Gilt Bebauungsplan für Gartenhäuschen? Niedersachsen

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Elina

Elina

Auch die Landesbauordnung muß beachtet werden. Bei uns wars tatsächlich so, dass Gebäude außerhalb der Baulinien nicht erlaubt sind. Habe extra nachgefragt, es gilt auch für Lauben, bzw alles was ein Dach hat und mit dem Erdboden verbunden ist.
 
E

Escroda

Ich meine darüber gelesen zu haben, dass es nach Erstellung des B-Planes 1996 neuere Landesgesetzte eingeführt wurden, in denen z.B. Grenzbebauungen geregelt werden.
Es gibt das Planungsrecht und das Bauordnungsrecht. Planungsrecht ist Bundesrecht, welches die Kommunen ermächtigt, örtliche Satzungen zu erlassen, und findet sich im wesentlichen im Baugesetzbuch (Baugesetzbuch) und der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung). Bauordnungsrecht ist Landesrecht und findet sich im wesentlichen in der (Landesbauordnung und der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO).

Der Bebauungsplan ist eine örtliche Satzung und somit Planungsrecht. Hiernach ist eine Nebenanlage eine bauliche Anlage, die dem Nutzungszweck des Baugebietes dient und der Hauptanlage untergeordnet ist. Das Gartenhaus ist eine ganz typische Nebenanlage im Sinne des §14 Baunutzungsverordnung, aber auch der Taubenschlag, der Kaninchenstall, der Pool, ein Pavillon, ein gewächshaus ... eine abschließende Aufzählung gibt es nicht, da Architekten bei der Kreation von Gebäudebezeichnungen zuweilen sehr phantasievoll vorgehen.

Begründungen finden sich im Bebauungsplan nicht.
Nein, im Bebauungsplan selber nicht. Aber zu jedem Bebauungsplan muss es eine Begründung geben, warum er überhaupt aufgestellt wurde. Und wenn der Bebauungsplan Nebenanlagen generell ausschließt, so muss sich der Abwägungsprozess zwischen § 903 Baugesetzbuch
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
und § 1 Baugesetzbuch
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte
Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. ...

dort widerspiegeln. Tut er das nicht, so ist das ein Mangel der mindestens die Zulassung einer Abweichung nach § 31 (2) 2. Baugesetzbuch begründet.

Natürlich sitzt die Genehmigungsbehörde am längeren Hebel, wenn man eine Genehmigung benötigt. Denn wer hat schon so viel Zeit, das Urteil eines Gerichtes abzuwarten, wenn er bauen will. Bei deinem Gartenhaus kommt aber das Bauordnungsrecht zum Tragen. Nach § 60 (Anhang 1.1) ist dein Vorhaben verfahrensfrei. Du brauchst keine Genehmigung. Ja, Du musst trotzdem alle Vorschriften einhalten. Sollte aber keine Begründung für den generellen Ausschluss der Nebenanlagen zu finden sein, ist es fraglich, ob die Behörde gegen dein Gartenhaus vorgeht.

Ist dein Planer mit den ortsüblichen Gepflogenheiten vertraut? Dann frag' ihn, was er davon hält. Ansonsten frag' das Planungsamt und das Bauamt und lass' bei negativer Auskunft ohne belegbare Begründung ein Jahr vergehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
B

boxandroof

Danke Escroda für die ausführliche Antwort.
Ich werde mich beim Bauamt der Gemeinde erkundigen.

Nach § 60 (Anhang 1.1) ist dein Vorhaben verfahrensfrei. Du brauchst keine Genehmigung. Ja, Du musst trotzdem alle Vorschriften einhalten.
Das ist schade, aber ja.

Sollte aber keine Begründung für den generellen Ausschluss der Nebenanlagen zu finden sein, ist es fraglich, ob die Behörde gegen dein Gartenhaus vorgeht.
Ich vermute nicht.

Ist dein Planer mit den ortsüblichen Gepflogenheiten vertraut?
Nein, hatte aber bereits negative aber unverbindliche Auskunft bei telefonischer Voranfrage bzgl. einer ähnlich gelagerten Sache mit dem übergeordneten Bauamt des Landkreises gemacht, die dann aber schriftlich durchging.

Ansonsten frag' das Planungsamt und das Bauamt und lass' bei negativer Auskunft ohne belegbare Begründung ein Jahr vergehen.
So werde ich es machen. Danke!
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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