Kosten für Bauantrag nur 40 Euro wegen Freistellungs-Antrag?

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R

ruppsn

Große Teile deiner Antwort sind vollkommen richtig. Aber:

Ein Teil dieser Antwort könnte die Bauherren verunsichern (frei nach Thomas de Maiziere).

Die Gefahr eines (willkürlichen) Baustopps als Schreckensszenario bei der Genehmigungsfreistellung aufzubauen und als besonderes Unterscheidungsmerkmal zur Baugenehmigung darzustellen, halte ich dann doch für etwas übertrieben. Eine Behörde wird sicher nicht auf Anruf irgendeines Menschen ungeprüft eine Baustelle stilllegen.
Naja, in Summe hier 3x so vorgekommen. Da scheint Deine Meinung oder Vorstellung nicht zur erlebten Realität zu passen, was eine Behörde sicher machen oder auch nicht machen würde.
Überdies muss die Behörde prüfen, wenn ein Hinweis bzw. eine Aufforderung zur Überprüfung eingeht. So hier 3x geschehen:
1. Höhenlage passt augenscheinlich nicht, Anruf bei LRA, Mitarbeiter fährt raus, befindet Überprüfung für angezeigt, legt die Baustelle still
2. Abstandsflächen augenscheinlich falsch berechnet (nicht über natürlichem Gelände, sondern ab Aufschüttung), Vorsprechen beim LRA, LRA verordnet Baustopp, prüft, Bauherr muss Planung ändern
3. geänderte Planung erfüllt Grundflächenzahl und Stellplatzordnung nicht, LRA verhängt erneut Baustopp bis Vorlage geänderter Planung
Man könnte ja auch meinen, dass das LRA bei Feststellung von 2. auch sich gleich mal den Rest anschaut, aber nö, müssen ja alles die Laien aus der Nachbarschaft vorbringen...
Und dein weitläufiger Nachbar hätte entweder gar keine Baugenehmigung bekommen oder er hätte abweichend von der Genehmigung gebaut, was ebenso zum Baustopp geführt hätte.
Hätte, hätte, .... kennst Du, oder? Die Faktenlage ist eben eine andere, da helfen auch keine Annahmen. [emoji6]
 
E

Escroda

... ruft bei der Behörde an und bittet um Überprüfung - dann ergeht von der Behörde sofort ein Baustopp bis das geklärt ist
Diese Formulierung klingt so, als ob die Behörde ungeprüft erst mal einen Baustopp verhängt und dann so lange nicht gebaut werden darf, bis die Überprüfung abgeschlossen ist. Und das kommt in meiner erlebten Realität in der Tat nicht vor. In deinem geschilderten Fall offensichtlich auch nicht, da ein Mitarbeiter ja rausgefahren ist und die Fakten überprüft hat. Außerdem sehe ich immer noch nicht die erhöhte Gefährdungslage für einen Baustopp bei der Genehmigungsfreistellung. Im genehmigungsverfahren kann ein Nachbar auch um Überprüfung durch die Behörde bitten, die bei Unstimmigkeiten genauso einen Baustopp veranlasst.
Überdies muss die Behörde prüfen, wenn ein Hinweis bzw. eine Aufforderung zur Überprüfung eingeht.
Eine Verpflichtung besteht nicht. Sie sollte allerdings handeln und tut dies normalerweise auch, da aus der Untätigkeit Schadenersatzansprüche entstehen könnten.
Die Faktenlage ist eben eine andere, da helfen auch keine Annahmen.
Was willst Du mir damit sagen? Deine These war, dass Einsprüche im Genehmigungsverfahren nicht zum sofortigen Baustopp führten und das ist so nicht richtig.
Bei der „normalen“ Baugenehmigung wäre es mit dem Bau weitergegangen.
Wie kommst Du darauf? Wenn ein erheblicher Bauverstoß vorliegt, kommt es zum Baustopp, egal ob freigestellt oder genehmigt.
Wichtig ist hier zu berücksichtigen, dass diese Genehmigungen eine sogenannte aufschiebende Wirkung haben.
Bei der Genehmigungsfreistellung gibt es keine Genehmigung. Und wer benennt was in diesem Zusammenhang mit "aufschiebende Wirkung"?
 
E

Escroda

Ist natürlich niemandem aufgefallen
Kennst Du die Bauvorlagen? Sollte aus diesen offensichtlich ein baurechtswidriger Umstand erkennbar sein, gebe ich Dir Recht. Wobei selbst dann den Behörden kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Rechtlich nehmen Gemeinde und LRA lediglich zur Kenntnis, dass dort jemand bauen will. Hier muss nur der Nachweis geprüft werden, dass der Planer bauvorlageberechtigt ist und erklärt, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Genau das ist der Knackpunkt beim Freisteller. Der Bauherr freut sich wegen der kurzen Fristen und geringen Gebühren und vergisst, dass alle Verantwortung beim Architekten und damit auch bei ihm liegt. Denn im Streitfall muss der Bauherr Schadenersatzansprüche beim Planer durchsetzen. Die Behörden sind raus! Sie haben mit der Aufstellung des rechtskräftigen B-Planes ihren Teil des unbürokratischen Bauens erfüllt. Inwieweit der "Knabe vom LRA" sich auskennt, ist beim Freisteller daher völlig unerheblich.
Die Überlegungen, in NRW die Genehmigungsfreistellung abzuschaffen, beruhen ja gerade auf den schlechten Erfahrungen in der Praxis mit verantwortungs- oder ahnungslosen Planern und dem erhöhten Verwaltungsaufwand bei der Ahndung und Heilung von Bauverstößen.
 
R

ruppsn

Diese Formulierung klingt so, als ob die Behörde ungeprüft erst mal einen Baustopp verhängt und dann so lange nicht gebaut werden darf, bis die Überprüfung abgeschlossen ist.
Nun, das „ungeprüft“ hast Du aber ergänzt, von dem schrieb ich nichts. Ich gehe davon aus, dass jedweder Einwand zunächst auf Plausibilität und Verhältnismäßigkeit geprüft wird. Wenn jemand meint, dass ihm die Grundflächenform der Bodenplatte aus ätherischen Gründen nicht gefiele, wird sicher kein Baustopp verhängt, zumal die „Überprüfung“ auch recht fix gehen sollte.
Es ging mir auch nicht darum Panik zu verbreiten, aber wenn nach dem Unterschied gefragt wird, ist da nunmal einer. Ob und wie häufig der zum Tragen kommt, ist doch zunächst unerheblich, oder? Es ging um den Unterschied, nicht die Auftrittswahrscheinlichkeit.

Außerdem sehe ich immer noch nicht die erhöhte Gefährdungslage für einen Baustopp bei der Genehmigungsfreistellung.
Ich schon, weil eben mehrfach so erlebt. Ist aber auch nicht relevant, um den Unterschied zu erläutern.

Im Genehmigungsverfahren kann ein Nachbar auch um Überprüfung durch die Behörde bitten, die bei Unstimmigkeiten genauso einen Baustopp veranlasst.
Bauordnungsbehörde Nürnberg, ich zitiere:
„... Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach innerhalb eines Monats nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung des Bescheides (sh. Abschnitt Rechtsbehelfe/Rechtsmittel gegen Bescheide). Allerdings hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kraft Gesetzes (§ 212 a des Baugesetzbuches - Baugesetzbuch) keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Bauherr darf - auf eigenes Risiko - trotzdem mit der Bauausführung beginnen (riskiert aber, dass im Falle einer Aufhebung der Baugenehmigung die bauliche Anlage wieder beseitigt werden muss). ...“
Scheint in Bayern etwas anders zu sein...

Eine Verpflichtung besteht nicht. Sie sollte allerdings handeln und tut dies normalerweise auch, da aus der Untätigkeit Schadenersatzansprüche entstehen könnten.
...was de facto einer Verpflichtung gleichkommt [emoji6]

Was willst Du mir damit sagen? Deine These war, dass Einsprüche im Genehmigungsverfahren nicht zum sofortigen Baustopp führten und das ist so nicht richtig.
Siehe oben das Zitat: Nach der Erteilung der Baugenehmigung bedeutet Anfechtung durch Nachbarn Klageeinreichung, die KEINE aufschiebende Wirkung hat. Der Bau geht weiter - auf eigenes Risiko zwar, steht aber nicht. Steht zumindest auf der Seite der Bauordnungsbehörde so. Kann natürlich sein, dass die auch keine Ahnung haben... [emoji6]

Wie kommst Du darauf? Wenn ein erheblicher Bauverstoß vorliegt, kommt es zum Baustopp, egal ob freigestellt oder genehmigt.
Wer schrieb was von erheblich? Du änderst ständig die Sachverhalte. Das bringt uns nicht weiter....
Vielleicht sagst Du einfach mal ganz kurz, was die Unterschiede zwischen Genehmigungsfreistellung und Baugenehmigungsverfahren für den Bauherren sind. Ist vielleicht zielführender...
[/QUOTE]
 
R

ruppsn

Kennst Du die Bauvorlagen?
Ja.
Sollte aus diesen offensichtlich ein baurechtswidriger Umstand erkennbar sein, gebe ich Dir Recht. Wobei selbst dann den Behörden kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Rechtlich nehmen Gemeinde und LRA lediglich zur Kenntnis, dass dort jemand bauen will.
Ich habe ja auch nicht gesagt, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hätte, mich aber sicher genervt darüber gezeigt, dass sie es sich aus meiner Sicht zu leicht machen und ihr Verhalten unberechenbar ist. Bei uns werden Abstandsflächen nachgerechnet und eine 1qm kleine Ecke gen öffentlichen Raum zum Anlass genommen die Freistellung zu verwehren. Bei besagtem Nachbarn, der selbst für den Laien erkennbar zu groß baut, passiert nichts, wird nicht auf Plausibilität geprüft (Abstandsflächen, Stellplatzordnung (!) und Grundflächenzahl - und bei der Grundflächenzahl war er um 150qm auf einem 640qm Grundstück drüber, weil er einfach mal Terrassen, Zuwege, Stellplätze bei den Flächen nicht mit angegeben hat!!!)
Hier muss nur der Nachweis geprüft werden, dass der Planer bauvorlageberechtigt ist und erklärt, dass alle Vorschriften eingehalten werden.
...und zu den Vorschriften zählen nicht einschlägige, planungsrelevante Kennzahlen des Bebauungsplan wie Grundflächenzahl, Anzahl Stellplätze, Gebäudehöhe etc?
Ich reiche also Pläne für ein Gebäude ein, die sich widersprechen (Lageplan und Grundflächeberechnungen) und wer auch immer prüft zählt bestenfalls die Anzahl der Seiten?! Warum dann überhaupt noch den Quatsch? Dann kann doch jeder einfach loslegen und gut ist, die Verantwortung liegt ja beim Bauherren...und nachbarschaftliche Belange spielen eh keine Rolle. Geiles System...aber wir schweifen ab.
 
A

Alex85

Das ist aber doch das Prinzip des Freistellers. Die Ingenieure und Bauherr halten den Kopf hin. Wenn der Vermesser die Abstände als passend berechnet und darstellt, ists doch in Ordnung. Das sind ja keine Laien.
Man muss bedenken, dass Freisteller auch an Bedingungung geknüpft sind, sie sind längst für jedes BV möglich.

Der Modus garantiert, dass Fachleute am Vorhaben beteiligt sind die bei Fehltritten auch haftbar gemacht werden können. Vergiss nicht das es um Berufsbilder geht, die an Mitgliedschaften in deren Kammern etc. gebunden sind. Von dort kanns auch Ärger geben, wenn man schludert.

In unseren Unterlagen war ein Fehler, der Vermesser (gar ein öffentlich bestellter) war Schuld. Der war aber am flitzen, als das raus kam ...
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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