Du kannst es sehen wie du möchtest...aber das von mir geschriebene spiegelt die momentanen Zustände wieder.
Nun gut, ich behaupte das Gegenteil, und wer hat nun Recht?!
Zu den 20 Jahren gibt es genügend Vergleiche und Hochrechnungen.
Na dann nenn doch mal welche, mit Quellenangabe bitte. Ansonsten ist es eben das was es ist, eine Behauptung ohne Nachweis. So funktioniert das leider nicht [emoji4]
DIN Normen sind nicht zwingend sondern nur Richtlinien, somit kann man diese einhalten, muss aber nicht.
Wenn EU-Richtlinien auf DIN Verweisen, können sie auch zwingend werden und gesetzliche Verbindlichkeit erlangen. Einfach mal im MPG nachlesen und sich die DIN 13485 ansehen. Stimmt also so allgemein nicht, für das Bauwesen mag das aber vielleicht sogar so sein.
Aber selbst da werden DIN als Grundlage für die anerkannten Regeln der Technik von Gerichten herangezogen, um in Streitfällen bspw. die Haftungsfrage zu klären. Hast Du hier dann gegen eine DIN verstoßen (wie bspw. die 1946-6) und kannst den Nachweis für die Korrektheit Deiner nicht der Norm entsprechenden Lösung nicht zeigen, sieht es ganz finster aus. Also, ja, muss man nicht befolgen, schlau ist allerdings anders. Abgesehen davon, steckt Dein GU, Architekt whoever in ziemlichen Schwierigkeiten, wenn er nicht auf das Fehlen des Lüftungskonzepts und der Umsetzung der Maßnahmen zum Feuchteschutz (und der drei weiteren Lüftungsstufen) hinweist.
DIN geben Herstellern also durchaus Rechtsicherheit bei Fragen der Produkthaftung.
Konkret zum Lüftungskonzept Tante Google gefragt, liefert bei Wikipedia folgende Antwort.
„Die aktualisierte Norm DIN 1946-6 sorgt in den entscheidenden Bereichen für Rechtssicherheit.
In Deutschland ist seither der Nachweis zu erbringen, ob eine ausreichende Feuchteabfuhr auch ohne aktive Fensterlüftung gewährleistet ist. Wird ein Lüftungskonzept erstellt, hat der Bewohner eine rechtliche Verpflichtung, dieses auch zu befolgen. Weist der Architekt oder Planer nicht auf ein fehlendes Lüftungskonzept oder aber die Nichterfüllung der DIN 1946-6 hin, ist er bei Schimmelschäden haftbar.
In Österreich gilt diese Vorschrift nicht explizit. Kommt es aber zu einem Gerichtsverfahren um diesbezügliche Folgen, wird auf den Stand der Technik verweisen, der mangels einer Ö-Norm in der Deutschen Norm zu finden ist.“
und weiter
„Trotzdem bleiben, selbst bei Einhaltung der Norm, rechtliche Risiken für Planer und Bauausführende bestehen. Selbst bei strikter Einhaltung der Vorgaben kann es sein, dass für die Herstellung eines hygienischen Raumklimas die notwendige aktive Fensterlüftung, die sich auch aus dem Lüftungskonzept ergibt, als unzumutbar eingeschätzt wird. So stufen zum Beispiel die Gerichte zunehmend bei ganztägig berufstätigen Nutzern bereits ein zweimaliges Stoßlüften am Tag als kritisch oder als nicht zumutbar ein.“
Mag theoretisch ja so sein, dass Du Dich nicht dran halten müsstest, Du oder eben Dein Bauunternehmen/Planer laufen aber bei Missachtung in ein Haftungsrisiko. Vorgeschrieben im Sinne eines Gesetzes ist es aber nicht, das stimmt.
Und bis Wärmepumpen technisch soweit sind wie alteingesessenen Heizmöglichkeiten, werden noch Jahre bis Jahrzehnte vergehen.
Gut, wiederum eine Behauptung, die sehnsüchtig auf einen Beleg wartet. [emoji4]