Schmlußssrechnung Architekt

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Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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H

Häuslebauer40

... ist aber nicht sehr sinnvoll keinen Zahlungsplan zu haben. Es muss doch irgendwo vereinbart sein wann was bezahlt wird.
Bei Zusatzarbeiten, die wir an unseren Bauunternehmer abgeben wird es so gehandhabt, das wie 60 % Vorkasse leisten und die restliche 40 % bei Fertigstellung. Zum anderen werden bei jeder Abschlagszahlung (also nach Rohbau, nach Dach usw.) immer von der Rechnung noch 3 % Sicherheit eingehalten. so das wir nach Fertigstellung des Hauses im Grunde noch 6 % des vereinbarten Hauspreises noch bei uns haben. 3% Schlissrate + 3 % Sicherheitseinbehaltung ...
60% Vorkasse ist auch alles Andere als korrekt. Nur mal so zur Info:

Unwirksame Klauseln im Bauvertrag

Nach dem in Deutschland geltenden gesetzlichen Leitbild ist ein Bauunternehmer vorleistungspflichtig. Er hat zunächst einmal in Vorleistung zu gehen kann Abschlagszahlung nach § 632a Absatz I Baugesetzbuch nur in dem Umfang verlangen, in dem er zuvor hierfür eine Leistung erbracht hat, die sich in einem Wertzuwachs an dem Bauwerk niederschlägt.

Bauunternehmer versuchen - verständlicherweise - immer wieder, diese Vorleistungspflicht teilweise zu umgehen, indem sie Bauverträge entwerfen, in denen ihnen günstige Abschlagszahlungen vereinbart werden.

In etwa 80 % aller zwischen gewerblichen Bauunternehmern und privaten Hausbauern geschlossene Bauverträge sind diese Zahlungspläne unausgewogen und benachteiligen die Bauherren.
 
E

E.Curb

Moin,

... ist aber nicht sehr sinnvoll keinen Zahlungsplan zu haben. Es muss doch irgendwo vereinbart sein wann was bezahlt wird.
Bei Zusatzarbeiten, die wir an unseren Bauunternehmer abgeben wird es so gehandhabt, das wie 60 % Vorkasse leisten und die restliche 40 % bei Fertigstellung. Zum anderen werden bei jeder Abschlagszahlung (also nach Rohbau, nach Dach usw.) immer von der Rechnung noch 3 % Sicherheit eingehalten. so das wir nach Fertigstellung des Hauses im Grunde noch 6 % des vereinbarten Hauspreises noch bei uns haben. 3% Schlissrate + 3 % Sicherheitseinbehaltung ...
Ich glaube, Du hast da was falsch verstanden. Du redest von Zahlungsplan bezüglich BU/GU/GÜ ? Die ursprüngliche Frage bezog sich aber auf das Honorar des Architekten. Und das sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe.

Ich bitte um Berichtigung, wenn ich derjenige bin, der die Ausgangsfrage falsch verstanden hat.......

Gruß
 
B

Britta78

... bei den 60 % Anzahlung handelt es sich nur bei Rechnungen | Arbeiten die zusätzlich zum Hausbauvertrag in Auftrag gegeben werden, wie Mediengraben, zusätzlicher Bodenaushub. Baustellenüberfahrt etc.

Ich verstehe die Ausgangsfrage so, dass mit Architekt (also gleichzeitig Bauunternehmer) gebaut wird ?
 
B

barcuda

Es ist zu unterscheiden, ob der Architekt Teil des Bauunternehmens ist, in diesem Fall ist er wie das Bauunternehmen zu behandeln, also nach Baugesetzbuch i.d.R. In diesem Fall ist die Schlussrechnung nur nach Fertigstellung und mängelfreier Abnahme fällig. Dabei ist zu beachten, sofern Bürgschaften z.B. für Gewährleistung vereinbart sind, die vollständige Schlusszahlung erst nach Übergabe der vereinbarten Bürgschaften zu Leisten - ansonsten soll ein angemessener Einbehalt vorgenommen werden.

Anders ist es, wenn ein Architekt separat für Planung und Bauüberwachung beauftragt ist - unabhängig vom Bauunternehmen. In diesem Fall gilt die HOAI - auch bei mündlicher Beauftragung. Da kommt es darauf an, mit welchen Leistungsphasen der Architekt betreut ist. Leistungsphase 8 - Bauüberwachung ist erst nach Fertigstellung des Hauses einschließlich Prüfung der Schlussrechnungen der Firmen und Behebung der zur Abnahme festgestellten Mängel und Restleistungen.

Kurzum: Schlussrechnung erst zahlen wenn Schluss ist.
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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