Temporäre MwSt.-Senkung um 3% bis 31.12.2020

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Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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face26

face26

Hallo @AndyOmmsen ,

am 6.07. wirst glaub kaum jemand finden der so einen Fall bereits vom Anwalt hat prüfen lassen.

Mal ein paar Rückfragen:

- Bauträger oder Bauunternehmer (unterschied bekannt?)
- Wann Vertrag abgeschlossen?
- Waren es wirklich Teilzahlungen? Oder Anzahlungen- Abschlagszahlungen?
 
S

Shiny86

Also wir werden die zukünftigen Rechnungen auch mit 16% kriegen, aber da das Haus nächstes Jahr fertig wird, werden die Differenzen dann drauf geschlagen. Also trotz der 16% Rechnungen werden wir insgesamt 19% zahlen. Nur wer das Haus zwischen 01.07.20 und 31.12.20 abnimmt profitiert. Ist doch richtig so oder?

Schade, dass wir nicht davon profitieren.
 
A

AndyOmmsen

Die Endabnahme ist für Januar 2021 geplant, wir zahlen jedoch je nach Baufortschritt, z.B. nach gießen der Sohle, der Decke, Errichten des Dachstuhls etc, also je nach Gewerk quasi.
Die Leistung pro Zahlung wird somit im 2. Halbjahr erbracht.
Die letzte Zahlung nach Übergabe im Januar muss definitiv mit 19% berechnet werden, aber die Zahlungen im 2. HJ 2020 müssten meiner Meinung nach mit 16% besteuert werden (was ja auch der Fall ist), nur darf sich der Nettokaufpreis doch nicht erhöhen?!
 
Musketier

Musketier

nur darf sich der Nettokaufpreis doch nicht erhöhen?!
Warum nicht?
Im Übrigen macht der GU das relativ clever. Ansonsten würdest du im Januar 2020 die böse Überraschung erleben, wenn statt 5% Schlussrate (brutto) plötzlich 10% (aus Abschlusszahlung und UST Nachzahlung) noch anstehen.
 
face26

face26

gib mal in die Suchmaschine „Unterschied Teilleistung und Anzahlung„ ein. Wirst relativ schnell fündig.

Teilleistung ist es vereinfacht nur wenn dies vertraglich genau definiert war und auch die Teilleistung abgenommen wird. Damit beginnt auch zu dem Zeitpunkt die Gewährleistung. Wenn es „nur“ ein Zahlplan ist und die Gewährleistung mit der Endabnahme beginnt dann ist es keine Teilleistung in dem Sinne.
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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