geschuldeter Schallschutz Reihenhaus Neubau

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WilderSueden

WilderSueden

Es ist ein WEG geteiltes Reihenhaus mit entsprechendem Sondereigentum an Haus und Grundstück.
Also hast du effektiv ein Mehrfamilienhaus mit Maisonette-Wohnungen. Ich weiß jetzt nicht, ob der geforderte Schallschutz in diesem Fall anders ist, könnte aber sein. Insbesondere die einschalige Trennwand dürfte für Wohnungen ausreichend sein

Und denk auch an die Problematik mit der Zustimmung der WEG zu baulichen Veränderungen
 
S

Scout**

Aus der von dir anfangs zitierten DIN gilt bei MFH(!)


Beispiel (1989), Trenndecke Mehrfamilienhaus:
normaler Schallschutz: R‘w ≥ 54dB L‘n,w ≤ 53dB (2)
erhöhter Schallschutz: R‘w ≥ 55dB L‘n,w ≤ 46dB (1)

Beispiel SUA 181 (2006), Anforderungen zwischen zwei Wohnräumen:
Mindestanforderung: Di ≥ 52dB L‘ ≤ 53dB
erhöhte Anforderung: Di ≥ 55dB L‘ ≤ 50dB

wo hast du deine eingänglich erwähnten Mindest-Dämpfwerte von 6x dB her?
 
K

KarstenausNRW

Der Vertrag mit dem Bauträger sagt folgendes aus:
"Die Mindestanforderungen gemäß DIN 4109:2018 an die Bauakustik ( Schallschutz in Innenräumen) werden eingehalten."

Darüber hinaus aber auch folgendes:
"Der Veräußerer verpflichtet sich, das Vertragsobjekt entsprechend der Baubeschreibung samt Bauplänen und den anerkannten Regeln der Bautechnik schlüsselfertig und funktionsfähig für die vereinbarte Wohnnutzung herzustellen. "

Nach meiner Recherche entsprechen die Mindesanforderungen allerdings nicht den anerkannten Regeln der Technik womit sich die Frage stellt ob 62dB oder 67dB Schallschutz gefordert werden. Könnte ihr mir hier helfen?
Mit Deiner Recherche bewegst Du Dich auf recht dünnem Eis. In Expertenkreisen ist (genauso wie bei der 2020er Überarbeitung) umstritten, ob sie den aRdT entspricht oder nicht. Dazu gibt es auch keine passende Rechtsprechung.
 
P

Pacmansh

Also hast du effektiv ein Mehrfamilienhaus mit Maisonette-Wohnungen.
Das ist zwar korrekt, wohne aber derzeit auch im Eigentum, WEG-geteilt und kenne die möglichen Probleme gut. Durch die Änderungen im WEG-Recht wurden diese aber nach meiner Meinung schon ganz gut adressiert.

Da im Kaufvertrag, im Verkaufsprospekt, Baubeschreibung, Bemusterungskatalog etc. fast ausschließlich der Begriff "Reihenhaus" genutzt wird, denke ich nicht, dass sich hier auf die Position zurückgezogen werden kann, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt.
wo hast du deine eingänglich erwähnten Mindest-Dämpfwerte von 6x dB her?
Entsprecht sehe ich folgende Rechtsprechung als passend: BGH, 20.12.2012 - VII ZR 209/11 (Verlinkung lasse ich besser)

"Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Planung des Beklagten sei objektiv mangelhaft, da er für die zu errichtenden Reihenhäuser lediglich einschalige Haustrennwände mit einem entsprechend zu geringen Schallschutzmaß vorgesehen habe. Zum Zeitpunkt der Planung im Jahre 2000 seien Einfamilien-Reihenhäuser nach den anerkannten Regeln der Technik bereits mit zweischaligen Haustrennwänden auszuführen gewesen. Ein dementsprechendes Schallschutzniveau von mindestens 62 dB habe der Beklagte nach dem Inhalt des Architektenvertrags vorsehen müssen. Der Beklagte, der keine Wohnungen in Mehrfamilienhäusern habe planen sollen, habe das Konzept von "senkrecht geteilten Wohneinheiten" entwickelt, womit die zweischalige Ausführung der Haustrennwände aufgegeben und Einbußen beim Schallschutz hingenommen worden seien. Tatsächlich seien aber weiterhin Reihenhäuser zu planen gewesen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich dinglichrechtlich um Reihenhäuser auf eigenem Grundstück oder um Wohnungseigentum auf ungeteiltem Grund handele. Maßgeblich sei das bautechnische Erscheinungsbild des Objekts. Der Beklagte habe daher ein Schallschutzniveau vorzusehen 7 gehabt, wie es zum Zeitpunkt der Planung für Reihenhäuser den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe.

Es handelt sich hier um einen Rechtsstreit zwischen Bauträger und Architekten, sodass dem Bauträger auf Grund seiner fachlichen Expertise eine Mitschuld gegeben wird. Dies wird gem. anderer Urteile von einem privaten Käufer nicht erwartet
 
WilderSueden

WilderSueden

Da im Kaufvertrag, im Verkaufsprospekt, Baubeschreibung, Bemusterungskatalog etc. fast ausschließlich der Begriff "Reihenhaus" genutzt wird, denke ich nicht, dass sich hier auf die Position zurückgezogen werden kann, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt.
Warum denn nicht? In einem Reihenhausriegel wohnen schließlich mehrere Familien. Teilung nach WEG spricht ebenfalls eher für Mehrfamilienhaus als unabhängige Häuser. Was sagt denn die Baubeschreibung zum Thema Schallschutz?

Es handelt sich hier um einen Rechtsstreit zwischen Bauträger und Architekten, sodass dem Bauträger auf Grund seiner fachlichen Expertise eine Mitschuld gegeben wird. Dies wird gem. anderer Urteile von einem privaten Käufer nicht erwartet
Du spielst hier ein riskantes Spiel, wenn du einen Bauvertrag unterschreibst, der deiner Meinung nach nicht rechtsgültig ist und jetzt versuchst auf der Basis Dinge durchzudrücken. Die Folge davon ist jetzt eben, dass du eine Vorwand bekommst, Platz in deinem Hausteil verlierst und erst noch nicht den gewünschten Schallschutz hast. Und das ist noch nicht die schlechtest mögliche Lösung, wenn du Pech hast, findest du einen Richter, der das als Mehrfamilienhaus mit senkrecht geteilten Wohneinheiten betrachtet
 
S

Scout**

Da im Kaufvertrag, im Verkaufsprospekt, Baubeschreibung, Bemusterungskatalog etc. fast ausschließlich der Begriff "Reihenhaus" genutzt wird, denke ich nicht, dass sich hier auf die Position zurückgezogen werden kann, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt.
Dann erkläre uns doch erst mal, wo und wie ein "Reihenhaus" juristisch sauber definiert wird.

Aber: In deinem Kaufvertrag(!) steht ja auch nicht "Reihenhaus" sondern wie du selbst sagtest: "Wohnung (mit Reihenhauscharakter)"

Du musstest eine Gemeinschaftsordnung und eine Teilungserklärung beim Notar unterschrieben haben, richtig?! Was genau war dir hier unklar, dass du hier kein "Haus" im geläufigen Sinne gekauft hattest?

In dem von dir zitierten Urteil geht es übrigens um das Innenverhältnis vom beauftragten Architekten und dem Bauträger

Ein dementsprechendes Schallschutzniveau von mindestens 62 dB habe der Beklagte nach dem Inhalt des Architektenvertrags vorsehen müssen. Der Beklagte, der keine Wohnungen in Mehrfamilienhäusern habe planen sollen, habe das Konzept von "senkrecht geteilten Wohneinheiten" entwickelt, womit die zweischalige Ausführung der Haustrennwände aufgegeben und Einbußen beim Schallschutz hingenommen worden seien.

Sprich das war eine Fehlplanung des Architekten, der Bauträger wollte mind. 62 dB, bekam dieser aber nicht geleifert. Du hast laut Vertrag ein Anrecht nach DIN (auf mind 52 bzw. 55 dB). Wieso und mit welchem Recht sollte dein Bauträger dir jetzt auf einmal 67 dB liefern?!

Sei froh wenn du die 62 dB bekommst. Lebt ihr denn schon in dem Haus und ist der Schallschutz subjektiv mies?
 
Zuletzt aktualisiert 28.04.2024
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