Y
ypg
Überbaut ist ist eine L-Form (ohne Garage). Die ist bei Dir nicht vorhanden.Ich aber schon, dann so gut es ging nachgezeichnet. Die blaue Linie.
Überbaut ist ist eine L-Form (ohne Garage). Die ist bei Dir nicht vorhanden.Ich aber schon, dann so gut es ging nachgezeichnet. Die blaue Linie.
Normalerweise würde ich sagen: auch der noch so nächstgelegend Nachbar-Bebauungsplan ist nicht maßgeblich und insofern nicht relevant. Hier denke ich jedoch: die Gemeinde will sich für eine Handvoll Ersatzbebauungen in Eurem Teil der Siedlung nicht den Aufwand machen, das Gebiet erneut zu überplanen; andererseits, würde sie es tun, wären die Rahmenbedingungen wohl sehr ähnlich. Insofern halte ich hier einmal für "inoffiziell zweckmäßig", sich am Willen des Nachbarplanes zu orientieren - und entsprechend für durchaus sinnvoll, dessen Textteil hier zu erwähnen.Außerdem habe ich einen B-Pan von 1980 gefunden, der jedoch für die Grundstücke am südlichen Ende der Strasse gilt.
Daher habe ich die Grundannahmen von zwei Vollgeschossen, Reines Wohnungebiet, Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl, etc....
Hierzu gäbe es eine Legende, die habe ich jetzt erst mal nicht hochgeladen. [...]
Die Aussage von den Mitarbeiter vom Amt war, "wenn Ihr es so ähnlich wie die Neubauten schräg gegenüber macht, dann passt das schon so".
Ich glaube, Du überschätzst die Bedeutung der symbolischen Gebäude und ihrer Positionen in dem Plan. Maßgeblich sind nur die Baugrenzen und -linien. Aus den Häuschensymbolen würde ich bestenfalls den planerischen Willen ableiten, welche Grundflächenzahl ganz grob über den Daumen gepeilt als angemessen empfunden wurde. Die Menschen waren damals noch nicht solche Gesetzeslückenauskitzler wie heute, man folgte den Werterahmen des Bürgermeisters wie des Pfarrers noch auch an einer längeren Leine ohne groß über die Stränge zu schlagen. Also baute man nur an die roten Linien heran und positionierte ansonsten ein maßvoll dimensioniertes Haus auch ein bißchen frei. Leben und leben lassen, oder wie es der Gerichtsdiener in der 70er Jahre Serie "königlich Bayrisches Amtsgericht" formulierte: "auf die Guillotin´ hat unser Herr Rat niemanden geschickt". Insbesondere die Koppelung oder Nichtkoppelung von Haus und Garage in der Planzeichnung hat keine Verbindlichkeit.Einige der Nachbarn haben es komplett so um gesetzt wie im Bebauungsplan.
Da Stadtvillen keinen First haben, verstoßen sie nicht gegen den Bebauungsplan. 2 Häuser auf einem Grundstück auch nicht, wenn auch alle anderen Regeln befolgt werden (Grundflächenzahl und so)Da sind 4 Stadtvillen mit Zeltdach auf 2 Grundstücke gequetscht. Das möchten wir nicht. Aber es deutet mir an, dass es gewisse Freiheiten geben kann.
(Z.B. FirstRichtung etc.)
Ja, das ist traurig - Digitalisierungswüste DeutschlandEs gibt im Geoportal nicht mehr dazu.
Der Bebauungsplan gehört aufgehoben, weil er geometrisch so verzerrt ist, dass nicht einmal eine metergenaue Einpassung in die aktuelle Katstergrundlage möglich ist. Außerdem wurden die Verkehrsflächen 1980 durch einen Bebauungsplan überplant, wodurch die Maßangaben zwischen den Verkehrsflächen und den Baulinien/-grenzen nicht mehr aussagekräftig sind. In wie weit die Behörde überhaupt noch an den Festsetzungen festhält, ist fraglich. Ein guter Planer wird bei Uneinigkeit schon die richtigen Worte finden. Die genehmigten Stadtvillen, die sogar als mögliche Vorbilder genannt wurden, lassen aber die Hoffnung zu, dass kein Interesse an einer strengen Einhaltung der Baufenster besteht.Es geht mir ja grundsätzlich um die Interpretation des Baufensters
Nein, die haben ein Walmdach, wobei die östliche die vermeintlich festgesetzte Firstrichtung nicht einhält und die zwei westlichen nicht im Geltungsbereich Deines Bebauungsplan liegen, jedoch die Festsetzungen "ihres" BPlanes auch nicht einzuhalten scheinen.Da sind 4 Stadtvillen mit Zeltdach
Sehe ich auch so. Die Rechtslage ist mindestens unübersichtlich, so dass auch nicht zu erwarten ist, dass die Behördenmitarbeiter belastbare Aussagen machen können (würde natürlich niemand zugeben). Wenn Gesprächsbereitschaft beim Amt vorhanden ist, sollten Bauherr, Planer und Genehmiger die Möglichkeiten gemeinsam erörtern, ohne auf das zweifelhafte Planungsrecht allzu großen Wert zu legen.Aber es deutet mir an, dass es gewisse Freiheiten geben kann.
Ähnliche Themen | ||
03.02.2020 | Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl bei Bebauungsplan von 1968 | Beiträge: 11 |
15.08.2018 | Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl bei Grundstück ohne Bebauungsplan: Wie kalkulieren? Erfahrungen? | Beiträge: 18 |
18.01.2019 | Bebauungsplan: Garage auf Grenze (außerhalb Baufenster) | Beiträge: 53 |
22.06.2020 | Nachbar baut Garage tiefer als Bebauungsplan vorgibt | Beiträge: 10 |
16.02.2016 | Hilfe bei Bebauungsplan | Beiträge: 22 |
13.01.2021 | bevorstehender Grundstückskauf - Fragen zum Bebauungsplan | Beiträge: 20 |
29.06.2023 | Position Garage auf Grundstück, Vorgabe im Bebauungsplan | Beiträge: 22 |
02.08.2023 | Hausbau Bebauungsplan Wochenendhausgebiet | Beiträge: 13 |
05.11.2014 | Garage: Gestaltungsmöglichkeit des Daches, Erscheinungsbild | Beiträge: 14 |
24.01.2021 | Grundstück - Ideen und Anregungen zu Ausrichtung und Bebauungsplan | Beiträge: 33 |