ᐅ Grundflächenzahl; § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung - Erfahrungen?
Erstellt am: 29.06.18 11:56
Garlintor29.06.18 11:56
Moin,
ich habe einige Frage zum § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung.
Fakten:
Grundstück = 554,6m²
Grundflächenzahl = 0,3
zu bebauen = 166,38m²
Mein Gedanke mit § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung :
Grundflächenzahl = 0,3 + 0,15 (50% der vorgegebenen Grundflächenzahl) = 0,45
zu bebauen = 249,57m²
Ist mein Gedanke so richtig?
Welche Flächen würden dort rein fallen?
Muss der § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung im Bebauungsplan drin stehen, damit man diesen anwenden darf oder greift der immer?
Oder ist mein Gedanke völliger Quatsch?
Grüße





ich habe einige Frage zum § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung.
Fakten:
Grundstück = 554,6m²
Grundflächenzahl = 0,3
zu bebauen = 166,38m²
Mein Gedanke mit § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung :
Grundflächenzahl = 0,3 + 0,15 (50% der vorgegebenen Grundflächenzahl) = 0,45
zu bebauen = 249,57m²
Ist mein Gedanke so richtig?
Welche Flächen würden dort rein fallen?
Muss der § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung im Bebauungsplan drin stehen, damit man diesen anwenden darf oder greift der immer?
Oder ist mein Gedanke völliger Quatsch?
Grüße
11ant29.06.18 12:28
Dein Bebauungsplan sagt in §3 alles aus, was zur Grundflächenzahl zu sagen ist. Den "Zuschlag" für Garagen und Einfahrten muß die Gemeinde nicht mit 50% bemessen, die hier getroffene Regelung mit dem Zusatz für Pfeifenkopfgrundstücke finde ich vorbildlich.
Garlintor schrieb:Der "Zuschlag" ist übrigens "zweckgebunden", nicht ausgeschöpfte Einfahrtsfläche darfst Du nicht dem Haus zuschlagen. Insofern ist Dein Gedanke (der munteren Summenbildung) in der Tat Quatsch.
Oder ist mein Gedanke völliger Quatsch?
Garlintor29.06.18 12:36
Danke für Deine Antwort
Also ist meine "Rechnung" Quatsch?! Da der § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung nicht aufgeführt ist...
ist dann "richtig"?
11ant schrieb:
Dein Bebauungsplan sagt in §3 alles aus, was zur Grundflächenzahl zu sagen ist.
Also ist meine "Rechnung" Quatsch?! Da der § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung nicht aufgeführt ist...
Garlintor schrieb:
Fakten:
Grundstück = 554,6m²
Grundflächenzahl = 0,3
zu bebauen = 166,38m²
ist dann "richtig"?
11ant29.06.18 12:43
Den Faktor 0,3 hast Du schon richtig eingesetzt. Wenn die Baunutzungsverordnung Bebauungspläne ersetzen würde, bräuchte man die Bebauungspläne ja nicht. Zitiert wird sie als Grundlage daher dort, wo man ihre Regelung unverändert übernehmen will. Hier hat man sich jedoch löblich weitergehende Gedanken gemacht.
Je nach Bundesland können auch noch Dachüberstände, Erker etc. in die Grundflächenzahl mit eingehen. Sie allein mit der Bodenplatte ausreizen zu wollen, empfiehlt sich insofern nicht. Im übrigen gelten bei angegebener Geschossflächenzahl beide als Maximalwerte. Deine Geschossflächenzahl von 0,45 mußt Du also auch noch beachten. Somit gilt also trotz zwei möglichen Vollgeschossen auch die Geschossflächenzahl 0,45. Grob gepeilt solltest Du mit der Grundfläche unter 155 qm bleiben.
Je nach Bundesland können auch noch Dachüberstände, Erker etc. in die Grundflächenzahl mit eingehen. Sie allein mit der Bodenplatte ausreizen zu wollen, empfiehlt sich insofern nicht. Im übrigen gelten bei angegebener Geschossflächenzahl beide als Maximalwerte. Deine Geschossflächenzahl von 0,45 mußt Du also auch noch beachten. Somit gilt also trotz zwei möglichen Vollgeschossen auch die Geschossflächenzahl 0,45. Grob gepeilt solltest Du mit der Grundfläche unter 155 qm bleiben.
Denis L.29.06.18 13:30
Garlintor schrieb:
Also ist meine "Rechnung" Quatsch?! Da der § 19 Abs.4 Baunutzungsverordnung nicht aufgeführt ist...Ja, die Rechnung ist falsch.Für das Hauptgebäude ist maximal 166,38m² bebaute Fläche zulässig.*
Für Garagen etc. darfst du diese Grenze um Max. 0,15*166,38=24,95qm überschreiten.
*Wie 11ant schon schreibt solltest du das nicht ausreizen bzw. auf die Angaben der "Haussteckbriefe" vertrauen.
11ant29.06.18 13:45
Denis L. schrieb:
Für das Hauptgebäude ist maximal 166,38m² bebaute Fläche zulässig.*Nein, und ich muß sogar meinen Satz11ant schrieb:
Grob gepeilt solltest Du mit der Grundfläche unter 155 qm bleiben.zurücknehmen: die Grundflächenzahl gilt hier nicht nur für das Hauptgebäude; ausschließlich den Pfeifenkopfgrundstücken (und auch dort ausdrücklich nur auf die Zuwegung bezogen) wird hier eine Überschreitung zugestanden.Denis L. schrieb:
Für Garagen etc. darfst du diese Grenze um Max. 0,15*166,38=24,95qm überschreiten.Wo nimmst Du diese (zudem noch ungewöhnlichen) 15% Zuschlag her ?Ähnliche Themen