Knifflige Grundstücksplanung: Garage + Eingang nach SW oder NO?

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H

haydee

Würde hinter der Garage einen Raum Planen für Fahrräder und Co. Evlt. Statt Garage ein Carport mit Abstellraum.
 
Y

ypg

Würde hinter der Garage einen Raum Planen für Fahrräder und Co. Evlt. Statt Garage ein Carport mit Abstellraum.
Ja, ein großer Carport, wo man zw Haus und Auto auch mal Fahrräder parken kann. Der darf dann ruhig so breit wie möglich sein.
Dahinter (Richtung Garten) dann den Abstellraum.
 
E

Escroda

Ich verstehe diesen Bebauungsplan auch so, dass die Garagen im blauen Baufenster und bei einigen Grundstücken zusätzlich in den Sonderfeldern platziert werden können.
Sehe ich auch so. Der Bebauungsplan ist aber eine Katastrophe. Frage doch deinen Architekten mal, was es mit der gleichzeitigen Festsetzung von Grundflächenzahl und GR auf sich hat. Ist IMHO gar nicht möglich:
§16 Baunutzungsverordnung
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, ...

Völlig verwirrende Formulierungen lassen die Frage aufkommen, ob bei den 130m² §19 (4) Anwendung findet.
Ist eine Garage mit Innenbreite 3,5 m ausreichend, um mit dem Fahrrad am Auto vorbeizukommen?
Du hast doch noch Platz im Baufenster. Rück' doch mit dem Haus auf die Baugrenze, dann reicht's auch für eine Doppelgarage. Südgarten und -Terrasse wird eh überschätzt.
Eine Garage an der Grenze darf bis zu 9 m lang sein oder?
Ja.
 
B

Bambula

Vielen Dank für eure Beiträge. Macht echt Spaß in diesem Forum. Ich freu mich schon auf die Grundrissdiskussionen.

Würde hinter der Garage einen Raum Planen für Fahrräder und Co. Evlt. Statt Garage ein Carport mit Abstellraum.
Wir hätten schon gerne eine Garage. Bei 9 m Länge wäre ja noch ein 3 m Abstellraum hinter dem Auto möglich. Die Garage müsste halt breit genug sein, um gut mit dem Rad am Auto vorbeizukommen.

Frage doch deinen Architekten mal, was es mit der gleichzeitigen Festsetzung von Grundflächenzahl und GR auf sich hat. Ist IMHO gar nicht möglich:
Werd ich machen. Wenn ich den Text richtig verstehe, bezieht sich GR auf die Max. Grundfläche des Hauses. Diese "darf durch die Grundfläche von Wintergärten, Terrassen und Balkonen um bis zu 30% überschritten werden." Grundflächenzahl bezieht sich dann wohl auf die gesamte Grundfläche inkl. Garage? Wir werden aber mit beiden Zahlen kein Problem haben, da wir möglichst viel Grünfläche unbebaut lassen wollen und auch unser Budget begrenzt ist.

Du hast doch noch Platz im Baufenster. Rück' doch mit dem Haus auf die Baugrenze, dann reicht's auch für eine Doppelgarage. Südgarten und -Terrasse wird eh überschätzt.
Ja, vom Baufenster würd's schon reichen. Aber wir wollen südseitig möglichst viel Abstand zur Straße, so dass uns nicht jeder Spaziergänger auf den Teller sehen kann. Mit einer "Komfort-Einzelgarage" können wir uns auch abfinden.
 
11ant

11ant

Ich freu mich schon auf die Grundrissdiskussionen.
Ja, schön ! - das hatte ich gar nicht erwartet, ich dachte die wären schon fertig und geheim.

Wir werden aber mit beiden Zahlen kein Problem haben, da wir möglichst viel Grünfläche unbebaut lassen wollen und auch unser Budget begrenzt ist.
Eine Angabe, die sogar "unser Spezialist" unklar findet, ließe mich da nicht so entspannt sein. 130 qm für Hausgrundfläche, Garage und Fahrspuren wären nicht fett.
 
E

Escroda

bezieht sich GR auf die Max. Grundfläche des Hauses
Ja vielleicht haben die Genehmiger eine praktikable Interpretation der geheimnisvollen Stadtplanergedanken gefunden. Die Festsetzungen sind jedenfalls widersprüchlich und IMHO unzulässig.

In 3(1) heißt es noch "... die angegebene zulässige Grundfläche der Hauptanlage ...", in 3(4) ist GR nur noch als "zulässige Grundfläche pro Baugrundstück" definiert. Die zulässige Grundfläche wird aber nach Baunutzungsverordnung auch durch die Angabe einer Grundflächenzahl festgesetzt, nur dass hier nicht pauschal auf das Baugrundstück, sondern auf das Verhältnis zur Fläche des Baugrundstücks abgestellt wird. In 3(3) wird dann von der Baunutzungsverordnung abweichend formuliert, dass die Grundflächenzahl durch Grundflächen überschritten werden darf. Das ist natürlich Unsinn, da Flächen keine Flächenzahl überschreiten können. Korinthenkackerei? Ja, aber bei einem Bebauungsplan handelt es sich ja sozusagen um ein kommunales Gesetz und da sind solche Unzulänglichkeiten IMHO untragbar.
Nun könnte man meinen, dass die Begründung zum Bebauungsplan Licht ins Dunkel bringen könnte. Doch - Fehlanzeige. Die Festsetzung Grundflächenzahl ist nicht einmal erwähnt, jedenfalls nicht in der veröffentlichten Fassung.

Wir werden aber mit beiden Zahlen kein Problem haben
Ausgehend von der GR-Definition in 3(4) Bebauungsplan in Verbindung mit §19(4) Baunutzungsverordnung könnte es schon knapp werden. Aber vielleicht sehe nur ich mit meinem engen Vermesserblick Probleme, die es gar nicht gibt. Es beim Architekten anzusprechen halte ich dennoch nicht für falsch.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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