Vorentwurf eines Bebauungsplan Erfahrungen

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ReXel83

Moin moin zusammen,

ich möchte mich nach längerer Zeit wieder mal mit einer Frage an euch wenden. In einem ersten Beitrag von mir ging es um die Umwandlung eines Grundstücks in Bauland:

Ihr habt es ja bereits in diesem Thread prophezeit, dass alles seine Zeit braucht. Und ihr hattet natürlich recht. Aber die Sache schreitet voran. Das Grundstück gehört inzwischen uns und die Gemeinde hat der Erstellung eines Bebauungsplan zugestimmt. Nun haben wir einen Vorentwurf für den Bebauungsplan erhalten und wir können ggfs. noch Änderungen in unserem Sinne erwirken. In wie weit die Gemeinde sich auf einzelne Änderungen einlässt ist aber noch fraglich. Bevor wir uns jetzt mit unserer Laiensicht an die Gemeinde wenden, werden wir diesbezüglich mit einer Architektin sprechen, die auch unser Bauvorhaben begleiten soll.
Trotzdem kann sicher die Schwarmintelligenz des Forums nicht schaden, um kritische Punkte im Bebauungsplan zu finden.

Vielleicht noch kurz zum möglichen Bauvorhaben: Aktuell sind wir noch nicht in die Planung eingestiegen. Es geht also eher darum soviel Gestaltungsspielraum wie möglich offen zu halten. Wobei das Haus nicht sonderlich extravagant werden soll...

Den Bebauungsplan hänge ich unten an. Folgende Punkte sind uns aufgefallen:
  1. Die Punkte 3.2.3 und 4 widersprechen sich nach unserem Verständnis. Laut 3.2.3 dürfen innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen baugenehmigungsfreie Vorhaben gemäß §63 HVO + Anlage gebaut werden. In der Anlage Nr. 2 sind dort Garagen aufgeführt. Punkt 4 sagt jedoch, dass Garagen nur auf überbaubaren Grundstücksflächen gebaut werden dürfen. Was gilt hier?
  2. In Punkt 5.3 steht, dass die Pflanzmaßnahmen spätestens innerhalb der ersten Pflanzperiode nach Bauabschluss durchzuführen sind. Welcher Zeitpunkt gilt als Bauabschluss? Die Regelung klingt für uns eher streng. Gerade vor dem Hintergrund, dass man die Außenarbeiten evtl. aus Budgetgründen zeitlich etwas nach hinten schieben könnte.
  3. Punkt 5.5: Ist ein Bodenabstand von 15cm bei einem Zaun üblich? Wir können uns nicht erinnern so etwas mal gesehen zu haben.
  4. Punkt 6: Ist hiermit auch Photovoltaik gemeint? Solarthermie ist ja eigentlich nur die Wärmeerzeugung und nicht Stromerzeugung
  5. Abschnitt B Punkt 2.2: Sehe ich das richtig, dass hinter einem möglichen Zaun komplett eine Hecke stehen muss? Ist das üblich?
Welche Punkte seht Ihr noch problematisch? Über eure Meinungen würde ich mich freuen :)
 

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K

KarstenausNRW

Abschnitt B Punkt 2.2: Sehe ich das richtig, dass hinter einem möglichen Zaun komplett eine Hecke stehen muss? Ist das üblich?
Heutzutage kommt so etwas gerne vor. Finde ich gut, dass es neben dem Zaun auch eine Hecke geben MUSS. Kannst ja auch auf den Zaun verzichten.
Punkt 6: Ist hiermit auch Photovoltaik gemeint? Solarthermie ist ja eigentlich nur die Wärmeerzeugung und nicht Stromerzeugung
Nein. Nur Solarthermie. Insofern ist dies Formulierung einfach nur Schwachsinn und muss zwingend angepasst werden.
Punkt 5.5: Ist ein Bodenabstand von 15cm bei einem Zaun üblich? Wir können uns nicht erinnern so etwas mal gesehen zu haben.
Passt zu Abschnitt B. Ja, bei neuen und "grünen" B-Plänen - gerade in ländlichen Bereichen wird das immer üblicher. Damit die Häschen, Igel usw. einfach durch das komplette Gelände laufen können. Dass dann auch Hunde, Dachse etc. durch können, mag ärgerlich sein, aber das ist Natur.
In Punkt 5.3 steht, dass die Pflanzmaßnahmen spätestens innerhalb der ersten Pflanzperiode nach Bauabschluss durchzuführen sind. Welcher Zeitpunkt gilt als Bauabschluss? Die Regelung klingt für uns eher streng. Gerade vor dem Hintergrund, dass man die Außenarbeiten evtl. aus Budgetgründen zeitlich etwas nach hinten schieben könnte.
Auch das finde ich gut (und auch hier sieht man die neue grüne Handschrift). Dann muss man sein Budget halt entsprechend planen. Streng sind andere Dinge, aber nicht diese Regelung.
Die Punkte 3.2.3 und 4 widersprechen sich nach unserem Verständnis. Laut 3.2.3 dürfen innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen baugenehmigungsfreie Vorhaben gemäß §63 HVO + Anlage gebaut werden. In der Anlage Nr. 2 sind dort Garagen aufgeführt. Punkt 4 sagt jedoch, dass Garagen nur auf überbaubaren Grundstücksflächen gebaut werden dürfen. Was gilt hier?
Grds. dürfen innerhalb nicht überbaubarer Flächen..., ABER mit Punkt 4 wird für Garage das Grundsätzliche präzisiert und Garagen werden ausgeschlossen.

P.S. Habe ich im Ursprungspost mit 2-3 Jahren ja gar nicht schlecht gelegen ;-)
 
S

Sunshine387

Der B Plan ist zwar sehr ausführlich, aber für ein ländliches Gebiet vollkommen normal. Die oben angepassten Hinweise noch einbringen und dann los bauen. Mir fehlt im B Plan nur noch die Pflicht, Flachdächer (insbesondere von Nebenanlagen) begrünen zu müssen. Aber da das zu eurem Nachteil ist lieber nicht ansprechen.
 
R

ReXel83

Danke schonmal für eure Antworten :)

Auch das finde ich gut (und auch hier sieht man die neue grüne Handschrift). Dann muss man sein Budget halt entsprechend planen. Streng sind andere Dinge, aber nicht diese Regelung.
Welcher Zeitpunkt gilt den als "Abschluss der Baumaßnahmen"? Gibts da irgendwas fix definiertes?
 
WilderSueden

WilderSueden

In Punkt 5.3 steht, dass die Pflanzmaßnahmen spätestens innerhalb der ersten Pflanzperiode nach Bauabschluss durchzuführen sind. Welcher Zeitpunkt gilt als Bauabschluss? Die Regelung klingt für uns eher streng. Gerade vor dem Hintergrund, dass man die Außenarbeiten evtl. aus Budgetgründen zeitlich etwas nach hinten schieben könnte.
Du musst ja die Einfahrt nicht gepflastert haben, um einen Baum zu pflanzen. Eine fertige Geländemodellierung reicht und ggf. macht man ums Haus rum einen Arbeitsbereich, der noch nicht angelegt ist. Haben wir so gemacht, da ich nicht warten wollte, bis die Gipser fertig sind
Unklar ist für mich aber, wie die "20% der Fläche" bestimmt werden. Ein Obstbaum hat ausgewachsen gerne mal eine 5m Krone. Ein Halb- oder Hochstamm frisch von der Baumschule hat aber eher 30cm ;)
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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