Hessischen Bauordnung - Garage Grenzbebauung

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H

hg6806

Guten Morgen zusammen,

in der Hessischen Bauordnung heißt es bzgl. Grenzbebauung einer Garage zum Nachbarn:

Garagen einschließlich Abstellraum an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 9 m Länge, einschließlich Dachüberständen; über der Geländeoberfläche darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wand nicht größer als 20 m² sein,

Das haben wir im Prinzip ausgereizt. Das ganze war bei alten Geländeniveau des Nachbarn. Jetzt möchte er sein Gelände um ca. 1,5m anheben und dies mit L-Steinen gegen unser Grundstück abstützen.
Kann ich somit eigentlich noch an die Garage etwas anbauen da sich im Prinzip die Abmessungen der Grenzbebauung
 
D

DG

Nein bzw. nicht ohne Einwilligung des Nachbarn, da sich die Höhen immer auf die Lage des Geländes an der Grenze auf dem Baugrundstück bemessen, also da, wo Deine Garage steht.

Allerdings glaube ich nicht, dass Dein Nachbar so ohne Weiteres 1,5m anfüllen darf ...!? In NRW bräuchte man dafür grundsätzlich eine Baulast oder zumindest eine Einverständniserklärung des/der Nachbarn sowie einen entsprechenden Bauantrag für die Anfüllung. Das kann in Hessen und abhängig von den Festsetzungen des B-Plans anders geregelt sein, ein Blick in den Bebauungsplan (falls vorhanden) lohnt sich aber auf jeden Fall. Falls es keinen Bebauungsplan gibt, gilt die jeweilige Landesbauordnung (Landesbauordnung).

MfG
Dirk Grafe
 
H

hg6806

Danke für die Info.
Daran hatte ich noch gar nicht gedacht. Wo liegen denn da die Max Höhen, die man anfüllen kann? Wohnen in Hessen. Im Prinzip würde das ca. 15-20m Grenze betreffen.
 
D

DG

Kann man nicht pauschal sagen. Erste Quelle: Bebauungsplan. Wenn da nichts steht, Landesbauordnung Hessen.
 
K

Knallkörper

Ich würde mich da gern kurz einschalten und eine Frage in diesem Zusammenhang stellen:

Angenommen, die o.g. Garage steht nicht direkt auf der Grenze, sondern 50 cm davon entfernt auf dem eigenen Grundstück. Wäre das zulässig? Die Landesbauordnung legt eigentlich nahe, dass die Garage tatsächlich direkt "auf" der Grenze stehen muss - also nicht 0,2 oder 0,5 oder 1,8 Meter davon entfernt - richtig?

Welche Konsequenzen würden dem Bauherren der Garage drohen?
 
D

DG

Das ist immer von den jeweils gültigen Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. vom jeweils gültigen Landesbaurecht abhängig. Dazu kann man fast jede andere Variante durch Baulasten o.ä. heilen, das heißt, man spricht bei der Zulässigkeit jeweils nur von den Fällen, die ohne weitere Bewertung/Ausnahmeregelung genehmigungsfähig sind. In den Rechtsquellen findet man also zunächst nur den Standardfall.

In NRW wäre der Grenzabstand idR keine Problem, es bliebe per Definition eine grenzständige Garage, egal wo sie im Bereich zwischen 0m und 3m Grenzabstand steht. Wie das in Hessen aussieht, sollte man einen ortskundigen Architekten oder ÖbVI fragen.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 06.05.2024
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