separate Wohnung in Keller / Anforderungen

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M

marpre

Ich plane momentan ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu bauen. Bauort ist NRW.
Der Keller sollte eigentlich ein reiner Nutzkeller sein. Da allerdings auch Fußbodenheizung geplant ist und die Höhe ohnehin lichte Fertighöhe ca. 2,20-2,30m sein sollte stelle ich mir momentan die Frage, was es denn für ein Aufwand wäre dort eine dritte Wohnung zu integrieren.
Separat genutzt werden sollte diese nicht wirklich, aber für KfW könnte es ja interessant sein.
Die Größe der Fenster muss ich, entsprechend 10% der Raumgröße sicher machen. Meine Frage ist, wie muss ich folgenden Satz deuten:
"Im Übrigen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,80 m über dem Fußboden liegt."
Das Gelände liegt momentan ca. 60cm unterhalb der geplanten Höhe des EG. Ist für entsprechende Fenster im Keller auch eine Abgrabung an einer Seite möglich und die groß müsste diese sein?
Ist das Vorhaben irgendwie praktikabel oder bin ich mit der geplanten Höhe viel zu niedrig, also Keller viel zu weit im Boden drin?
 
D

Doc.Schnaggls

Hallo,

in der Landesbauordnung für Baden Württemberg beispielsweise wird eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30m für Aufenthaltsräume vorgeschrieben - Ausnahmen im Dachgeschoss sind möglich.

Woran Du aber eher denken solltest ist der vorgeschriebene 2. Rettungsweg - da wirst Du um einen entsprechenden Lichthof mit Fluchtleiter oder in einem bestimmten Winkel abgelöscht nicht herumkommen.

Ich würde Dir daher empfehlen mit dem zuständigen Bauamt Kontakt aufzunehmen und Deine Fragen dort zu klären.

Grüße,

Dirk
 
B

Bauexperte

Hallo,

Der Keller sollte eigentlich ein reiner Nutzkeller sein. Da allerdings auch Fußbodenheizung geplant ist und die Höhe ohnehin lichte Fertighöhe ca. 2,20-2,30m sein sollte stelle ich mir momentan die Frage, was es denn für ein Aufwand wäre dort eine dritte Wohnung zu integrieren.
Zunächst solltest Du die Frage klären, ob Du gem. Bebauungsplan oder ggf.. § 34 überhaupt eine 3. Wohneinheit bauen darfst?

So es erlaubt ist, reichen 2,20 bis 2,30 m lichte Fertighöhe nicht; die Wohnung muß im Mindesten 2,50 m lichte Fertighöhe ausweisen. Anschlüsse für Küche und Bad müssen vorhanden sein, ebenso Wohnraumfenster, 2. Rettungsweg eingerichtet und ein separater Zugang vorhanden.

Separat genutzt werden sollte diese nicht wirklich, aber für KFW könnte es ja interessant sein.
Keine gute Idee; Stichwort Subventionsbetrug

Die Größe der Fenster muss ich, entsprechend 10% der Raumgröße sicher machen.
Nein, ⅛ der Grundfläche.

Meine Frage ist, wie muss ich folgenden Satz deuten:
"Im Übrigen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,80 m über dem Fußboden liegt."
Das Gelände liegt momentan ca. 60cm unterhalb der geplanten Höhe des EG.
Also reichlich zu hoch. Damit ist ein Wohnraum im Keller erlaubt.

Ist für entsprechende Fenster im Keller auch eine Abgrabung an einer Seite möglich und die groß müsste diese sein?
Der Ausschnitt aus den textlichen. Festsetzungen ist eindeutig; eine Einliegerwohnung im Keller ist bei Dir nicht möglich. natürlich ist das über Lichthöfe zu realisieren, dazu müsste aber eine Befreiung vom Bebauungsplan genehmigungsfähig sein. Frag erst mal beim Bauamt nach, ob sie mit Lichthöfen/Abböschungen leben können und ganz wichtig: ob eine 3. Wohneinheit überhaupt erlaubt ist.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Uwe82

Uwe82

2,50m lichte Höhe? Bist du sicher? Dann hätte unser ganzes Haus nicht genehmigt werden dürfen, denn das haben wir (bis auf das OG ohne Spitz) nirgends.
 
B

Bauexperte

2,50m lichte Höhe? Bist du sicher? Dann hätte unser ganzes Haus nicht genehmigt werden dürfen, denn das haben wir (bis auf das OG ohne Spitz) nirgends.
Du hast Recht!

"§ 48 Bauordnung NRW – Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, für Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen kann eine geringere lichte Höhe gestattet werden, wenn wegen der Benutzung Bedenken nicht bestehen. Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht."

2.40 m wäre die korrekte Antwort für NRW gewesen.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Uwe82

Uwe82

Ok, danke für die Info. Für BW sind es meines Wissens 2,30m. Irgendwann hatte ich das mal in der Landesbauordnung nachgeschaut.
 
Zuletzt aktualisiert 27.07.2025
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