Eintragung Baulast wegen Altbestand

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E

effzeh_k

Hallo zusammen,

ich plane derzeit den Bau eines Einfamilienhauses in "zweiter Reihe".

Hierbei ist das Grundstück neu vermessen worden, wobei auch der in "erster Reihe" befindliche Altbau mit vermessen wurde.
Hierbei ist aufgefallen, dass die Abstandsfläche des Altbaus nicht den aktuellen Bauvorschriften (NRW) entspricht, sodass für Genehmigung meines Bauantrags für den Neubau, auf dem Nachbargrundstück eine Baulast eingetragen werden soll.

Da dieser Altbau zwar auf dem gleichen Grundstück steht, aber im Grunde genommen nicht meinen Neubau betrifft und am Altbestand keinerlei baulichen Veränderungen vorgenommen werden, frage ich mich, ob ich mich damit arrgangieren muss oder ob es sich lohnt dagegen vorzugehen?

Wenn mein Nachbar die Baulast nicht eintragen lässt, wird dann mein Bauantrag tatsächlich abgelehnt?

Sollte ich meinen Bauantrag zurückziehen, hätte das Bauamt ja auch kein Druckmittel mehr die Baulast eintragen zu lassen und es käme zu keiner Eintragung!?

Vielen Dank vorab!!
 
C

Caspar2020

Sollte ich meinen Bauantrag zurückziehen, hätte das Bauamt ja auch kein Druckmittel mehr die Baulast eintragen zu lassen und es käme zu keiner Eintragung!?
Sicher das es nur zur Baulast Eintragung käme, solange du nur den Neubau weiter betreiben willst?

Was hat denn der ÖbV dazu gesagt? Ich würde tippen der gefunden Mangel muss jetzt geheilt werden.
 
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effzeh_k

Nein, sicher bin ich mir da nicht. Ich frage mich nur, was passieren würde, wenn der Nachbar der Eintragung der Abstandsfläche nicht zustimmen würde? Welche Konsequenzen hätte dies zur Folge?

Der ÖbV hat die fehlende Abstandsfläche selbst entdeckt bei der Vermessung und dies so an das Bauamt weitergegeben.
 
11ant

11ant

Hierbei ist aufgefallen, dass die Abstandsfläche des Altbaus nicht den aktuellen Bauvorschriften (NRW) entspricht, sodass für Genehmigung meines Bauantrags für den Neubau, auf dem Nachbargrundstück eine Baulast eingetragen werden soll.
Der Zusammenhang erschließt sich mir nicht: für den Altbau sind die damaligen Vorschriften maßgeblich. Wurde gegen diese verstoßen, heißen die Alternativen "Rückbau" oder "Baulasteintragung". Das ist unabhängig von einem Bauantrag für einen Neubau ab Erkennen des Verstoßes so. Umgekehrt sehe ich für den Neubau keine Auswirkung daraus, für den ja die heutigen Abstände gelten. Bleibt es beim ungeteilten Grundstück, zehren natürlich Alt- und Neubau von der selben Grundflächenzahl. Soll das Grundstück geteilt werden und der Altbau braucht zur Einhaltung seiner Grundflächenzahl mehr Fläche als geplant, würde die geplante Teilungsgrenze anders verlaufen müssen (und sofern sich daraus ergibt, daß der geplante Neubau dann näher an dieser Teilungsgrenze steht, ggf. eine Baulast (für den Neubau) auf dem Grundstück des Altbaus erforderlich).

Aber was der Neubau mit dem Nachbargrundstück am Hut haben soll (wenn er selbst seine Abstände dazu einhält), das erkenne ich hier nicht.
 
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effzeh_k

Der Zusammenhang erschließt sich mir nicht: für den Altbau sind die damaligen Vorschriften maßgeblich. Wurde gegen diese verstoßen, heißen die Alternativen "Rückbau" oder "Baulasteintragung". Das ist unabhängig von einem Bauantrag für einen Neubau ab Erkennen des Verstoßes so. Umgekehrt sehe ich für den Neubau keine Auswirkung daraus, für den ja die heutigen Abstände gelten. Bleibt es beim ungeteilten Grundstück, zehren natürlich Alt- und Neubau von der selben Grundflächenzahl. Soll das Grundstück geteilt werden und der Altbau braucht zur Einhaltung seiner Grundflächenzahl mehr Fläche als geplant, würde die geplante Teilungsgrenze anders verlaufen müssen (und sofern sich daraus ergibt, daß der geplante Neubau dann näher an dieser Teilungsgrenze steht, ggf. eine Baulast (für den Neubau) auf dem Grundstück des Altbaus erforderlich).

Aber was der Neubau mit dem Nachbargrundstück am Hut haben soll (wenn er selbst seine Abstände dazu einhält), das erkenne ich hier nicht.

Da erschließt sich mir eben auch nicht. Wenn nun tatsächlich die damaligen Vorschriften eingehalten wurden, kämen wir ja um eine Eintragung der Baulast herum. Hierfür müsste ich wohl Einspruch beim Bauamt einlegen, was dann wiederum zu einer Verzögerung meines Bauantrags führen wird...

Das Grundstück soll nicht geteilt werden.
 
E

Escroda

Da es viele Konstellationen gibt, wie Alt- und Neubau auf dem Grundstück stehen und wie die Abstandsflächen ermittelt wurden und werden, wäre es besser, sich den Sachverhalt vom öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erklären zu lassen.
Für eine Einschätzung meinerseits sind mir die Fakten noch nicht ganz klar. Du hast einen Bauantrag gestellt. Der beinhaltet einen amtlichen Lageplan vom öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, auf dem eine abstandsfläche des Altbaus dargestellt ist, die nicht auf dem eigenen Grundstück liegt. Jetzt verlangt die Genehmigungsbehörde, dass der Nachbar diese Fläche als Baulast übernimmt. Warum wurden die Bestandsabstandflächen überhaupt berechnet und dargestellt? Stellt der Lageplan diese Fläche bereits als geplante Baulast dar? Kannst Du einen anonymisierten Lageplanausschnitt hochladen?
Umgekehrt sehe ich für den Neubau keine Auswirkung daraus, für den ja die heutigen Abstände gelten.
Das kommt darauf an, ob für den Neubau das Schmalseitenprivileg angewendet werden muss, welches auf 16m Wandlänge beschränkt ist. Hierbei werden alle Wandlängen zu der betreffenden Nachbargrenze addiert, also auch die Wand des Altbaus.
Ich frage mich nur, was passieren würde, wenn der Nachbar der Eintragung der Abstandsfläche nicht zustimmen würde?
Dann wirst Du keine Baugenehmigung bekommen. Inwieweit eine Umplanung hilft, ist abhängig von den Gründen für die Baulast.
 
Zuletzt aktualisiert 22.05.2025
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