Preisgleitklausel im Vertrag mit GU

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Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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M

majuhenema

Kann die Aktion vom GU bei solchen Preissprüngen schon etwas verstehen.
Nachvollziehen kann ich die "Aktion" aus GU-Sicht auch. Allerdings gleicht die Klausel einem Freifahrtsschein nach dem Motto: "Ich kann den Preis nachträglich so anpassen, wie ich möchte und begründe es mit der Preiserhöhung."
In diesem Sinne führt die Klausel die Idee und den Vorteil eines GU ad absurdum.
 
H

HilfeHilfe

würde ich so nicht unterschreiben. Da müsste mindestens ein max % stehen.

Was machst du wenn der eine miese Bonität kriegt und beim Lieferanten Ware nur noch zu Schweinepreisen erhält ? Die reicht er mit der klausel gnadenlos weiter an dich
 
E

exto1791

Wenn nichts im Vertrag steht - gibt es dann für den GU eine Möglichkeit bei enormen Preisanpassungen am Markt (bspw. über 30%) die Anpassung dem Bauherren weiterzuberechnen?

Habe mir auch mal unseren Vertrag bis ins kleinste durchgelesen und habe keinen Passus gefunden, der ihm das Recht gibt.

Einzig die geltenden Bestimmungen der VOB sollen laut unserem Vertrag gelten.
 
hanghaus2000

hanghaus2000

Also in unserem Vertrag steht als einziger Zusatz, dass der jeweils gültige MwSt. Satz, bei Übergabe des Hauses, gilt.

Ansonsten ein Festpreis nach Bauleistungsbeschreibung.
Das ist aber nicht im Sinne des Finanzamtes. Wenn es zu einer Aenderung der MWSt. kommt, ist der bereits fertig gestellte Bereich abzurechnen und nur die Restleistung mit der geaenderten Steuer zu berechnen.
 
hanghaus2000

hanghaus2000

Preisgleitklauseln sind in der Baubranche ueblich. Nur die Einfamilienhaus Bauer nutzen diese bisher nicht, da die Bauzeiten gering sind.
So wie der TE das beschrieben hat ist das Unsinn und auf keinen Fall zu unterschreiben.

Bei Preissteigerung bei den Materialien von z.T. weit ueber 10% pro Jahr, ist das Ansinnen durchaus verstaendlich. Bauboom hat halt auch seine Auswuechse.

Normalerweise werden Preissteigerungen einkalkuliert. Wer das nicht kann sollte besser nicht bauen.
 
S

Stefan001

Das ist aber nicht im Sinne des Finanzamtes. Wenn es zu einer Aenderung der MWSt. kommt, ist der bereits fertig gestellte Bereich abzurechnen und nur die Restleistung mit der geaenderten Steuer zu berechnen.
Die Diskussionen gab es letztes Jahr immer wieder. Fazit des Forums war relativ einstimmig, das beim Bau mit GU es zu keiner Zwischenabrechnung kommt, da Termin der Abnahme = Lieferdatum und Leistungszeitpunkt ist, damit insgesamt der Zeitpunkt der Abnahme für die Berechnung der MWSt. gilt.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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