Muss man dieselbe Grundstückshöhe wie die Nachbarn errichten?

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F

Fragenasker

Hallo,

uns beschäftigt folgende Frage (in Brandenburg) – siehe auch Skizze im Anhang:

Wir besitzen das mittlere, rot markierte Grundstück B. Das Grundstück wurde so mit Erde aufgeschüttet, dass es an der Rückseite zum Nachbarn auf gleicher Höhe endet. Es hat also ein sehr geringes Gefälle von vorne nach nach hinten vorhanden. Das Gefälle fällt wegen der Grundstücklänge nicht insoweit ins Gewicht, als das Regenwasser nach hinten hin auf das rückseitige Nachbargrundstück abfließen könnte.

Unser Nachbar A links von uns hat bereits ebenfalls seine Außenanlage machen lassen. Dabei hat er sein Grundstück waagerecht in selber Höhe des Straßenbordsteins ausgerichtet. Da alle hinteren Grundstücke eine niedrigere Grundstückshöhe aufweisen, liegt die Grundstückshöhe von Nachbar A demnach höher, als die von seinem dahinterliegenden Nachbarn. Deswegen hat Nachbar A selber Randsteine gesetzt, damit das Regenwasser nicht direkt zum rückseitigen Nachbarn fließt.

Nachbar C rechts möchte nun ebenfalls mit seinen Außenanlagen, inklusive der Grundstücksbodenanhebung beginnen. Grundsätzlich hätte er geplant, ebenfalls das Grundstück wie Grundstück A vom Straßenbordstein aus waagerecht nach hinten zu ziehen und ebenfalls dann Randsteine zum rückseitigen Nachbarn wegen dem Höhenunterschied zu setzen. (Grundstück A und C werden durch denselben Gartenbauer gemacht).

Nun stellen sich folgende zwei Fragen:

1) Trifft uns (Grundstück B) irgendeine Verpflichtung, stets die Grundstückshöhe waagerecht zum Straßenbordstein auszurichten (wie Grundstück A) oder besitzen wir die Freiheit, das Grundstück mit unserem Gefälle und unserer Grundstückshöhe beizubehalten, sodass Nachbar A und C dafür sorgen müssten, dass ihr Regenwasser nicht auf unser Grundstück fließt (z.B. durch Randsteine)?

2) Wir wären laut Baurecht dafür zuständig, einen Zaun zwischen unseren Grundstück B und Grundstück C zu setzen. Können wir den Zaun inkl. Gefälle so bauen, sodass er zwar faktisch parallel auf unserem Grundstück mit Gefälle steht, jedoch zum Grundstück C durch den Höhenunterschied schräg/nicht parallel zu seinem Grundstücksboden steht?

muss-man-dieselbe-grundstueckshoehe-wie-die-nachbarn-errichten-509464-1.JPG
 
F

Fragenasker

Ergänzung zum besseren Verständnis, der Lageplan mit den Höhenangaben (57,xx und 58,xx) weisen die jeweiligen Geländehöhen laut Lageplan aus. Man erkennt, dass laut Lageplan ein geringes Gefälle von der Straßenseite zu den rückseitigen Grundstücken vorhanden ist.
muss-man-dieselbe-grundstueckshoehe-wie-die-nachbarn-errichten-509509-1.JPG
 
E

Escroda

Trifft uns (Grundstück B) irgendeine Verpflichtung, stets die Grundstückshöhe waagerecht zum Straßenbordstein auszurichten
Nein.
besitzen wir die Freiheit, das Grundstück mit unserem Gefälle und unserer Grundstückshöhe beizubehalten
Ja.
sodass Nachbar A und C dafür sorgen müssten, dass ihr Regenwasser nicht auf unser Grundstück fließt (z.B. durch Randsteine)?
Ja.
<korinthenkack>Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) </korinthenkack>
Können wir den Zaun inkl. Gefälle so bauen, sodass er zwar faktisch parallel auf unserem Grundstück mit Gefälle steht, jedoch zum Grundstück C durch den Höhenunterschied schräg/nicht parallel zu seinem Grundstücksboden steht?
Ja.

Alle Antworten unter dem Vorbehalt von außergewöhnlichen Festsetzungen im Bebauungsplan, einer Gestaltungssatzung oder anderweitigen örtlichen Vorschriften.
 
face26

face26

So als mitlesender Laie...besteht aber nicht für B die Pflicht (auch bei keiner Veränderung des Grundstücks) auch dafür zu sorgen, dass das Oberflächenwasser nicht über das "rückseitige Grundstück" entwässert?

Oder gilt das nur wenn man verändert?
 
I

Isokrates

Oder gilt das nur wenn man verändert?
Gilt eigentlich immer nur, wenn Veränderung am natürlichen Wasserablauf vorgenommen werden.
Dies ist aber normalerweise in dem jeweiligen Landeswassergesetz geregelt.

Dementsprechend ist man nur zur Verhinderung der Entwässerung auf das Nachbargrundstück verpflichtet, wenn man die vorkommenden Verhältnisse (insbesondere Topographie) verändert.
Dann ergibt sich ein Unterlassungsanspruch für den Nachbarn nach § 1004 Baugesetzbuch.
 
Zuletzt aktualisiert 26.04.2024
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