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Chris1212
Hallo zusammen,
ich bin Christian und relativ neu hier im Forum. Wir sind gerade mitten in der Planung unseres Einfamilienhauses in Porta Westfalica (NRW). Die grundsätzlichen Regelungen aus dem Bebauungsplan habe ich hier erst mal aufgeführt:
Bebauungsplan/Einschränkungen
Größe des Grundstücks: 923m²
Hang: ja
Grundflächenzahl: 0,3
Geschossflächenzahl: 0,6
Baufenster, Baulinie und -grenze: siehe Anhang
Randbebauung: k.a.
Anzahl Stellplatz: k.a
Geschossigkeit: 2* (*das zweite Vollgeschoss ist nur zulässig, wenn es das Dachgeschoss bildet)
Dachform: 28°-45°
Stilrichtung: keine Festsetzungen
Ausrichtung: keine Festsetzungen
Maximale Höhen/Begrenzungen: Sockel sind nur bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig
Wir planen Haus mit Satteldach im Format 9x13m (kein Keller) zu bauen. Nach Möglichkeit wollten wir das Haus mit den lt. Bebauungsplan zulässigen 2 Vollgeschossen (Kniestock ab min. 2,0m lichter Raumhöhe) bauen, um an allen Wänden problemlos Schränke unterbringen zu können. Wir planen den Giebel von Nord-West nach Süd-Ost verlaufen zu lassen. Auf Gauben/Zwerchgiebel wollten wir nach Möglichkeit verzichten.
Das Problem, dass sich uns jetzt stellt, ist die Einschränkung aus dem Bebauungsplan, dass ein zweites Vollgeschoss nur dann zulässig ist, wenn es gleichzeitig das Dachgeschoss bildet.
Aber wann ist ein Geschoss ein Dachgeschoss? Ich würde das Ganze so auslegen, dass in diesem Geschoss (irgendwo) die Dachschräge anfangen muss. Ist das so korrekt? Oder gibt es hier "Mindesthöhen"?
Ist es oberhalb des zweiten Vollgeschosses (also des Dachgeschosses) dann noch zulässig einen Dachboden/Spitzboden zu haben? Gibt es bzgl. des Dachbodens Beschränkungen/Vorgaben, hinsichtlich der Größe oder Höhe, sodass dieser im schlimmsten Fall evtl. auch wieder als neues Geschoss gezählt wird? Welche Dachneigung wäre zu empfehlen?
Viele Grüße,
Christian
ich bin Christian und relativ neu hier im Forum. Wir sind gerade mitten in der Planung unseres Einfamilienhauses in Porta Westfalica (NRW). Die grundsätzlichen Regelungen aus dem Bebauungsplan habe ich hier erst mal aufgeführt:
Bebauungsplan/Einschränkungen
Größe des Grundstücks: 923m²
Hang: ja
Grundflächenzahl: 0,3
Geschossflächenzahl: 0,6
Baufenster, Baulinie und -grenze: siehe Anhang
Randbebauung: k.a.
Anzahl Stellplatz: k.a
Geschossigkeit: 2* (*das zweite Vollgeschoss ist nur zulässig, wenn es das Dachgeschoss bildet)
Dachform: 28°-45°
Stilrichtung: keine Festsetzungen
Ausrichtung: keine Festsetzungen
Maximale Höhen/Begrenzungen: Sockel sind nur bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig
Wir planen Haus mit Satteldach im Format 9x13m (kein Keller) zu bauen. Nach Möglichkeit wollten wir das Haus mit den lt. Bebauungsplan zulässigen 2 Vollgeschossen (Kniestock ab min. 2,0m lichter Raumhöhe) bauen, um an allen Wänden problemlos Schränke unterbringen zu können. Wir planen den Giebel von Nord-West nach Süd-Ost verlaufen zu lassen. Auf Gauben/Zwerchgiebel wollten wir nach Möglichkeit verzichten.
Das Problem, dass sich uns jetzt stellt, ist die Einschränkung aus dem Bebauungsplan, dass ein zweites Vollgeschoss nur dann zulässig ist, wenn es gleichzeitig das Dachgeschoss bildet.
Aber wann ist ein Geschoss ein Dachgeschoss? Ich würde das Ganze so auslegen, dass in diesem Geschoss (irgendwo) die Dachschräge anfangen muss. Ist das so korrekt? Oder gibt es hier "Mindesthöhen"?
Ist es oberhalb des zweiten Vollgeschosses (also des Dachgeschosses) dann noch zulässig einen Dachboden/Spitzboden zu haben? Gibt es bzgl. des Dachbodens Beschränkungen/Vorgaben, hinsichtlich der Größe oder Höhe, sodass dieser im schlimmsten Fall evtl. auch wieder als neues Geschoss gezählt wird? Welche Dachneigung wäre zu empfehlen?
Viele Grüße,
Christian