Ich fürchte nicht. Bis jetzt find ich für BW nur :
§ 11 Tote Einfriedungen(1) Mit toten Einfriedungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der...