Mit Erker in die Abstandsflächen - in diesem Fall zulässig?

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A

Aloadihoa

Hallo,

da das Budget für den Keller wohl nicht reicht, versuche ich gerade den Grundriss entsprechend anzupassen. Meine Frage ist nun ob das so zulässig ist:

Es geht um den Erker, den ich zur Straße bzw. zum Nachbarn geschoben habe.
Entspricht der Entwurf der Landesbauordnung für Baden Württemberg?
  • Hauswand mit 2,5m Abstand zur Grundstücksgrenze
  • Erker ist 2,0m von der Grundstücksgrenze entfernt und 5m breit, tritt lediglich 0,5m hervor (siehe Landesbauordnung §5 (6))
Zudem ist im Bebauungsplan folgendes angegeben:
Die durch vordere und hintere Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen können ausnahmsweise um Max. 1,50m zur Straßen- und zur Gartenseite hin überschritten werden.
Das gilt jedoch nur für untergeordnete Bauteile wie Balkone, Treppenhäuser, Erker, Wintergärten u.ä.
Die Gesamtbreite der vorspringenden Gebäudeteile darf nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite betragen.

Das Gebäude hat eine Breite von 11,5m. Dass der Erker also um 1,5m zur Straße mit einer Breite von 3,5m ausragt scheint mir also zulässig.

Was haltet ihr von dem Erker? Legal oder illegal?

Meinungen zum EG-Grundriss nehme ich natürlich auch gerne entgegen.
mit-erker-in-die-abstandsflaechen-in-diesem-fall-zulaessig-105732-1.jpg
 
D

DG

In NRW ginge das nur mit Verzichtsbaulast, weil vorne die Baugrenze überschritten wird. Seitlich wird der Grenzabstand auf einer Tiefe von 5m unterschritten, die Haustiefe ist aber <15m, wenn die Zeichnung maßstäblich ist, ergo ist der Vorsprung größer als 1/3 der Gebäudetiefe.

Ich glaube daher nicht, dass das exakt so funktioniert, kann aber mit leichten Änderungen/Ergänzungen klappen.

Für den Bauantrag brauchst Du aber eh einen Architekten, der diese Dinge kennt und das Haus entsprechend plant, insofern würde ich Deine Überlegungen nur als grobe Vorplanung mitnehmen.

MfG
Dirk Grafe
 
A

Aloadihoa

Das Überschreiten der vorderen Baugrenze (im Bild unten) ist ja ausdrücklich im Bebauungsplan geregelt, bis zu einer Breite von 1/3 des Hauses erlaubt.
Auf der linken Seite ist es durch dei Landesbauordnung Baden Württemberg geregelt, dachte ich. Bis 5m Breite werden Erker nicht berücksichtigt, wenn sie mindestens 2m vom Nachbarn weg sind.

Ja, ich gehe damit auf einen Architekt zu. Möchte nur im Vorfeld die Grenzen des Erlaubten kennen.
 
A

Aloadihoa

Du denkst also es ist nicht erlaubt? Was genau, das Rutschen zum Nachbar oder das Rutschen zur Straße? Oder nur beides in Kombination nicht?

Warum tauschen? Damit das AZ nach Süden ausgerichtet ist?
Eigentlich habe ich das komplette Haus gespiegelt, damit man nicht vom Stellplatz um den Erker rum zum Eingang laufen muss. Finde es ist vom Lichteinfall in den Wohnbereich so rum auch ok.

Es handelt sich übrigens um ein Eckgrundstück (rechte Seite), daher sollte die Garage dort als Sichtschutz für die Terrasse bleiben.
 
W

Wastl

Die LABO regelt doch nur, was nicht im Kleinen beschrieben. Sprich wenn dein Bebauungsplan klare Regeln dazu äußert wirst du mit der LABO nicht weit kommen.
Dort steht: Nur zulässig zur Straße / Garten.
Dann wird es zum Nachbarn nicht genehmigt werden.
 
Zuletzt aktualisiert 30.04.2025
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