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Haeuslebauer12
Älterer Artikel der Stiftung Warentest
Uns wurde vom Bauträger ein Widersprich nahegelegt. Hat jemand diesbezüglich Erfahrungen und v.a. gibt es Mustervorlagen (gerne auch per PN), den dieser Fall könnte auch auf unser Bauvorhaben zutreffen. Das FG Münster hat zwar vor einigen Jahren gegenteilig geurteilt, aber ein Funken Hoffnung bleibt.Viele Bauherren müssen nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen zu hohe Grunderwerbsteuern zahlen. Oft verlangt das Finanzamt die Steuer von 3,5 Prozent (in Berlin 4,5 Prozent) nicht nur auf den Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch auf die Baukosten. Das geschieht, wenn der Kaufvertrag für das Grundstück und der Bauvertrag einen „einheitlichen Leistungsgegenstand“ bilden wie beim Kauf vom Bauträger.
Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Gericht in Steuersachen, hat diese Praxis bisher bestätigt. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen spricht dagegen von einem „nationalen Belastungscocktail“, der gegen europäisches Recht verstoßen könnte. Denn Bauherren müssen für die Bauleistungen doppelt zahlen, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer.
Solche Mehrfachbelastungen sollen nach einer Richtlinie der Europäischen Union vermieden werden. Die Richter haben den Fall jetzt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der die deutsche Steuerpraxis überprüfen soll.
Tipp: Legen Sie Einspruch gegen Ihren noch offenen Grunderwerbsteuerbescheid ein. Verweisen Sie auf den Beschluss des FG Niedersachsens (Az. 7 K 333/06) und das laufende Verfahren vor dem EuGH.