Zuständigkeit des Architekten bei KfW-Interesse und weiteres
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Zuletzt aktualisiert 04.07.2025 Sie befinden sich auf der Seite 5 der Diskussion zum Thema: Zuständigkeit des Architekten bei KfW-Interesse und weiteres >> Zum 1. Beitrag <<
Kannst du beweisen. Lass dir alle KV's zeigen und den Ausschreibungstext. Dann vergleiche in Ruhe. Selbst wenn es kein 100% Copy&Paste war, solltest du die "Vorlage" entdecken, so er denn wirklich so gearbeitet hat.
Kriegt meine Frau bei der Kontrolle von Klassenarbeiten auch hin und wieder auf den Tisch
Nein, er hat Leistungsverzeichnisse an die Gewerke geschickt und diese haben es dann ausgefüllt. Welches das ursprüngliche Angebot war, kann ich entsprechend nicht mehr sehen.
Domski, schau mal, was ich beruflich mache. (wink zu deiner Frau)
Nein, er hat Leistungsverzeichnisse an die Gewerke geschickt und diese haben es dann ausgefüllt. Welches das ursprüngliche Angebot war, kann ich entsprechend nicht mehr sehen.
Domski, schau mal, was ich beruflich mache. (wink zu deiner Frau)
OK, dann vergiss was ich gesagt habe. Dann habe ich sein Vorgehen nicht ganz verstanden. Also hat er doch nicht einfach das erste Angebot als LV weiterverteilt? Oder haben alle andern nur noch Preise an seinen Vordruck geschrieben?
Natürlich. Du rufst bei den Bietern an und fragst, ob die ein LV ausgefüllt haben oder Ihr Angebot auf Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung abgegeben haben. Hier sollte im Bedarfsfall gegenüber dem Architekt aber schon die Vorankündigung reichen, so vorzugehen.