Abstand Garage/Carport zu öffentl. Verkehrsflächen

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H

Hampek

Hallo zusammen,

ich bezog in diesem Jahr eine Doppelhaushälfte (Neubau) auf einem Eckgrundstück. An der Seite des Grundstückes befindet sich derzeit ein 8m breites Grundstück, wo laut Planung wahrscheinlich im Jahre 2017 eine Nebenstraße errichtet werden soll. Zwischen dem Haus und dem 8m breitem Grundstück habe ich von 6,5m bis ca. 7,5 - 8m breites Grundstück (Grundstücksgrenze verläuft schräg).

Im dem Bebauungsplan steht, dass eine Garage 5m und ein überdachter Stellplatz 1,5m Abstand zur öffentl. Verkehrsfläche haben müssen. Ich würde jedoch an der Grenze (die wie oben erwähnt etwas schräg verläuft) eine Doppelgarage bzw. Garagen/Carport-Kombination errichten wollen.

Jetzt zur meiner eigentlichen Frage - noch ist keine öffentl. Verkehrsfläche dort vorhanden. Die Gemeinde hat schon in der Vergangenheit den Bau der Straße mehrfach gecancelt (kein Geld) und in die Zukunft verschoben. Wenn ich dort mein Vorhaben genehmigt bekommen sollte und mein Vorhaben jetzt starte, aber irgendwann dort die Straße errichtet wird - wie ist denn dann die Situation? Gilt da das Prinzip "wer zuerst kommt mahlt zuerst" oder muss ich dann Abreißen bzw. Strafe zahlen?

Habe leider keine Informationen im Netz zu so einem Fall gefunden. Für Erfahrungen und Tipps wäre ich sehr dankbar. Herzlichen Dank.

Beste Grüße
Robert
 
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BauPaar

BauPaar

ich sehe das (als rechtlicher Laie) so, dass Du (sofern das genehmigt wird) dann Bestandsschutz geniesst - genehmigt ist genehmigt. Eine Abrissverfuegung kann ich mir nicht unbedingt vorstellen, dann müsste die Stadt ja auch entschaedigen - und wenn sie keine Kohle haben.......

Aber wie gesagt, das ist nur mein "Gefühl"!
 
Zuletzt aktualisiert 08.05.2024
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