Glasschaden in der Form zulässig?

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MeisterBob

Hi, hatten wir auch. Einen 3 cm langen Kratzer in der Mittleren Scheibe der 3-fach-Verglasung und an anderer Stelle ein Sandkorn. Ist alles zulässig... uns wurden die Richtlinien des Herstellers unter die Nase gehalten in denen steht das bis zu 3 cm zulässig sind und eingeschlossene Sandkörner kein Mangel sind.
Außer uns sieht das wohl keiner, aber wir gucken immer hin weil wir wissen wo es ist... ärgerlich, aber eine neue Scheibe (die evtl. wieder diese erlaubten "Mängel" aufweisen kann) ist uns zu teuer.
 
P

Payday

wie gesagt, solange nicht bezahlt wurde sitzt man am längeren hebel. wenn man nicht zahlt müssen die das geld einklagen. und dort wird dann richterlich geklärt, ob die scheibe wirklich hinzunehmen ist. das wollen die firmen nicht, also tauschen die lieber aus.
irgendwelche richtlinien von irgendwelchen firmen sind hüh und hot und sehr häufig nicht rechtssicher.
 
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Caspar2020

Hi, hatten wir auch. Einen 3 cm langen Kratzer in der Mittleren Scheibe der 3-fach-Verglasung und an anderer Stelle ein Sandkorn.
Sandkörnen sind was anders. Sind auch erlaubt, nach den "Richtlinien für Glasqualität für das Bauwesen"

Bei dem Kratzer kommt es darauf an, wo er ist (also im Randbereich, oder auf der Fläche), und ob das ein Kratzer oder ein Haarkratzer ist.

Weiter oben hatte Bauexperte einen Auszug aus dieser Richtlinie gepostet https://www.hausbau-forum.de/threads/glasschaden-in-der-form-zulässig.15727/page-2#post-133437
 
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merlin83

Auch ein Argument ... bei Vertrag nach VOB nur kein sehr gutes ;)

Liebe Grüsse, Bauexperte
Wieso?

Zur info: der Fall wird von einem beauftragten Architekten begleitet. Das heißt es geht hier alles seinen ordentlichen weg. Mir ging es nur um Praxiserfahrungen mit solchen muscheln und ggf. Einschlägige Rechtsprechung die bekannte sein könnte. Insgesamt sollte klar sein, dass das Unternehmen hier nur mit Behebung des Schadens sauber rauskommt. Alles andere kostet am ende mehr Geld und schädigt den Ruf des Unternehmens. Fraglich auch ob weitere Ausschreibungen des Architekten dann an diese firma gehen.
 
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merlin83

§ 13 VOB/B (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.

Bei TEUR 5 kann ich mir nicht vorstellen, daß das Gewerk Fenster damit komplett beglichen sein soll (Sollte ich mich irren, bitte ich um Entschuldigung). D.h. es handelt es sich wohl um eine Abschlags- und keine Schlusszahlung; diese darfst Du zwar kürzen, aber nicht gänzlich einbehalten.


Das sehe ich als das weitaus bessere Druckmittel an ;)

Liebe Grüsse, Bauexperte
Es ist die Schlusszahlung. Es gibt außerdem weitere Mängel weshalb in Absprache mit dem Architekten diese Summe einbehalten wurde.
 
Zuletzt aktualisiert 28.04.2024
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