GU-Vertrag - Höhe der Stützmauer

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Wir bauen ein Einfamilienhaus an einer Hanglage. Zur Hangunterseite haben wir 3.5 m Abstand. Der GU hat eine Stützmauer eingeplant und uns mündlich ebenen Platz versprochen. Bestandteil des Anhangs ist auch ein Querschnittsplan des Hauses bzw. ist hier auch die Stützmauer in Höhe Oberkant Bodenplatte+Estrich eingezeichnet.

Nach Fertigstellung von Stützmauer und Bodenplatte mussten wir feststellen, dass die Stützmauer jetzt rund 60-70cm niedriger als im Querschnittsplan vermerkt erstellt wurde. Wir haben den Architekt darauf angesprochen und der hat uns mitgeteilt, dass er sich die Sache anschauen wird...

Aus dem eigentlichen Stützmauerplan ist lediglich die Länge der Stützmauer vermerkt bzw. ist ein Geländer in Höhe Oberkante Bodenplatte eingezeichnet (keine Höhenangabe zur Stützmauer. Ist der Querschnittsplan eine zuverlässige Quelle für die Höhe der Stützmauer?
 
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MODERATOR

Sie müssen im GU-Vertrag/Baubeschrieb nachschauen, was hier zu den Vertragsinhalten zählt. Wenn die Planzeichnungen hier aufgeführt sind, ist wichtig, in welcher Vertragshierarchie diese stehen. Da steht dann (wenn es denn eine Hierarchie gibt) z.B.: In Streitfällen gelten Vertragsinhalte in folgender Reihenfolge...

Mündliche Vereinbarungen sind keine Vereinbarungen; nur schriftliche Vertragsinhalte sind bindend. Ferner muss der GU mangelfrei arbeiten; wenn die Höhe der Stützmauer statisch ausreicht, wäre diesem Anspruch genüge getan.
Schauen Sie aber erstmal in den Vertrag/Baubeschrieb.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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