Planung: 2 Vollgeschosse vorgeschrieben - Ab wann Vollgeschoss

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S

saschix

Hallo zusammen,

aufgrund eines aktuellen Planungsproblems habe ich dieses Forum gefunden und würde mich über die Beantwortung folgender Frage, die im Zusammenhang mit unserer aktuellen Bauplanung entstanden ist, freuen:

Wir können ein Grundstück in einem alten Baugebiet erwerben. der Bebauungsplan ist von ca. 1970, es gilt die alte lbo BaWü von 1964.
Die aktuellen LBO findet man ja im Netz, die alte leider nicht. Uns geht es darum, ob jemand weiss, wie nach der alten LBO von 1964 geregelt ist, ab wann ein Geschoss ein Vollgeschoss ist. Im alten Bebauungsplan sind min. 2 Vollgeschosse vorgeschrieben, die wir durch einen Wintergartenanbau im EG ev. nicht erreichen.

Vielen Dank vorab für eure Mühen und schöne Grüße
Sascha
 
W

Wastl

Hallo Sascha,
so alte Bebauungspläne werden eh meistens ignoriert. Da gibt es wahrscheinlich in der Zwischenzeit zig Befreiungen, die ihr als Vergelichsfälle anführen könnt. Schaut mal was die Nachbarn alles gebaut haben - so dürft ihr normalerweise auch bauen. Wenn sich alle noch an den alten Bebauungsplan halten, kann bestimmt das Bauamt der Gemeinde weiterhelfen. Die müssen ja wissen was im Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich ist (wenn es ein qualifizierter Bebauungsplan ist und kein Baulinienplan). Bei uns gibt es Bebauungspläne von 1950 die das Papier auf dem sie stehen nicht wert sind. Mich irritiert, was der Wintergartenanbau im EG mit der Vollgeschossrechnung zu tun hat? Wintergärten sind doch Untergeordnete Bauteile die nicht zur Vollgeschossrechnung gezählt werden, oder? Ich bin da absolut kein Profi - so wurde es aber bei uns gemacht.
Grüße
 
A

Allegria

"... Wenn sich alle noch an den alten Bebauungsplan halten, kann bestimmt das Bauamt der Gemeinde weiterhelfen. Die müssen ja wissen was im Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich ist (wenn es ein qualifizierter Bebauungsplan ist und kein Baulinienplan)."

Wie Wastl schon sagt, die Leute vom Bauamt werden Dir hier weiterhelfen.
Wir haben es so gemacht, dass wir unsere Vorstellungen (Haus & Lage auf dem Grundstück) grob Skizziert haben und es den Leuten vom Bauamt / Stadtplanung vorab gezeigt hatten. Sie helfen auch bei Fragen zur Grundstücksbebauung weiter.
So hast du dann zumindest schon mal Gewissheit, ob dein Vorhaben realisierbar ist.
Viele Grüße
 
B

Bauexperte

Hallo,

Die aktuellen LBO findet man ja im Netz, die alte leider nicht. Uns geht es darum, ob jemand weiss, wie nach der alten LBO von 1964 geregelt ist, ab wann ein Geschoss ein Vollgeschoss ist. Im alten Bebauungsplan sind min. 2 Vollgeschosse vorgeschrieben, die wir durch einen Wintergartenanbau im EG ev. nicht erreichen.
Diese Aussage "so alte Bebauungspläne werden eh meistens ignoriert" vergißt Du am Besten ganz schnell, denn sie spiegelt nicht die Praxis wieder. Selbstverständlich behalten B-Pläne ihre Gültigkeit - auch nach Jahren, es sei denn, die Gemeinde/Kommune bestätigt offiziell deren Aussetzung!

So, wie ich es verstehe, baust Du 1-geschossig und hast im EG eine Art Wintergarten, wohl eher einen Erker, vorgesehen? Du hast doch einen Architekten zur Hand, oder ? - sollte auch bei einem GU der Fall sein. Es sollte demnach ein Leichtes sein, den Drempel im DG entsprechend anzuheben, so dass Du "rechnerisch" auf einen II-Geschosser kommst; die First- und Traufhöhen sollten ja entsprechend vorgegeben sein. Btw. hat sich imho in der LBO nichts an der (bundesweit gültigen) Auslegung II-Geschosser geändert: sinngemäß heißt es: wenn im DG rechnerisch mehr als 75% der Grundfläche des EG erzielt werden, ist das Gebäude als II-Geschosser zu betrachten (gilt bundesweit).

Alternativ kannst Du auch den Vorschlag meiner Vorschreiberin beherzigen und mitsamt Deinen Plänen das für Dich zuständige Bauplanungsamt aufsuchen und dort das BV besprechen. Meistens ist an Donnerstagen für Publikumsverkehr geöffnet.

Freundliche Grüße
 
S

saschix

Hallo ihr Zwei und danke erst mal für eure Antworten!

Hallo,
Btw. hat sich imho in der LBO nichts an der (bundesweit gültigen) Auslegung II-Geschosser geändert: sinngemäß heißt es: wenn im DG rechnerisch mehr als 75% der Grundfläche des EG erzielt werden, ist das Gebäude als II-Geschosser zu betrachten (gilt bundesweit).
Gibt es für diese Aussage eine Quelle?? Das wäre nämlich ggf. erfüllt!

Danke und Grüße
Sascha
 
B

Bauexperte

Hallo,

Gibt es für diese Aussage eine Quelle?? Das wäre nämlich ggf. erfüllt!
Ein Blick in die LBO BW hätte genügt ...

§ 2 Begriffe:

(6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessene
Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante
Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des
darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. Die im Mittel
gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der
Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. Keine Vollgeschosse sind
1. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen
und Feuerungsanlagen dienen,
2. oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m über weniger als drei Viertel
der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist.
Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren lichte Höhe geringer
ist, als sie für Aufenthaltsräume nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene
Emporen bis zu einer Grundfläche von 20 m² bleiben außer Betracht.

Freundliche Grüße
 
Zuletzt aktualisiert 02.12.2023
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