Abstand Terrasse zur Grundstücksgrenze

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Andre77

Hey,

in den meisten Bundesländern heisst es ja das einen Mindestabstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze von 2,5-3 Meter eingehalten werden muss, gemessen von der Fassade aus.

Wie verhält sich das mit einer Terrasse? Da werde ich nicht ganz schlau draus. Gilt das Ende der Terrasse zur Grenze, also der o.g. Abstand und die Abstandsfläche wird somit "verlängert" in Bezug auf das Gebäude mit seiner Abstandsfläche? Dann gilt wohl eine Terrasse als bauliche Nebenanlage und im Nachbarschaftsrecht spricht man bei einer Unterschreitung von 2,5m vom benötigten Einverständnis vom Nachbarn.

Vielleicht kann hier jemand Licht ins sächsische Dunkel bringen. ;)

Danke!
 
manohara

manohara

echtes Licht dazu habe ich nicht parat, aber aus dem Bauch heraus kommt es mir naheliegend vor, dass eine Terrasse ein Teil des Gebäudes ist und keine abweichenden Regeln hat.
 
seat88

seat88

Bei uns war es meines Wissens so dass die 3m für Terrasse nicht galten. Aber auf der anderen Seite, willst du das wirklich? Die Terrasse nur 1,5m vom Nachbar Grundstück weg? Da kannst du dich ja gleich bei ihm hinsetzen ^^
 
K

knalltüte

Hallo, geht es um deine Terrasse oder die des Nachbarn? Meine Info lautet, dass Terrassen in Abstandsflächen zulässig sind siehe Landesbauordnung. Abweichend davon könnte höchstens etwas dazu im Bebauungsplan stehen oder das Nachbarschaftsrecht deiner Gemeinde schränkt da etwas ein (beides schwer vorstellbar)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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Isokrates

Guten Morgen,

vorweg, die genaue Abstandsfläche könnte sich durch eine städtische Satzung anders als in der SächsBO dargestellt ergeben.

Nun zu dem eigentlichen Problem:

Folgende Prämissen setze ich zugrunde;
1. direkter Anschluss der Terrasse an das bestehende Gebäude,
2. die Terrasse wird nicht überdacht.

Die Terrasse als solche würde ich aufgrund der verwendeten (Bau-)Produkte noch nicht als bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 + 2 SächsBO sehen, da mE der § 2 Abs. 10 SächsBO nicht erfüllt ist.

Allerdings gelten Aufschüttungen oder Abgrabung en nach § 2 Abs.1 S. 3 SächsBO als bauliche Anlagen.
Wenn also eine dieser beiden Möglichkeiten vorliegt kann schon die Abstandsflächenproblematik ausgelöst werden, wenn die Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht, § 6 Abs. 1 S. 2 SächsBO. Abschließend kann man dies mE immer nur vor Ort durch in Augenscheinnahme klären.

Wenn weder eine Aufschüttung noch eine Abgrabung vorgenommen werden soll, gibt es noch die Problematik, dass die Terrasse als solche wohl oft als Aufschüttung betrachtet wird und dann sind wir wieder bei der oben genannten Konstellation mit der Abstandsfläche.

Resümee:
Unter Beachtung des geschilderten Sachverhalts und den getroffenen Prämissen ist eine Abstandsfläche von drei Metern einzuhalten.

Randnotiz:
Inwiefern sich im Alltag an die Regelungen zu Aufschüttungen, Abgrabungen, Abstandsflächen etc. gehalten wird steht auf einem anderen Blatt Papier.
 
A

Andre77

Kurz zur Aufklärung, es geht nicht um meine Terrasse.

@Isokrates
Danke für deine Ausführung. Genau das mit der Aufschüttung (bis 1m? oder sowas) habe ich auch gelesen. Damit es wieder als (eigene?) Abstandsfläche zählt. Würde man das mal außer Betracht lassen, so würde die Terrasse innerhalb der Abstandsfläche vom Haus liegen und wäre korrekt (da das Haus die 3m einhält), auch wenn jetzt die Terrasse weniger als 3m Abstand zur Grenze hat?


Angehängt nochmal eine weitere Situation:

dieser Nachbar will zeitnah einen Zaun bauen. 15cm von der Grenze eingerückt auf seinem Grundstück. Nun liege ich aber mit meiner späteren Terrasse etwas unter seinem Gelände. Hier ist ein Gefälle von Nord nach Süd. Unsere Nordnachbarn müssen gegenüber den südlichen Nachbarn abfangen. Das wird auch gemacht. Kein Thema. Jetzt gibts aber auch etwas ein Gefälle von West nach Ost. Er ist der westliche Nachbar. Er meint er ist auf dem originalen Gelände und müsste nun nicht abfangen. Gefühlt könnte ein Absatz entstehen von 30-50cm. Aktuell habe ich an der Grenze noch einen Erdwall vom Aushubmaterial vom Hausbau. Wird jetzt zeitnah verteilt, so das man das dann besser sieht. Er meint bei mir wurde tiefer gegangen und somit wäre er raus. Ein tiefer gehen bei mir wäre gar nicht möglich, da ich sonst tiefer als die Straße wäre. Das aber nicht der Fall ist.
Mal ein Bild wo man das vielleicht sogar erkennen kann. Ich stehe auf der Straße, dann der Erdwall im Hintergrund auf meinem Grundstück, dahinter der VW Bus vom Gewerk, wo man die Räder sieht, trotz Wall aus meiner Aufnahmeposition und ich bin kein Riese.

Im 2. Bild sieht man im Hintergrund die Stühle und den Tisch auf seiner Terrasse hinterm Wall. Da kann er doch gar nicht auf originalen Gelände liegen, oder ?

Meinungen dazu?
abstand-terrasse-zur-grundstuecksgrenze-473999-1.jpeg

abstand-terrasse-zur-grundstuecksgrenze-473999-2.jpeg
 
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Zuletzt aktualisiert 26.04.2024
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