Nur Gaube erlaubt, Lösungen?

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Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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W

wibble

Vielen Dank! Ich habs jetzt verstanden. Wir haben am Donnerstag einen Termin mit dem Architekten wegen der Problematik. Dann spielen wir mal alle Varianten auch in 2D durch für meine Frau ich wäre ja sofort für einen höheren Kniestock und dafür Gaube/Zwerchhaus weg.
 
11ant

11ant

Das freut mich, wenn Du es nun endlich verstanden hast. Das ist aber auch schwer, wenn ich mir vorstelle, das solle man als Laie alles checken. Gerade wenn die Begriffe so durcheinandergehen. Der Vorschlag höherer Kniestock steht unter dem Vorbehalt, daß ich die Angaben über die Höhen aus den Zeichnungen richtig interpretiert habe (und würde m.E. ein bißchen mehr Raum als benötigt schaffen). Die Variante Kniestöckchen plus Drempel und dann Gaube würde ggü. dem aktuellen Plan eine nominelle Flächenreduzierung bewirken, aber m.E ohne "Flächen-Qualitäts"verlust.
 
W

wibble

Ja, ich habe es jetzt tatsächlich verstanden.
Ich stand irgendwie völlig auf dem Schlauch. Gerade weil ich der Ansicht war, bzw es so gelesen hatte, dass Drempel und Kniestock das gleiche sind. Die vom Bauamt sind zum Glück total locker. Die konnten mir auch nichts sagen, von wo an die Höhe der Traufe gemessen wird. Denn im Bebauungsplan steht ab Oberfläche Straße oder sowas aber wir haben ja ein relativ starkes Gefälle bei der Straße. Aber die sagten dann, dass das egal sei, dass sie da nicht so genau sind. Jetzt liegen wir aber ja sowieso ein gutes Stück drunter. Sollten wir aber den kniestock erhöhen, muss ich das Thema glaube ich doch noch mal ansprechen. Manchmal ist so ne Lockerheit auch kompliziert.
 
I

icandoit

Der Bebauungsplan sagt wie vorstehend, daß die Dachaufbauten die Trauflinie nicht unterbrechen dürfen und läßt somit als m.E. eindeutig artikulierter Wille zwar Gauben, nicht aber Zwerchhäuser zu. Dein Vorschlag baut offenbar darauf auf, bereits die rechtliche Traufe fälschlich interpretiert mit der physischen Regenrinne gleichzusetzen. Die rechtliche Traufe meint aber die bildliche Vorstellung, man würde mit einem lotrecht über der Außenwand ausgeführten Handkantenschlag den Dachüberstand abbrechen. Die Vorstellung, durch das bloße Vorhängen eines zwei Dachziegelreihen breiten Lätzchens vor ein Zwerchhaus würde man es schon zur Gaube umdeklarieren können, ist aus Bauamtssicht leider naiv.
Das ist mir bekannt. Gauben bei 50 cm Dachüberstand habe ich selber, wurden auch genehmigt und sehen ganz nett aus. Nur hat man eben bei 1 m Kniestock bereits 1,36 m Fensterbretthöhe. (Bei 45 Grad Dachneigung) Nicht auszudenken, bei 1.55 m Kniestock.

Ich wiederhole mich gern, die Gauben sehen s... aus und sind voellig daneben und unnoetig.
 
11ant

11ant

Gauben bei 50 cm Dachüberstand habe ich selber, wurden auch genehmigt und sehen ganz nett aus. Nur hat man eben bei 1 m Kniestock bereits 1,36 m Fensterbretthöhe. (Bei 45 Grad Dachneigung)
Willst Du damit sagen, Deine Gemeinde habe (was sie ja tun kann, die von @wibble aber meines Erwartens nicht tun wird) einen Dachüberstand zum Anlaß genommen, die Hühneraugen zuzudrücken und ein Zwerchhaus als Dachaufbau durchgehen zu lassen ?
Die Rechnung mit der Fensterbretthöhe müßtest Du aber bitte mal illustrieren: die Fußpfette auf dem Kniestock wird in der Regel weniger als zehn Zentimeter höher als der Fußbodenaufbau sein - oder hast Du den Kniestock inklusive Fußpfette gerechnet und dann die Wandstärke addiert, die bei 45° (tan 1,00) ja nochmal voll draufkommt ?
(in meinem Beispiel wäre ja die Innenkante der Drempelwand gemeint).
 
W

wibble

Hallo, ich brauche nochmal eure Hilfe :(
Ihr hattet es ja schon angedeutet und jetzt zeigt es sich deutlich, der Architekt/Bauzeichner (kp was er ist) ist eine Katastrophe. Der Bauantrag ist voller Fehler gewesen. Jetzt gibt's noch 2 strittige Punkte.

Erst einmal der Puntk, der mir am meisten Sorgen macht. Der Architekt hat die Terrasse auf der Garage nicht als Terrasse angegeben. Darauf habe ich ihn aufmerksam gemacht. Jetzt sagt er wegen Grenzabstand wäre das nicht möglich (nachdem wir die ganze zeit so geplant haben mit dem Bauunternehmen und er auch anfangs mal sagte das würde gehn).

Ich lese aber den §8 (2) Landesbauordnung RLP anders:

"

§ 8
Abstandsflächen

(1) Vor Außenwänden oberirdischer Gebäude sind Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
1.
das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder
2.
das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.
Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird.
(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte."

Nebendran ist ein öffentlicher Spazierweg/Feldweg. Der ist mindestens 6 Meter breit. Müsste das dann nicht eine öffentliche Grünfläche/Verkehrsfläche sein und somit kein Problem, dass wir bei der Garage mit Terrasse drauf nur 1 meter von der Grenze entfernt sind?


Vielen Dank! Für den anderen Streitpunkt muss ich die Bauunterlagen scannen, das mache ich morgen und meld mich dann.

Viele liebe Grüße!
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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