Dauer und Gefahren bei der Grundstücksteilung?

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D

daytona

Hallo,
wir würden gern in Thüringen ein Grundstück (Bauland) von Privat kaufen. Das Grundstück ist relativ groß weshalb wir nur eine Teilfläche kaufen wollen. dem zufolge muss neu eingemessen werden bzw Teilvermessung.
Der Verkäufer möchte nun "seinen" Notar und Vermesser ins Spiel bringen. Der Notar sitzt auch noch in einem anderen Bundesland. Die neue Einmessung würde der Verkäufer übernehmen und auch die Kosten dafür.
Nun haben wir gehört (nur gehört) der Vermesser genießt nicht den besten Ruf und auch die Bearbeitungszeiten bei Katasteramt und Grundbuchamt variieren sehr stark bzw können sehr lange sein. Wie lange dauert im Durchschnitt so ein kompletter Vorgang (Kauf, Teilvermessung, Eintragung Grundbuch)???
Wenn nun auch der Verkäufer den Vermessungsprozess steuert, haben wir doch kaum Einfluss auf die Geschwindigkeit für Anträge, Termine, Begleichung Rechnungen etc..??? Gut einerseits sparen wir Kosten andererseits wollen wir auch nicht ewig warten und zügig mit dem Bauvorhaben beginnen.
Welche anderen Punkte sollte man bei der Teilung beachten?
 
D

DG

Hallo daytona,

der Vermessungsprozess läuft unabhängig vom Antragsteller gleich ab, denn Eigentümer des Grundstücks ist der jetzige Besitzer und der muss der Teilung zustimmen. Ob er die Kosten übernimmt oder Ihr das tut, hat darauf keinen Einfluss, allerdings habt Ihr volle Kostenkontrolle, wenn Ihr es selbst beauftragt. Grundsätzlich werden die Erwerber aber zum Grenztermin geladen bzw. der neue Flurstückszuschnitt mit allen Beteiligten abgestimmt.

Die Bearbeitunszeiten beim zuständigen Katasteramt, dem beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und des Grundbuchamts können örtlich stark variieren, minimal sollte man mit 4 Wochen rechnen (absoluter Glücksfall), realistisch sind 2-3 Monate, falls spezielle Umstände auftreten (zB Fehler im Kataster, die zunächst bereinigt werden müssen), auch länger.

Grundsätzlich sind die Vermessungskosten allerdings in Eurem Kaufpreis eingepreist, insofern sollte man nicht davon ausgehen, dass man was geschenkt bekommt.

MfG
Dirk Grafe
 
B

Bauexperte

Hallo Dirk,

ich möchte mich hier gerne anhängen, denn mir ist dieser Tage eine Frage gestellt worden, welche ich - trotz langer Jahren im Job - nicht wahrheitsgemäß beantworten konnte.

Immer, wenn in der Vergangenheit ein Vermesser in Sachen BV gebraucht wurde, wurde ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beauftragt; gleich, ob der Kunde ihn selbst gesucht hat oder von uns empfohlen wurde. Letzte Woche nun wurde ich von einem meiner Kunden gefragt, ob nur ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur den Vorab Lageplan etc. erstellen dürfe oder auch ein einfaches Ingenieurbüro; also gerade kein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur.

Hintergrund - wie immer, das Geld; in diesem Fall das angeblich, abweichend von der Ordnung, frei verhandelbare Honorar. Bauort ist Solingen, also NRW.

Und nu steh´ ich da und hoffe, Du kannst mich erhellen

Vielen Dank & Liebe Grüsse, Bauexperte
 
D

DG

Hallo Bauexperte,

grundsätzlich kann sich jeder die erforderlichen Daten besorgen und das wird auch von Architekten oft gemacht. Solange das Ergebnis kein Amtlicher Lageplan sein muss, geht es also theoretisch ohne ÖbVI, zwingend erforderlich ist der ÖbVI idR erst bei der Gebäudeeinmessung.

Lustig wird's dann allerdings, wenn so Dinge wie Katasterfehler und/oder Kartenfehler auftauchen, denn die Karte, die man sich idR online ziehen kann, ist keinesfalls fehlerfrei. Steht auch überall in den Nutzungsbedingungen.

Man muss also nicht nur in der Lage sein, auf den Knopf zu drücken und ein paar Daten herunterladen/bestellen, sondern auch befähigt, diese korrekt zu interpretieren, zu werten und entspr. aufzubereiten, ggflls. durch örtliche Nachmessung. Oder aber man steht als Planer selbst dafür gerade, dass das passt. Gerade bei BV mit Grenzbezug bzw. voller Ausnutzung des Grundstücks, sollte man schon wissen, was man da tut.

Entscheidend ist also, ob das entsprechende Know-how vorhanden ist. Im Zweifel sollte man sich mal die Versicherungsbestätigung zeigen lassen - Mindest-Standard für ÖbVI's sind iirc VS-Summen von €2,5 Mio. (oder sogar € 3Mio.!?) für Sachschäden, dreifach pro Jahr.

Frei verhandelbar sind HOAI-Leistungen auch mit einem ÖbVI, also alles, was nicht nach VermWertGebT NRW abgerechnet werden muss. Vermessungsleistungen im Geltungsbereich der HOAI gelten als Beratungsleistung, ergo unverbindlicher Teil der HOAI.

MfG
Dirk Grafe
 
B

Bauexperte

Danke Dirk, Du hast mir sehr geholfen und mich - wieder mal - ein Stückchen klüger gemacht

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 28.04.2024
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