Unklare Klausel im Bebauungsplan aber Behörde beantwortet Fragen nicht

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A

AntonKnopf

Hallo,
ich interessiere mich für ein Grundstück. Dieses Grundstück ist Teil eine B-Plans.

In diesem Plan gibt es einige Einschränkungen bei denen ich vom Bauamt nähere Informationen angefragt hatte. Hier ging es nur um Klarstellung. Nicht darum irgendwelche Ausnahmen zu bekommen.
Die Baubehoerde hat die Fragen nicht beantwortet sondern darauf verwiesen, das diese durch einen Bauvorbescheid beantwortet würden.
Nun ist es aber so, das ich diese Grundstück ja noch gar nicht besitze und ich mich ggf. -- je nach Auslegung dieser Einschraenkungen -- gegen den Kauf des Grundstücks entscheiden würde.

Hier nun meine Fragen;
1. Kann ich von der Behörde verlangen, das sie mir diese Fragen beantworten, oder geht das tatsaechlich nur im Rahmen eines Bauvorbescheides?

2. Ich habe unten einmal die beiden offenen Punkte aufgeführt. Vielleicht weiss der eine oder andere wie diese Einschränkungen zu betrachten sind.

2.1. Im Bebauungsplan steht die folgende Klausel: Im reinen Wohngebiet (WR) sind nur Sattel und Walmdächer zulässig. Nurdächer sind unzulässig. ($87 Abs 1 Nr.1 BbgBO)

Würde ein Krüppelwalmdach damit ausgeschlossen sein oder fällt dies unter Walmdach?
Würde ein Schleppdach damit ausgeschlossen sein oder ist das in den Grenzen eines Satteldaches -- aber halt noch kein Nurdach?

2.2. Im B-Pan steht die folgende Klausel: Für Grundstücke mit direktem Anschluss an die öffentliche Strasse müssen Nebengebäude, Garagen und überdachte Stellplätze 1m hinter dem Hauptgebäude zurücktreten.
Bei dieser Klause ist mir nicht ganz klar wie "hinter ... zurücktreten" zu interpretieren ist.
Ich habe mal Skizzen A, B, C, D angefertigt. Die Zufahrt fuer dieses Grundstück ist vom privaten Zufahrtsweg -- nicht von der oefftl. Strasse.
Welche dieser Szenarien würde der Klausel entsprechen und welche nicht?

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Vielen Dank für die Hilfe

Anton
 
G

guckuck2

1. Kann ich von der Behörde verlangen, das sie mir diese Fragen beantworten, oder geht das tatsaechlich nur im Rahmen eines Bauvorbescheides?
Was meinst du, nach bisheriger Erfahrung? ;-)

Bei uns gibts eine Bauherrenberatung zu festen Zeitfenstern. Ansonsten einfach offizielle Unterlagen einreichen, dazu muss man nicht Eigentümer eines Grundstücks sein.

2. Ich habe unten einmal die beiden offenen Punkte aufgeführt. Vielleicht weiss der eine oder andere wie diese Einschränkungen zu betrachten sind.

2.1. Im Bebauungsplan steht die folgende Klausel: Im reinen Wohngebiet (WR) sind nur Sattel und Walmdaecher zulaessig. Nurdaecher sind unzulaessig. ($87 Abs 1 Nr.1 BbgBO)

Würde ein Krüppelwalmdach damit ausgeschlossen sein oder fällt dies unter Walmdach?
Würde ein Schleppdach damit ausgeschlossen sein oder ist das in den Grenzen eines Satteldaches -- aber halt noch kein Nurdach?
Ein Nurdach geht bis zum Boden oder knapp drüber. Wie weit gedenkst du dein Krüppelwalmdach hinunter ziehen zu wollen?
Ob Krüppelwalmdach als Unterart des Walmdaches ausgeschlossen sind - ich denke nicht - erfährst du ebenfalls wie unter 1. genannt bei der Bauherrenberatung oder mittels eingereichtem Plan.

2.2. Im B-Pan steht die folgende Klausel: Für Grundstücke mit direktem Anschluss an die öffentliche Strasse müssen Nebengebäude, Garagen und überdachte Stellplätze 1m hinter dem Hauptgebäude zurücktreten.
Alle vier Skizzen zeigen eine Erschließung/Zufahrt über einen Privatweg, sodass keine der gezeigten Konstellationen unter die zitierte Klausel fällt.
 
11ant

11ant

Meine kleine Ergänzung wäre: was gemeint ist, ähnelte am ehesten "A"/"B" (wenn Du Dir anstelle des privaten Weges die öffentliche Straße vorstellst) bzw. "C" (wenn die Einfahrt hier von bildunten käme). Was sagt denn der Bebauungsplan, ob Grundstücke mit solcher gemischten Ecklage sich die Erschließung aussuchen dürfen oder den privaten Weg nehmen müssen ?

Dir könnte gezielter geholfen werden, wenn Du weniger akademisch fragtest. Im übrigen darfst Du eine Bauvoranfrage auch bereits als Kaufinteressent stellen, das Grundstück muß Dir nicht bereits gehören. Worin siehst Du den Vorteil im Krüppelwalmdach - außer, überschüssiges Geld loszuwerden ?
 
J

jrth2151

Dir könnte gezielter geholfen werden, wenn Du weniger akademisch fragtest. Im übrigen darfst Du eine Bauvoranfrage auch bereits als Kaufinteressent stellen, das Grundstück muß Dir nicht bereits gehören. Worin siehst Du den Vorteil im Krüppelwalmdach - außer, überschüssiges Geld loszuwerden ?
Grundstücke in guter Lage zu angemessen Preis sind außerdem sehr selten geworden. Wenn dir das Grundstück zusagt, dann halte dich nicht ewig mit so "Kleinigkeiten" bei der Dachform auf. Außer ihr habt natürlich endlos Geld über, dann sieht das alles ganz anders aus.
 
11ant

11ant

Grundstücke in guter Lage zu angemessen Preis sind außerdem sehr selten geworden. Wenn dir das Grundstück zusagt, dann halte dich nicht ewig mit so "Kleinigkeiten" bei der Dachform auf. Außer ihr habt natürlich endlos Geld über, dann sieht das alles ganz anders aus.
Das Problem ist ja nicht, daß dem Bebauungsplan geschmacklich andere Dachformen zusagen würden als dem Fragesteller. Sondern die ungünstige Kombination zwischen einerseits der latenten Angst der Bauwilligen, jeder schwer laienverständliche Satz im Bebauungsplan sein ein "Kleingedrucktes" mit der Bedeutung "für ihren Bauwunsch wäre dieses Grundstück leider ein Fehlkauf", und andererseits ihrer zu sparsamen Mitteilsamkeit bezüglich des gewünschten Hauses; drittens kommt dann noch hinzu, wenn sie ohne ihre Beweggründe nachvollziehbar zu machen in einem bestimmten Instrument eine mögliche Rettung vermuten. Da muß man dann als eigentlich Helfenkönnender mit gebundenen Händen zusehen, weil es an der "Mitwirkung des Patienten" fehlt.
 
A

AntonKnopf

Bei uns gibts eine Bauherrenberatung zu festen Zeitfenstern. Ansonsten einfach offizielle Unterlagen einreichen, dazu muss man nicht Eigentümer eines Grundstücks sein.
Ja, persönliche Termine gäbe es, aber ich wohne derzeit noch nicht in Deutschland und die Zeitverschiebung macht auch telefonieren schwierig, daher bleibt mir nur Email, was ja wiegesagt nicht so geklappt hat. Und offizielle Unterlagen habe ich auch noch nicht, da ich fruehesten in 2 Jahren anfangen wollte zu bauen.

Ein Nurdach geht bis zum Boden oder knapp drüber. Wie weit gedenkst du dein Krüppelwalmdach hinunter ziehen zu wollen?
Ob Krüppelwalmdach als Unterart des Walmdaches ausgeschlossen sind - ich denke nicht - erfährst du ebenfalls wie unter 1. genannt bei der Bauherrenberatung oder mittels eingereichtem Plan.
Bezüglich Nurdach hast du meine Fragen nicht richtig verstanden. Da ging es um die Frage wie ein Schleppdach auszulegen ist. Aber ist auch nicht so entscheidend.

Zu wissen, ob Krüppelwalmdach zulässig ist, wäre wichtiger. Unten ist ein Haus, das in etwa meiner Vorstellung entspricht.


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Alle vier Skizzen zeigen eine Erschließung/Zufahrt über einen Privatweg, sodass keine der gezeigten Konstellationen unter die zitierte Klausel fällt.
Vom Makler wurde mir mitgeteilt, das die offizielle Zufahrt für dieses Grundstück von der privaten Strasse erfolgen muss. Das ist genau der Grund weshalb mich diese Klause ja so verwirrt.
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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