Temporäre MwSt.-Senkung um 3% bis 31.12.2020

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Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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Musketier

Musketier

der vertraglich nicht gedeckt sein dürfte.
Vertraglich wurde ein Bruttofestpreis vereinbart. Wo das jetzt nicht gedeckt ist, frage ich mich.
Wenn der Lieferant kurzfristig die Preise gesenkt hat, muß ich doch auch nicht meinen Preis senken.

Im Übrigen, allein die ganzen Kosten die durch die Änderung des UST-satzes einhergehen und die Einpreisung des Risikos, dass das Finanzamt dann mit 4 Jahren Wissensvorsprung zur BP mit einem nachträglich erstellten BMF Schreiben vom Dezember 2020 den Fall dann doch anderweitig entscheidet, führen dazu, dass eben nicht 3% beim Unternehmer mehr Marge hängen bleiben.
Ich glaub, die meisten können sich gar nicht vorstellen, was da teilweise alles für Kosten wegen 6 Monaten Umsatzsteuerreduzierung zusammenhängen. Preislisten anpassen, Webseiten/Onlineshops anpassen, in Auftrag gegebene Prospekte wieder vernichten, Programmumstellung, Kassenumstellung, Schulung und vieles mehr und das alles innerhalb von 3 Wochen nach Beschluss oder 1 Woche nach Gesetzesbeschluss.
Und das ganze einmal runter und nach 6? Monaten wieder hoch.
Völlig gaga.

Ich gehe mit dir aber konform, dass es da zu vielen Rechtsstreit kommen wird.
 
Tarnari

Tarnari

Laut unserer Steuerberaterin müssen Rechnungen, die eine USt. ausweisen, entsprechend angepasst werden. Das gleiche gelte aus Ihrer Sicht für Vorabzahlungen, die keinerlei Leistung beinhalten.
Das hat sie natürlich anders formuliert, nämlich in einer schwer verdaulichen E-Mail, die man 10x lesen muss.
Aber verknappt entspricht es dem.
 
S

saralina87

Vertraglich wurde ein Bruttofestpreis vereinbart. Wo das jetzt nicht gedeckt ist, frage ich mich.
Wenn der Lieferant kurzfristig die Preise gesenkt hat, muß ich doch auch nicht meinen Preis senken.

Im Übrigen, allein die ganzen Kosten die durch die Änderung des UST-satzes einhergehen und die Einpreisung des Risikos, dass das Finanzamt dann mit 4 Jahren Wissensvorsprung zur BP mit einem nachträglich erstellten BMF Schreiben vom Dezember 2020 den Fall dann doch anderweitig entscheidet, führen dazu, dass eben nicht 3% beim Unternehmer mehr Marge hängen bleiben.
Ich glaub, die meisten können sich gar nicht vorstellen, was da teilweise alles für Kosten wegen 6 Monaten Umsatzsteuerreduzierung zusammenhängen. Preislisten anpassen, Webseiten/Onlineshops anpassen, in Auftrag gegebene Prospekte wieder vernichten, Programmumstellung, Kassenumstellung, Schulung und vieles mehr und das alles innerhalb von 3 Wochen nach Beschluss oder 1 Woche nach Gesetzesbeschluss.
Und das ganze einmal runter und nach 6? Monaten wieder hoch.
Völlig gaga.

Ich gehe mit dir aber konform, dass es da zu vielen Rechtsstreit kommen wird.
Deshalb wird der Einzelhandel es auch so umsetzen, wie in dem von mir angesprochenen Artikel benannt. Lässt sich ja ausrechnen wie viel Rabatt man geben muss um gewinnneutral aus den sechs Monaten herauszugehen.
Würde ich als Unternehmer definitiv so machen, schon allein um Ärger zu vermeiden.

Ist das mit der zivilrechtlichen Komponente wirklich so? Geht es da um den Bruttopreis? Ich gebe ganz offen zu, da hab ich keine Ahnung von. Da aber selbst uns als nicht vorsteuerabzugsberechtigten Privatendverbrauchern bei sämtlichen Bemusterungsterminen in den letzten Monaten die Nettopreise genannt wurden würde ich das rein vom Gefühl anders sehen. Das liefernde Unternehmen kalkuliert seinerseits ja auch nicht mit den Bruttopreisen.
Laut unserer Steuerberaterin müssen Rechnungen, die eine USt. ausweisen, entsprechend angepasst werden. Das gleiche gelte aus Ihrer Sicht für Vorabzahlungen, die keinerlei Leistung beinhalten.
Das hat sie natürlich anders formuliert, nämlich in einer schwer verdaulichen E-Mail, die man 10x lesen muss.
Aber verknappt entspricht es dem.
Das sowieso - aber man kann die USt ja auf Nettopreise draufschlagen (dann bleibt die Minderung beim Kunden hängen und ist beim Unternehmen gewinnneutral) oder man kann die USt aus bereits vereinbarten Bruttopreisen herausrechnen (dann macht das Unternehmen einen zusätzlichen Gewinn und der Kunde zahlt am Ende genauso viel, wie er eigentlich von Anfang an dachte).
Dass in der Zeit vom 1.7. bis 31.12. nur 16% auftauchen dürfen sollte selbsterklärend sein.
 
Tarnari

Tarnari

Das sowieso - aber man kann die USt ja auf Nettopreise draufschlagen (dann bleibt die Minderung beim Kunden hängen und ist beim Unternehmen gewinnneutral) oder man kann die USt aus bereits vereinbarten Bruttopreisen herausrechnen (dann macht das Unternehmen einen zusätzlichen Gewinn und der Kunde zahlt am Ende genauso viel, wie er eigentlich von Anfang an dachte).
Dass in der Zeit vom 1.7. bis 31.12. nur 16% auftauchen dürfen sollte selbsterklärend sein.
Das dürfte aber nicht funktionieren, wenn es ein Angebot mit Nettopreis und ausgewiesener USt. gibt. Er kann ja nicht nach Beauftragung einfach den Netto-Preis erhöhen.
Beispiel weswegen uns das beschäftigt:
Bei uns werden nächste Woche die Fenster eingebaut. Die werden sicher vor dem 01.07. fertig sein. Vor ca. einem Monat haben wir eine Abschlagszahlung in Höhe X getätigt. Die Rechnung dazu beinhaltete keine bestimmte Leistung.
Unsere Überlegung ist nun, wenn wir es hinbekommen, dass die Abnahme nach dem 01.07. erfolgt und somit erst dann die Leistung erbracht ist, muss wenn unsere Beraterin recht hat, die 16% angewendet werden. Da die Abschlagszahlung ohne Leistung erfolgt ist, gibt es für sie bis zur Abnahme keine Leistungserbringung. Ergo, die Abschlagsrechnung und die Schluss Rechnung müssen, wenn Leistungserbringung im Juli ist rückwirkend mit 16% versteuert werden.
Sie hat allerdings eingeräumt, dass sie das alles noch prüfen müssen, da auch sie noch nicht alle Informationen vorliegen haben.
 
S

saralina87

Das dürfte aber nicht funktionieren, wenn es ein Angebot mit Nettopreis und ausgewiesener USt. gibt. Er kann ja nicht nach Beauftragung einfach den Netto-Preis erhöhen.
Das ist genau die Frage, die @Musketier und ich diskutieren. Ob er das darf oder nicht. Und das wiederum hat nichts mit Steuerrecht zu tun, sondern mit Zivilrecht. Deshalb die Vermutung mit den vielen Prozessen, die da kommen könnten.
 
O

Octrineddy

Meiner Verwaltungsrechtler Meinung nach müsste ein Unternehmen, dass die "gesparte" Umsatzsteuer nicht weiter gibt, aber eine mögliche Erhöhung vom Kunden zahlen lässt, einen auf Deckel wegen Verstoß gegen § 307 BGB bekommen. Aber steuerrechtlich bin ich dabei nicht fit genug.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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