Preisgleitklausel im Vertrag mit GU

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J

Julia321

Liebe Bauherren,

Lieferengpässe und steigende Materialkosten machen den Bau gerade teurer. Unser GU hat daher nun eine Preisgleitklausel im Vertrag eingeführt:

"Der vereinbarte Preis gilt vorbehaltlich der zu diesem Zeitpunkt der Angebots- bzw Vertragserstellung bestehenden Materialpreise. Sollte sich der Materialpreis und damit die Handwerkerleistungen verändern, so verändert sich auch der Festpreis des Werkvertrag. "

Für uns als Bauherren ist das ein Fass ohne Boden. Aus Sicht des GU nachvollziehbar in der aktuellen Situation, aber als Bauherr kann das im Ernstfall den Ruin bedeuten. Was meint ihr? Gibt es in euren Verträgen, die jetzt geschrieben werden, auch solche Klauseln?

Danke und viele Grüße
 
11ant

11ant

Sollte sich der Materialpreis und damit die Handwerkerleistungen verändern, so verändert sich auch der Festpreis des Werkvertrag.
Das klingt unprofessionell und mindestens schwer nach einem Briefkasten-GU (Insidergag: man könnte vermuten, er sei Fleischer). Eine seriöse Gleitklausel benennt einen nachprüfbaren Bezug als Indexwert, auf den sich die Preisnachführung beziehen soll. So wie hier zitiert ist das eine unkalkuierbare Überraschungspreisbombe, bei der vermutlich spätestens die Bank "njet !" sagt. Ein Möchtegern-GU, der offenbar schon den Begriff des Festpreises nicht auch nur ansatzweise verstanden hat, wird vermutlich auch vom "Rest" seines Geschäftes so wenig verstehen wie ich von Fußball. Da ist die Bauruine quasi vorprogrammiert.
 
Baugrübchen

Baugrübchen

Kann mir nicht vorstellen, dass dieser Passus gerichtlich Bestand hat. Damit verbunden ist ja eine Offenlegung der Lieferantenpreise. Gleichzeitig muss er auf Preissenkungen ebenfalls reagieren und euch den Preis weitergeben. Da würde ich mir tatsächlich vor Unterschrift einen fachkundigen Juristen zu Hilfe nehmen oder den GU wechseln.
 
Zuletzt aktualisiert 09.10.2024
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