Drainage und Spülschacht bei Grenzbebauung

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Uwe82

Uwe82

Hallo zusammen,

vor einer Woche wurde beim Nachbarn der Arbeitsraum verfüllt. Wir bauen beide am Hang mit einer unterkellerten Garage bzw. er mit einem unterkellerten Carport.

Auf der Grenze zum Nachbarn haben wir die 3m Abstand gehalten, er hat seine Carport-Unterkellerung wie im Bebauungsplan vorgesehen in Grenzbauweise erstellt.

Heute habe ich dann festgestellt, dass er an der Ecke der Unterkellerung einen Spülschacht hat, der damit (da Keller in Grenzbauweise) auf unserem Grundstück liegt. Offensichtlich hat er damit dann auch ein Drainagerohr an der Außenwand auf unserem Grundstück. Im Bebauungsplan ist die Einrichtung von bergseitigen Drainagen vorgeschrieben. Der Schacht, in den er diese einleiten muss, ist natürlich sinnvollerweise hangabwärts an unserer Grundstücksgrenze erstellt worden, damit ist der Weg über unser Grundstück natürlich der Kürzeste, als ganz außen herum...

Unser Problem mit dem Spülschacht ist nun natürlich, dass wir eventuell auf der Hausseite eine Treppe erstellen wollten, wobei der eben nun im Weg ist. Und die zweite Überlegung ist natürlich, was passiert, wenn die Drainage mal repariert werden müsste?

Den Spülschacht würde ich gern weg haben, will aber natürlich das Nachbarschaftsverhältnis nicht gleich vor dem Einzug zerstören. Hat er ein Anrecht auf solch einen Überbau bzw. wenn ja, unter welchen Umständen?
 
Uwe82

Uwe82

Nein, gar nicht. Die Drainage könnte auch andersrum und Haus gelegt werden, ist halt der längere Weg.
 
Uwe82

Uwe82

Ja, das werde ich nachher tun. Wollte nur sichergehen, dass ich nichts übersehe und es für den Bautenschutz auch etwas ähnliches wie das Hammerschlagsrecht gibt. Wird für die natürlich aufwendig, weil alles noch mal aufgegraben werden muß, um die Drainage rum zu drehen...
 
D

DG

Hallo Uwe,

ohne Leitungsrecht bzw. ohne Euch zu fragen, geht das mMn nicht. Nachbarn ansprechen, dazu soll sich sein Architekt resp. seine Bauleitung äußern. Formell auch schriftlich ggü. der Baubehörde auf den Mangel hinweisen, weil Euch ansonsten uU Fristen vergehen und die Bauweise als von Euch geduldet interpretiert werden kann. Den Nachbarn aber vorher über den Vorgang informieren, sonst kippt der auch vom Stuhl, wenn komische Post vom Bauamt kommt.

Hammerschlagsrecht gibt es, das schließt aber (ohne Gewähr) kein generelles Leitungsrecht ein, sondern sichert nur den Zugang für Reparaturen etc. pp. - wie das im Zweifel ein Richter entscheidet, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Man kann es natürlich auch pragmatisch betrachten: wenn der Nachbar mal an "seine" Drainage dran muss, darf er eben Dein Pflaster hochnehmen und Dir 'ne neue Treppe bauen. Ob das billiger ist und weniger Ärger bedeutet, als die Drainage jetzt zu verlegen, lasse ich mal dahingestellt. Wenn der Schacht allerdings Deinen Treppenbau verhindert, müsste zumindest der Schacht verlegt werden. Vielleicht kann die Drainage dann selbst liegenbleiben, wird per Leitungsrecht gesichert und das war's.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 26.04.2024
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