Höhensituation und Vermessung

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NicolasH

Hallo zusammen,

wir haben in Brandenburg ein Grundstück gekauft und sich gerade in den Bauplanungen.

Vielleicht könnte mir hier jemand einige Fragen beantworten.

Der amtliche Lageplan samt Höhenpunkte wurde bereits erstellt, auf dem Grundstück war noch eine massive Gartenlaube mit Nebengebäuden vorhanden die nun abgerissen wurden.

Wir haben einen Bebauungsplan der uns die Veränderung der Geländeoberfläche verbietet:

"Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen ist die vorhandene Geländeoberfläche der bebaubaren Grundstücksflächen zu erhalten. Veränderungen der Höhenlage der natürlichen Geländeoberflächen durch Aufschüttungen oder Aufgrabungen sind unzulässig."

Nun wurde durch den Abriss ja einiges an der ursprünglichen Höhensituation des Grundstücks geändert.

Müssen wir das Grundstück in der Bauphase wieder in den Zustand der im amtlichen Lageplan abgebildet ist bringen?

Also nimmt der Vermesser bei der Schlusseinmessung auch andere Höhenpunkte auf oder wird nur die Lage der Bodenplatte, deren Größe und Höhe kontrolliert und dem Bauamt mitgeteilt?
 
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Escroda

Der amtliche Lageplan samt Höhenpunkte wurde bereits erstellt
Wurde er auch bei der Behörde eingereicht, um die Abrissgenehmigung zu erhalten? Oder beinhaltet er das neue Projekt und ist Bestandteil eines bereits gestellten Bauantrages?
Müssen wir das Grundstück in der Bauphase wieder in den Zustand der im amtlichen Lageplan abgebildet ist bringen?
In der Bauphase noch nicht, nach Fertigstellung sollten sich die Höhen aber im genehmigten Rahmen befinden. Wie groß die Differenzen sein dürfen, muss individuell beantwortet werden, aber dass die Höhen zentimetergenau getroffen werden, wird keiner erwarten.
Also nimmt der Vermesser bei der Schlusseinmessung auch andere Höhenpunkte auf oder wird nur die Lage der Bodenplatte, deren Größe und Höhe kontrolliert und dem Bauamt mitgeteilt?
In Brandenburg ist ja nach §72, Abs. 9, BbgBO die Einmessbescheinigung zwei Wochen nach Baubeginn zwingend vorgeschrieben. Ein Abweichen fällt also nicht erst bei der Schlusseinmessung auf. Üblicherweise wird dabei aber nur die Lage und die Höhe des abgesteckten Baukörpers nachgewiesen. In wieweit die Bauaufsichtsbehörde nach §82, Abs. 1 besondere Anforderungen an den Umfang der Einmessbescheinigung stellt, solltest Du mit deinem Vermesser oder der Behörde direkt abklären.
 
N

NicolasH

Danke für deine Antwort, dass hilft schon mal weiter. Der Lageplan ist Bestandteil eines bereits gestellten Bauantrags.
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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