Grenzbebauung - hässliche Hausrückwand verstecken

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Zuletzt aktualisiert 05.05.2025
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moHouse

moHouse

Das versehe ich mal mit einem Fragezeichen.
hmm...ok.
Da habe ich mich vielleicht zu viel vom logischen Denken leiten lassen.
Das habe ich selbst als Anfänger schon gemerkt, dass man davon nicht ausgehen darf

Wer legt denn das Baufenster im Bebauungsplan fest?
Nach meinem Verständnis müsste das Baufenster bei einer bestehenden Anbaulast auch so als Anbau erkenntlich sein..
 
11ant

11ant

Es besteht zwar eine Restchance, daß mir der Fachmann widerspricht, aber ich würde sagen: das Baufenster im Bebauungsplan ist keine Garantie, d.h. der Bebauungsplangeber hat vorher nicht alle Grundbuchakten geprüft, sondern trifft mit dem parzellenspezifischen Baufenster (wo vorhanden) nur die Aussage, nach dem Willen des Bebauungsplangebers solle der mögliche Standort von Gebäuden nicht allein durch den Grenzabstand gemäß der jeweiligen Landesbauordnung eingeschränkt sein, sondern spezifischer festgelegt. Baufenster für einzelne Grundstücke sind ohnehin nicht der Regelfall, man findet sie meist nur dort, wo Baulücken in einem Gebiet mit einem alten Bebauungsplan oder bisher §34 überplant werden (als gedachte Schnüre um Bestandsgebäudeumrisse, und aus den faktischen Baufenstern dann auf die Lückengrundstücke übersetzt). Als anderen Fall kenne ich diesbezüglich nur, wenn gewährleistet werden soll, daß Nachbargebäude durch Baufluchtenversatz mehr "seitliche" Belichtung ermöglichen. Abgesehen von diesen beiden Sonderfällen sehe ich Baufenster in neu aufgelegten Baugebieten typisch parzellenübergreifend. Eine Ableitung einer Negierung von Abstandsflächenübernahmen aus der Baufenstereinzeichnung halte ich daher für zu weit hergeholt.
 
M

Mickykitty

Nach meinem Rechtsverständnis teile ich deine Einschätzung nicht.

Ein Bebauungsplan ist eine amtliche Satzung.
In der Normenhierarchie steht die Satzung recht weit unten, über ihr die Verordnung (Bauordnung Nrw) , darüber das Gesetz (Baugesetzbuch).
Außerdem gilt: spezielles Recht (Satzung) vor allgemeinem Recht (Bauordnung & Baugesetzbuch).
Selbst wenn die Satzung der Verordnung widersprechen würde (was sie sehr wahrscheinlich nicht tut), würde dem Willen der Kommune (Planungs- und Genehmigungsinstanz) Rechnung getragen werden, wenn das Haus innerhalb des Baufensters gebaut wird.

In NRW waren Bebauungspläne mit grundstücksspezifischen Baufenstern auch für neu erschlossene Gebiete üblich.
Die Grenzbebauung stand schon bei Erstellung des Bebauungsplan. Sie ist sogar eingezeichnet.
Das Baufenster ist zudem über 6 Meter von der Grenzbebauung entfernt.
Ich sehe daher hier kein Problem.
 
moHouse

moHouse

kurzes Update: es bestehen keinerlei Baulasten auf dem Grundstück.
Wir können also so bauen, wie es im Bebauungsplan mit Baufenster angegeben ist.

Wir haben inzwischen auch unsere Denkweise geändert...wir werden die hohe Wand nicht "verstecken". Wir werden sie in unsere Gartenplanung integrieren. Sie gehört dazu und macht das ganze charmant aus unserer Sicht.
 
Zuletzt aktualisiert 05.05.2025
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