Interpretation Bebauungsplan von 1957 <-> Möglichkeiten für Neubau

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Y

ypg

Natürlich nicht :)
Darum frag ich das hier nach... Ich möchte dazu lernen.
Das Problem ist, denke ich, dass diejenigen, die sich mit Baufenster, Grundflächenzahl usw. hier auskennen, nichts definitives zu Deinem Uralt-Bebauungsplan sagen können. Da können Ausnahmen eine Rolle spielen, die Dir oder Deinem Architekten nur Dein Bauamt definitiv sagen können.
Auch wenn dort im Bauamt Urlaub ist, ändert das nichts an dieser Tatsache.
Grundsätzlich gilt, sofern Du alle Vorgaben Deines Bebauungsplans einhältst, der hier unbekannt bleibt, Du auf Deinem Grundstück mit Deinem Haus die Grundflächenzahl ausschöpfen kannst, ob mit einem Haus oder einem Haus mit Anbau oder einem Haus mit untergeordnetem Nebengebäude usw., sofern es oder Details nicht explizit untersagt ist.
Dazu auch nochmal Deine Landesbauordnung durchlesen und verstehen.
Das „ich weiss, dass…“ führt zu Rätselraten, da man wiederum nicht weiss, worauf sich Dein Wissen bezieht.
Ich rate Dir bei Deiner Unsicherheit zu einem Architekten, der Dir Deine Fragen fachgerecht beantwortet und ggf Dir auch Ratschläge geben kann, weil er die Landesbauordnung (hoffentlich) aus dem FF rezitieren und für Dein Grundstück auch anwenden kann.
Ich kann mir vorstellen, dass Ihr in einer Stunde Deine Fragen definitiv klären könnt, die hier über Tage und Wochen doch nur vage angeschnitten werden können.
 
F

FitoCari

Es ging mir in meiner Nachfrage nicht um das Baufenster, den Bebauungsplan oder eine Grenzbebauung.
Sondern um ein Nebengebäude. Es muss nicht bzgl. der Grenzbebauung privilegiert sein. Aber es würde die Abstandsfläche des Hauses verletzen.

Mein "Wissen" bezog ich aus der BayBO.
3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; das gilt nicht für [...]
3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.

Diese Gebäude sind weiterhin benannt:
(7) In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig
1. Garagen [...] Gebäude ohne Aufenthaltsräume [...]
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen [...]
3. Stützmauern [...]

Weitere Gebäude sind da nicht vermerkt. Da ich davon ausgehe (!) dass die Werkstatt ein Aufenthaltsraum ist, fehlt mir diese Ausführung in der BayBO Abstandsfläche.

Auch ein Hinweis zu einem Anbau an ein Haus habe ich nicht finden können.
Daher hatte ich gehofft hier einen Hinweis zu finden, wie ich ein Werkstattgebäude nun klassifizieren soll.

Ich kann aber auch nachvollziehen, dass durch den alten Bebauungsplan zu viele Fragezeichen offen sind, und man hier nicht einfach weiterhelfen kann.
Allerdings wollte ich den Thread auch nicht ganz unkommentiert beenden.

Viele Grüße
FitoCari
 
Zuletzt bearbeitet:
11ant

11ant

Deine Hobbywerkstatt wäre rechtlich ein Aufenthaltsraum und nicht grenzprivilegiert. Mit Abstandsflächen, die sich nicht überschneiden dürfen, sind regelmäßig diejenigen der im Nachbargrenzsinne "gegnerischen" gemeint. Zwischen beispielsweise Deinem Haus und Deiner Garage müssen es nicht sechs Meter sein, wenn Du die nicht aneinanderklatschst. Du bist im übrigen als Newbie noch nicht anschreibbar, unter "Informationen" in meinem Profil siehst Du einen Ausweg daraus aufgezeigt.
 
E

Escroda

Darf ich eine Hobby-Werkstatt-Schuppen... etc. innerhalb des Baufensters an jede Stelle setzen ?
Planungsrechtlich ja.
Soweit ich das weiß, dürfen sich Abstandsflächen nicht überdecken.
Richtig, aber
... das gilt nicht für
1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, ... (Art. 6 Abs. 3 BayBO)

daher kann ich das
In der Skizze wäre das aber so dass sich das Haus (Blau) und die Werkstatt (Grün) leicht überdecken würden.
Deiner Skizze nicht entnehmen.
Muss der Anbau direkt einen Zugang zum Haus haben
Nein.
kann er komplett eigenständig sein ?
Ja.
Muss der Anbau gemeinsam mit dem Haus gebaut werden
Nein.
könnte der auch später nachträglich erfolgen.
Ja.
neuer Bauantrag ?
Deine Entscheidung.
 
Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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