§ 13 VOB/B (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Bei TEUR 5 kann ich mir nicht vorstellen, daß das Gewerk Fenster damit komplett beglichen sein soll (Sollte ich mich irren, bitte ich um Entschuldigung). D.h. es handelt es sich wohl um eine Abschlags- und keine Schlusszahlung; diese darfst Du zwar kürzen, aber nicht gänzlich einbehalten.
Das sehe ich als das weitaus bessere Druckmittel an
Liebe Grüsse, Bauexperte