Schriftliche Vereinbarung mit Nachbarn auch ohne Notar?

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J

joschua_85

Hallo,

wir und unser Nachbarn sind uns einige, das die L-Steine die wir zum Hang abfangen auf unserem Grundstück errichten lassen, mit dem Stützfuß auf ihr Grundstück zeigen werden. Um das ganze aber nicht nur per "Handschlag" festzuhalten ist unsere Frage, genügt hier ein Zweizeiler die beide Parteien unterschreiben? Auch würde dort festgehalten, das bei einem verkauf des Hauses die neuen Eigentümer über darüber informiert werden müssten.

Geht das alles so einfach? Wir sind gespannt auf eure Meinungen.
 
11ant

11ant

Mir scheint, Du stellst hier eine Frage nach der rechtlichen Machbarkeit, wo die technische Dimension viel prüfungswürdiger klingt, ob man nicht einen Schildbürgerstreich ausheckt (?)
Der Druck kommt doch von der Bergseite, also sollte doch auch der Höherlieger der Abfangende sein ...
 
Yaso2.0

Yaso2.0

wir und unser Nachbarn sind uns einige, das die L-Steine die wir zum Hang abfangen auf unserem Grundstück errichten lassen, mit dem Stützfuß auf ihr Grundstück zeigen werden. Um das ganze aber nicht nur per "Handschlag" festzuhalten ist unsere Frage, genügt hier ein Zweizeiler die beide Parteien unterschreiben? Auch würde dort festgehalten, das bei einem verkauf des Hauses die neuen Eigentümer über darüber informiert werden müssten.
Haben wir so gemacht, insgesamt 4 Parteien.

Wir haben das Vorhaben benannt Sinngemäß: Errichtung ein notwendiger Stützmauer (baubedingt entstandener Höhenunterschiede) zu Gunsten des neu bebauten Grundstücks XX Strasse Nr. , durch setzen- bzw. austauschen von Winkelbetonsteinen.

Und natürlich auch so Dinge wie: Der Winkelfuß (das L-Stück) wird unter die Flurstücke xxx und xxx gelegt bzw. befestigt.

Dadurch das unser Grundstück tiefer liegt, haben wir zusätzlich auch vereinbart, dass z. B. an den Parallel verlaufenden Grenzen keine Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.

Und zum Schluss dann noch, dass, sollte einer der 4 Eigentümer sein Haus verkaufen, die Rechte und Pflichten dieser Vereinbarung auf den neuen Eigentümer über gehen und der Verkäufer zum Informieren des Käufers verpflichtet und verantwortlich ist.
 
11ant

11ant

Wir haben das Vorhaben benannt Sinngemäß: Errichtung ein notwendiger Stützmauer (baubedingt entstandener Höhenunterschiede) zu Gunsten des neu bebauten Grundstücks XX Strasse Nr. , durch setzen- bzw. austauschen von Winkelbetonsteinen.
Und natürlich auch so Dinge wie: Der Winkelfuß (das L-Stück) wird unter die Flurstücke xxx und xxx gelegt bzw. befestigt.
Wobei jedoch Eure Nachbarn - wenn ich recht erinnere, mit ihrer gemeinsamen Stichstraße - die Höherlieger sind.
 
B

Buchsbaum

Ohne auf die technische Ausführung einzugehen, hier der Versuch einer Antwort.

Absprachen oder private Verträge bei Grundstücksangelegenheiten sind ohne notarielle Beurkundung und mit entsprechenden Grundbucheintrag nicht bindend.

Gerade wenn sich Eigentumsverhältnisse ändern oder es aus anderen Gründen dann zu Streitigkeiten kommt.

Um Ärger zu vermeiden würde ich es beurkunden lassen aus formalen und juristischen Gründen. Nicht umsonst werden Leitungsrechte von Versorgern, und wenn es nur eine kleine Wasserleitung ist, im Grundbuch vermerkt.

Wegerechte sowieso.
 
11ant

11ant

Absprachen oder private Verträge bei Grundstücksangelegenheiten sind ohne notarielle Beurkundung und mit entsprechenden Grundbucheintrag nicht bindend. [...] Um Ärger zu vermeiden würde ich es beurkunden lassen aus formalen und juristischen Gründen. Nicht umsonst werden Leitungsrechte von Versorgern, und wenn es nur eine kleine Wasserleitung ist, im Grundbuch vermerkt.
Ja, rechtlich sehe ich das so auch als sicherer an, und für das Grundbuch (und vermutlich auch andere Baulastenverzeichnisse) wird wohl gefordert sein, daß ein Notar diese Eintragung anmeldet.

Aber wie gesagt, technisch male ich hinter das Konstruktionskonzept ein mannshohes Fragezeichen.
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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