Fragen zur Energiebedarfsrechnung KfW 70

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K

Käfer

Guten Tag zusammen,
ich habe hier schon seit einiger Zeit mitgelesen und möchte heute mal meine erste Frage formulieren:

Wir bauen mit einem Bauträger ein zweigeschossiges Mssivhaus ohne Keller, das die KfW-70-Anforderungen (Energieeinsparverordnung 2009) erfüllen soll. Hierzu habe ich eine recht ausführliche Energiebedarfsberechnung mit Einzelnachweisen erhalten.

Die Energiebedarfsberechnung kommt zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen aufgrund des spezifischen Transmissionswärmeverlust und des grundflächenbezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs eingehalten werden. --> Nachweis Kfw 70 erfüllt.....

Aber:
1) Bauteilberechnung Bodenplatte: U >= 0,35 W/m²K
2) Bauteilberechnung OG-Decke mit Estrich: U >= 0,2 W/m²K (+0,008)

In der Summe verstehe ich es jetzt so, dass der teilweise etwas schlechtere Wärmeschutz (Energieeinsparverordnung 2009) z.B. durch sonstige Maßnahmen wie z.B. Solaranergie oder Lüftungsanlage kompensiert werden.

Frage:
Ist das Vorgehen rein formal so in Ordnung, wenn Einzelnachweise der Bauteile die Anforderungen der Energieeinsparverordnung nicht erfüllen? Diese Frage stellt sich für mich rein formal, unabhängig von sonstigen Vertragsinhalten.

Gruß
der Käfer
 

€uro

Hallo,
....zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen aufgrund des spezifischen Transmissionswärmeverlust und des grundflächenbezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs eingehalten werden. --> Nachweis KfW 70 erfüllt.....
Damit ist der Formalie auf dem Papier doch Rechnung getragen.
Ob das insgesamt für den Bauherren wirtschaftlich ist, steht auf einem völlig anderen Blatt!
...Ist das Vorgehen rein formal so in Ordnung, wenn Einzelnachweise der Bauteile die Anforderungen der Energieeinsparverordnung nicht erfüllen?...
Wieso? Es zählt die Gesamtbilanz (Vergleich zum Referenzgebäude)! Einzelne Defizite können durchaus ausgeglichen werden, sofern die Bauteile jeweils mindestens der 4108 entsprechen.
Bsp.:
In Nachweisen wird oft der pauschale WB Zuschlag von 0,05 verwendet! Völlig legitim und auch zulässig! Setzt allerdings voraus, dass sämtliche Wärmebrücken gemäß DIN 4108 Bbl. 2 ausgeführt werden!
Wer prüft und überwacht die Ausführung im Sinne des Bauherren? Der vom GU/GÜ bezahlte Bauleiter?

v.g.

Tipp: Die angelieferten Außenbauteile hinsichtlich WLS bzw. WLG mit dem Nachweis vergleichen (Lieferscheine)!
 
K

Käfer

Danke für die schnelle Antwort.

Die Frage der Überwachung habe ich mir auch schon gestellt, guter Hinweis.

Nochmal aus meiner Leiensicht eine Frage zum Thema "Es zählt die Gesamtbilanz und nicht der Einzelnachweis".
- Finde ich hierzu eine Passage in der Energieeinsparverordnung? ((Die Energieeinsparverordnung 2009 schreibt doch für die Bodenplatte <= 0,35 vor))

Nächste Frage:
Ist es normal, dass in der Energiebedarfsberechnung kein Hinweis zu einer Dunstabzugshaube z.B: mit Mauerkasten zu finden ist oder ist das in anderen Beiwerten etc. mit enthalten und somit berücksichtigt?
 
K

Käfer

Bei dem U Wert bei der Bodendämmung hoffe ich, dass ihr keine Fußbodenheizung habt ?
Die knapp über 0,35 W/m²*K sind der U-Wert für die Einzelteilberechnung der Bodenplatte. Die verwendete Dämmung hat eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/mK.
Welche U-Wert sollte denn mit Bezug auf Deine Pauschalaussage eine Bodenplatte mit Fußbodenheizung haben?


Damit ist der Formalie auf dem Papier doch Rechnung getragen.
Ob das insgesamt für den Bauherren wirtschaftlich ist, steht auf einem völlig anderen Blatt!
(siehe Beitrag von €uro)

Vielleicht kann mir noch mal jemand erklären, warum die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2009 Anlage 1 / Tabelle 1 bei einem Neubau nicht mindestens eingehalten werden müssen.
Dort ist doch der Wert für die Bodenplatte mit <= 0,35 W/m²*K aufgeführt.
 
N

Nutshell

Die knapp über 0,35 W/m²*K sind der U-Wert für die Einzelteilberechnung der Bodenplatte. Die verwendete Dämmung hat eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/mK.
Welche U-Wert sollte denn mit Bezug auf Deine Pauschalaussage eine Bodenplatte mit Fußbodenheizung haben?


Damit ist der Formalie auf dem Papier doch Rechnung getragen.
Ob das insgesamt für den Bauherren wirtschaftlich ist, steht auf einem völlig anderen Blatt!
(siehe Beitrag von €uro)

Vielleicht kann mir noch mal jemand erklären, warum die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2009 Anlage 1 / Tabelle 1 bei einem Neubau nicht mindestens eingehalten werden müssen.
Dort ist doch der Wert für die Bodenplatte mit <= 0,35 W/m²*K aufgeführt.
Wenn die Bodenplatte zur Fußbodenheizung hin einen Wärmeleitwert von 0,35W/m²K hat ist dies nicht wirklich förderlich ...
Die Heizung liegt schließlich im Boden, ist der schlecht gedämmt wird die Wärme über die Bodenplatte abgeführt.

Normalerweise legt man unter seine Fußbodenheizung noch ein paar cm Dämmung und sollte so unter 0,3W/m²K kommen, auch wenn die Bodenplatte selbst nicht gedämmt ist.
 
Zuletzt aktualisiert 02.05.2024
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