLamm
Hallo zusammen,
beim Aufmaß für Fassadenarbeiten ist es ja (nach VOB) allgemein üblich Fensterflächen < 2,5qm zu übermessen (d.h. diese werden nicht von der Gesamtfläche abgezogen).
So weit so gut.
Jetzt habe ich mir die Frage gestellt inwieweit ein Fenster, das direkt an eine Balkontür angrenzt, abziehbar ist. Zur Verdeutlichung habe ich ein Bild angefügt: Fenster und Balkon sind direkt miteinander verbunden (keine Laibung o.Ä. dazwischen) die Rahmen von Tür und Fenster grenzen direkt aneinander.
Einzeln betragen die Flächen 2,1qm (Balkontür) bzw. 1,9qm (Doppelfenster) und wären so natürlich zu übermessen.
Logisch wäre für mich jedoch, wenn diese Fläche abzuziehen wäre.
In diversen Angeboten ist die Spanne der veranschlagten qm nämlich sehr groß (insgesamt mehr als 30qm Unterschied zwischen Angebot mit kleinster vs. größter Fläche).
Evtl. könnte das ein Einsatzpunkt sein?
beim Aufmaß für Fassadenarbeiten ist es ja (nach VOB) allgemein üblich Fensterflächen < 2,5qm zu übermessen (d.h. diese werden nicht von der Gesamtfläche abgezogen).
So weit so gut.
Jetzt habe ich mir die Frage gestellt inwieweit ein Fenster, das direkt an eine Balkontür angrenzt, abziehbar ist. Zur Verdeutlichung habe ich ein Bild angefügt: Fenster und Balkon sind direkt miteinander verbunden (keine Laibung o.Ä. dazwischen) die Rahmen von Tür und Fenster grenzen direkt aneinander.
Einzeln betragen die Flächen 2,1qm (Balkontür) bzw. 1,9qm (Doppelfenster) und wären so natürlich zu übermessen.
Logisch wäre für mich jedoch, wenn diese Fläche abzuziehen wäre.
In diversen Angeboten ist die Spanne der veranschlagten qm nämlich sehr groß (insgesamt mehr als 30qm Unterschied zwischen Angebot mit kleinster vs. größter Fläche).
Evtl. könnte das ein Einsatzpunkt sein?