Bauträger oder Generalunternehmer! Sicherheit?

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ruppsn

Wir würden durch einen unabhängigen Bausachverständigen von TÜV oder DEKRA jeweils abnehmen lassen!
Beim Bauen mit Bauträger hast Du meines Wissens nach in der Realisierungsphase kein Hausrecht, da Dir das Grundstück nicht gehört. Das ist erst mit Werkübergabe der Fall, d.h. vorher KANN der Bauträger Dir untersagen einem SV mit auf den Bau zu bringen...bis hin dazu, dass er Dir den Zugang zur Baustelle verwehrt bis das Werk fertig ist. Das sollte einem beim Bauen mit Bauträger klar sein.

Mir persönlich hat sich das Bauen mit Bauträger nie zugesagt, aus dem obigen Grund, aber auch würde es mir stinken auf alles die Grunderwerbsteuer zu zahlen, d.h. auch auf eure ganzen Sonderwünsche/Leistungen, die zum Festpreis dazu kommen. Wäre nicht meins...
 
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Jay69

Zugang zur Baustelle sollte natürlich auch im Bauträgerkaufvertrag geregelt werden.
Auf Sonderwünsche die nach Kaufvertrag vereinbart werden fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Generell erschließt sich mir allerdings nicht, inwiefern dieser Post für den TE, der nicht vom Bauträger kauft hilfreich ist...
 
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ruppsn

Muss sich Dir auch nicht erschließen, was ggf. für andere, die den Thread lesen und die gleiche Frage haben, interessant sein könnte.

Dass man Zutrittsrechte vertraglich klären sollte/kann, erfordert die Kenntnis, dass es ohne das zu tun zu Problemen führen kann. Wenn alle die Erkenntnis hätten, bräuchten wir keine Foren...

Unabhängig davon ist das auch beim Bauen mit dem GU/GÜ u.U. relevant, denn es muss nicht mal einmal ein expliziter, formaler vertraglicher Zusammenhang bestehen zwischen GU/GÜ und Grundstückskauf bestehen. In vielen Fällen unterstellen Finanzämter, dass ein „einheitliches Vertragswerk“ vorliegt, und verlangen die Abgabe auf den Gesamtkaufpreis. D.h. wenn Du es eine wie auch immer geartete Verbindung zum GU/GÜ gibt, reicht das aus. Bspw. GU/GÜ hat ein Grundstücksuchservice und vermittelt Grundstücke. Für mich klingt es so, dass der TE ohne den GU nicht an das Grundstück gekommen wäre bzw. nicht darauf aufmerksam geworden wäre...das reicht dem Finanzamt hier aus. Nicht, weil ich es mir ausdenke, sondern weil es diese Auskunft auf Rückfrage gegeben hat.

Es steht Dir frei das anders zu sehen, und dem Finanzamt andere Angaben zu machen. Könnte es als Steuerhinterziehungen auslegen. Vielleicht lohnt es sich vor dem Kauf beim Finanzamt zu erkundigen...

Und auch was alles Bemasubgsgrundlage ist. Denn das, was Du behauptest ist hier definitiv nicht der Fall. Hier zählt das untrennbar mit dem Haus zum Zwecke des Bewohnens verbundene Inventar dazu; und das schließt bspw. Sanitärobjekte mit ein, teilweise auch Einbauküchen (wenn nicht gesondert ausgenommen)!
 
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Jay69

Dieser Vortrag widerlegt meine oben gemachten Aussagen zum Bauträgerkauf nicht.
Dass auch in der vorliegenden GU Konstellation Grunderwerbsteuer auf den gesamten Betrag (Haus & Grundstück) anfällt wurde von mir nicht bestritten. Sogar der TE hat diese Tatsache bereits explizit dargestellt.
 
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Jay69

Meine Aussage zu der Grunderwerbsteuerfreiheit der nachträglichen Sonderwünsche beim Bauträgerkauf muss ich jedoch in dieser Pauschalität revidieren!
 
Zuletzt bearbeitet:
11ant

11ant

Wir dachten wir kaufen eine Komplettpaket aus Grundstück mit Haus darauf! Das warfür uns ein Bauträger !
Nun ist es aber so, dass wir das Grundstück separat kaufen sollen und der Hausbau über eine GU erfolgt! Das war möglicherweise schon die ganze Zeit so und wie haben es nicht kapiert!
Nun sind wir aber extrem verunsichert, weil wir nicht genau wissen, was das jetzt für uns bedeutet!
Das interpretiere ich so, daß
1) aus Eurer Sicht das Modell "Bauträger" = Verkäufer des Haus-Grundstück-Paketes die gewünschte Lösung gewesen wäre, und
2) nun der Bauträger (ggf. als zwei separate Firmen erscheinend) lieber zwei Teilgeschäfte mit Euch machen will. Das wiederum halte ich mit den hier
Unabhängig davon ist das auch beim Bauen mit dem GU/GÜ u.U. relevant, denn es muss nicht mal einmal ein expliziter, formaler vertraglicher Zusammenhang bestehen zwischen GU/GÜ und Grundstückskauf bestehen. In vielen Fällen unterstellen Finanzämter, dass ein „einheitliches Vertragswerk“ vorliegt, und verlangen die Abgabe auf den Gesamtkaufpreis. D.h. wenn Du es eine wie auch immer geartete Verbindung zum GU/GÜ gibt, reicht das aus. Bspw. GU/GÜ hat ein Grundstücksuchservice und vermittelt Grundstücke. Für mich klingt es so, dass der TE ohne den GU nicht an das Grundstück gekommen wäre bzw. nicht darauf aufmerksam geworden wäre...das reicht dem Finanzamt hier aus. Nicht, weil ich es mir ausdenke, sondern weil es diese Auskunft auf Rückfrage gegeben hat.
dargestellten Folgen für ein verdecktes Bauherrenmodell, was der Fiskus m.E. absolut sachgerecht als Gestaltungsmißbrauch einstuft. Für Euch heißt das Mehrwertsteuer für das Haus zu zahlen, und das mit langem Atem bei der Grunderwerbsteuer "verrechnet" zu bekommen. Sieht er Darüber hinaus darin noch eine gewerbsmäßige Steuerverkürzung des faktischen Bauträgers, kann dieser durch Nachforderungen und Rechtsstreitkosten in Insolvenzgefahr geraten, was wiederum eine Gefahr für die Fertigstellung (mindestens aber spätere Gewährleistung) des Hauses auf Eurem Grundstück bedeutet. Dann habt Ihr ein Grundstück mit einer Bauruine, die sich die finanzierende Bank sicher anders vorgestellt hat. Mit solchen Seiltänzern würde ich keine Geschäfte machen wollen.
 
Zuletzt aktualisiert 26.04.2024
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