Urteil FG Niedersachsen zur Grunderwerbsteuer

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H

Haeuslebauer12

Älterer Artikel der Stiftung Warentest

Viele Bauherren müssen nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen zu hohe Grunderwerbsteuern zahlen. Oft verlangt das Finanzamt die Steuer von 3,5 Prozent (in Berlin 4,5 Prozent) nicht nur auf den Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch auf die Baukosten. Das geschieht, wenn der Kaufvertrag für das Grundstück und der Bauvertrag einen „einheitlichen Leistungsgegenstand“ bilden wie beim Kauf vom Bauträger.

Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Gericht in Steuersachen, hat diese Praxis bisher bestätigt. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen spricht dagegen von einem „nationalen Belastungscocktail“, der gegen europäisches Recht verstoßen könnte. Denn Bauherren müssen für die Bauleistungen doppelt zahlen, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer.

Solche Mehrfachbelastungen sollen nach einer Richtlinie der Europäischen Union vermieden werden. Die Richter haben den Fall jetzt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der die deutsche Steuerpraxis überprüfen soll.

Tipp: Legen Sie Einspruch gegen Ihren noch offenen Grunderwerbsteuerbescheid ein. Verweisen Sie auf den Beschluss des FG Niedersachsens (Az. 7 K 333/06) und das laufende Verfahren vor dem EuGH.
Uns wurde vom Bauträger ein Widersprich nahegelegt. Hat jemand diesbezüglich Erfahrungen und v.a. gibt es Mustervorlagen (gerne auch per PN), den dieser Fall könnte auch auf unser Bauvorhaben zutreffen. Das FG Münster hat zwar vor einigen Jahren gegenteilig geurteilt, aber ein Funken Hoffnung bleibt.
 
B

Bauexperte

Hallo,

Uns wurde vom Bauträger ein Widersprich nahegelegt. Hat jemand diesbezüglich Erfahrungen und v.a. gibt es Mustervorlagen (gerne auch per PN), den dieser Fall könnte auch auf unser Bauvorhaben zutreffen. Das FG Münster hat zwar vor einigen Jahren gegenteilig geurteilt, aber ein Funken Hoffnung bleibt.
Das FG Niedersachsen ist damit nur gültiger Rechtsprechung des EuGH vom 27.05.2009 gefolgt:

"Das EuGH-Urteil bestätigt die zunehmende Tendenz, das Gesamtobjekt der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Ausgehend von der verschärften Rechtsprechung durch den BFH (z.B. Urteil v. 23.8.2006, II R 42/04, BFH/NV 2007 S. 760 und Beschluss v. 2.4.2009, II B 157/08, BFH/NV 2009 S. 1146) erfassen Finanzämter verstärkt den Wert der Gegenleistung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz von Grund und Boden plus des nachfolgend errichteten Gebäudes, es kommt also zunehmend zur Besteuerung des schlüsselfertigen Werks.

Eine getrennte Behandlung und damit Steuer nur auf den Grund und Boden kommt _nur noch_ in Betracht, wenn Neubesitzer selbst nach einer passenden Baufirma Ausschau halten und hierbei keine Verbindung zum Verkäufer des Grundstücks besteht....."

Also nichts Neues. Wenn Du das Grundstück getrennt erworben hast, solltest Du einen Anwalt beauftragen, wenn Du GEW auf Haus und Grundstück bezahlen sollst. Kommen Grundstück und Haus aus einer Hand, ist die Rechnung des FA gerechtfertigt.

Freundliche Grüße
 
H

Haeuslebauer12

Okay. Nur mit meinem Laienverständnis. Wir haben das Grundstück dem Besitzer abgekauft (vermittelt durch Bauträger) und einen Werkvertrag mit dem Bauträger zur Errichtung des Hauses abgeschlossen. D.h. der Beschluss ist gerechtfertigt und wir können uns einen Einspruch schenken ?
 
B

Bauexperte

Hallo,

Okay. Nur mit meinem Laienverständnis. Wir haben das Grundstück dem Besitzer abgekauft (vermittelt durch Bauträger) und einen Werkvertrag mit dem Bauträger zur Errichtung des Hauses abgeschlossen. D.h. der Beschluss ist gerechtfertigt und wir können uns einen Einspruch schenken ?
Ja, auf Dich trifft die Rechtsprechung des EuGH zu und Du kannst Dir das Geld für einen RA sparen; sollte Dein BT aber eigentlich wissen und keine solche Empfehlung aussprechen :confused:

Freundliche Grüße
 
Zuletzt aktualisiert 29.04.2024
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